Leitsatz (amtlich)

Der Marke „ANTI-PLAQUE” kommt für die Waren „Bade- und Duschwannenabtrennungen sowie Trennwände für Sanitärräume” zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

Die Bezeichnungen „KIENLE ANTIPLAQUE” und „KIENLE-ANTIPLAQUE” sind der Marke „ANTI-PLAQUE” in hohem Maße ähnlich. Zwischen „Bade- und Duschwannenabtrennungen sowie Trennwände für Sanitärräume” und „Glasversiegelungsflüssigkeiten zum Aufsprühen auf Glasflächen im Wohn- und Badbereich” besteht Warenähnlichkeit.

 

Normenkette

MarkenG § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 46/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 27.9.2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 200.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die jeweils von ihnen zu erbringenden Sicherheitsleistungen durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Gegen dieses Urteil wird das Rechtsmittel der Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Marken- und Wettbewerbsrecht auf Unterlassung, Auskunft sowie Schadensersatzfeststellung und Markenlöschung in Anspruch.

Die Klägerin ist vor einigen Jahren aus der Sparte Duschabtrennungen der Firma H. GmbH hervorgegangen. Unter der Dachmarke „H.” stellt die Klägerin insbesondere Duschwannen und -abtrennungen und dergleichen sowie entsprechendes Zubehör her und vertreibt diese Produkte im In- und Ausland. Zu den Produktinnovationen der Klägerin gehörte in den letzten Jahren hydrophob beschichtetes Echtglas, dessen besonders behandelte Oberfläche Wasser abperlen lassen soll, so dass Kalk und Schmutz sich dort nicht dauerhaft festsetzen können. Dieses Produkt wird von der Klägerin mit der Marke „ANTI-PLAQUE” gekennzeichnet, in den Verkehr gebracht und beworben (Anlagen K 1, K 2 und K 17).

Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Marke „ANTI-PLAQUE” mit Priorität vom 29.2.1996, welche u.a. für Bade- und Duschwannenabtrennungen sowie Trennwände für Sanitärräume geschützt ist (Nr.: …). Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin der deutschen Marke „HÜPPE ANTI-PLAQUE” mit Priorität vom 11.12.1997, welche u.a. für Putz- und Kalkentfernungsmittel für Haushaltszwecke, aber auch für Badeund Duschwannenabtrennungen sowie Trennwände für Sanitärräume geschützt ist (Nr.: …).

Die Beklagte befasst sich mit der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Ganzglassystemen, insbesondere von Duschtrennwänden aus Sicherheitsglas, sowie allen damit zusammenhängenden Geschäften (Anlage K 3). Sie ist Inhaberin der deutschen Marke „KIENLE ANTIPLAQUE” mit Priorität vom 24.10.1996, welche für Duschkabinen und Glastüren geschützt ist (Nr.: …). Darüber hinaus ist die Beklagte Inhaberin der deutschen Marken „CONTRAPLAK” mit Priorität vom 11.4.1998 (Nr. …) und „KIENLE CONTRAPLAK” mit Priorität vom 31.3.1998 (Nr. …), welche für Reinigungsflüssigkeiten, insbesondere Glasversiegelungsflüssigkeiten, und sanitäre Anl. aus Glas, insbesondere Duschtrennwände, geschützt sind.

Seit Einführung der „ANTI-PLAQUE”-Produkte der Klägerin liegen die Parteien miteinander im Streit. Diese Auseinandersetzungen führten zu verschiedenen gerichtlichen Verfahren im Jahr 1996 (Anlagen K 4, K 5, K 6 und K 7).

Ende November 1997 wurde die Klägerin dann darauf aufmerksam, dass die Beklagte im November-Heft der Zeitschrift „RAS” eine „neue Glasversiegelung”, d.h. eine „Flüssigkeit zum Aufsprühen auf alle Glasflächen im Wohn- und Badbereich” unter der Bezeichnung „KIENLE ANTIPLAQUE” bzw. „KIENLE-ANTIPLAQUE” bewarb. Auch die Verwendung dieser Glasversiegelungsflüssigkeit sollte dazu führen, dass das Wasser von den damit behandelten Glasflächen leichter abperlen kann, so dass sich Kalk und andere Rückstände nicht mehr festsetzen können (Anlagenkonvolut K 8).

Daraufhin erwirkte die Klägerin im Dezember 1997 gegen die Beklagte einen Verfügungsbeschluss des LG Bremen, durch welchen es der Beklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr für Glasversiegelungsflüssigkeiten zum Aufsprühen auf Glasflächen im Wohn- und Badbereich sowie für Duschkabinen und Glastüren das Zeichen „KIENLE ANTIPLAQUE” (mit oder ohne Bindestrich) zu benutzen (Anlage K 9). Auf den Widerspruch der Beklagten bestätigte das LG Bremen die ergangene einstweilige Verfügung mit Urt. v. 19.3.1998 (Anlage K 10). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des OLG Bremen vom 3.9.1998 zurückgewiesen (Anlage K 13 sowie Anl. B 4 und B 5). Die Beklagte war jedoch nicht bereit, eine entsprechende Abschlusserklärung abzugeben.

Im Verlauf des vorgenannten Berufungsverfahrens beim OLG Bremen erfuhr die Klägerin, dass die Beklagte ihre Glasversiegelungsflüssigkeit zwischen...

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