Leitsatz (amtlich)
1. Zum Verbot von Einzeläußerungen aus einer Schlankheitsmittel-Werbeanzeige.
2. Eine gesundheitsbezogene Werbeaussage ist irreführend, wenn sie auf nicht tragfähige Studien gestützt wird.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 01.03.2002; Aktenzeichen 416 O 175/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 1.3.2002 abgeändert. Unter Abweisung der Klage i.Ü. erhält der Urteilsausspruch folgende Fassung:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise festzusetzender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder primär festzusetzender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer – zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „G.-.-med Chitosan forte” zu werben:
1. „Ab sofort können Sie einfach das Fett auf natürlichem Wege ausscheiden!… Lassen Sie Ihr Fett lieber aufsaugen”
2. „… ist ein Fettbinder, der Ihren täglichen Mahlzeiten das Fett auf effektive Weise entzieht”,
3. „Essen wie bisher – und doch fettreduziert … kann … bis zu 8 mal sein Eigengewicht an Nahrungsfetten binden.”,
4. „Zusammen mit seinem unverdaulichen Ballaststoff wird das Fett ausgeschieden, so dass es nicht mehr aufgenommen und abgelagert werden kann”,
5. „G.-.-med bindet das Fett und lässt es nicht mehr los”,
6. „Eine wissenschaftliche Studie hat es ganz deutlich gezeigt: Bei einer wissenschaftlichen Studie reduzierten 30 Männer und Frauen aller Altersgruppen innerhalb von einem Monat ihr Gewicht um durchschnittlich 2,6 kg ohne Ernährungsumstellung”,
7. im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „G.-.-med Chitosan forte” zu werben:
a) „… ein effektives Mittel beim Kampf gegen das Übergewicht …”,
b) „Machen Sie keine Diät mehr – nehmen Sie trotzdem ab”,
c) „Bei gleichbleibender Ernährungsweise Körperfett verlieren”,
d) mit der Abbildung sowie dem dazugehörigen Text wie die in der Anzeige unten rechts verwendete mit Punkten umrandete Darstellung, beginnend mit den Worten. „Dieser Test macht es deutlich:…”, wenn dies wie in der folgend abgebildeten Anzeige geschieht.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 30.000 Euro und der Kläger durch eine solche von 1.000 Euro abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht, ein Verein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu sein.
Die Beklagte, ein pharmazeutisches Unternehmen, hat im September 2001 das die Substanz Chitosan enthaltende Mittel „G.-.-med forte” in der Zeitschrift „Bild der Frau” mit folgender Anzeige beworben (vgl. Anlagen K 4):
Der Kläger, der dies für rechtswidrig hält, insb. weil es keine wissenschaftlichen Nachweise für die Chitosan zugesprochenen Wirkungen gebe, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „G.-.-med Chitosan forte” zu werben:
a) „Ab sofort können Sie einfach das Fett auf natürlichem Wege ausscheiden!… Lassen Sie Ihr Fett lieber aufsaugen”,
b) „… ein effektives Mittel beim Kampf gegen das Übergewicht …”,
c) „Machen Sie keine Diät mehr – nehmen Sie trotzdem ab”,
d) „… ist ein Fettbinder, der Ihren täglichen Mahlzeiten das Fett auf effektive Weise entzieht”,
e) „Essen wie bisher – und doch fettreduziert … kann … bis zu 8 mal sein Eigengewicht an Nahrungsfetten binden”
f) „Bei gleichbleibender Ernährungsweise Körperfett verlieren”,
g) „Zusammen mit seinem unverdaulichen Ballaststoff wird das Fett ausgeschieden, so dass es nicht mehr aufgenommen und abgelagert werden kann”,
h) „G.-.-med bindet das Fett und lässt es nicht mehr los”,
i) „Eine wissenschaftliche Studie hat es ganz deutlich gezeigt: Bei einer wissenschaftlichen Studie reduzierten 30 Männer und Frauen aller Altersgruppen innerhalb von einem Monat ihr Gewicht um durchschnittlich 2,6 kg ohne Ernährungsumstellung”,
j) mit der nachstehend wiedergegebenen Abbildung sowie dem dazugehörigen Text [es folgt die in der Anzeige unten rechts verwendete Darstellung, beginnend mit den Worten. „Dieser Test macht es deutlich: …”
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil der Kläger finanziell nicht hinreichend ausgestattet und die Anzeige überdies nicht rechtswidrig sei.
Das LG, auf dessen Entscheidung zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird, hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, in den Tenor allerdings die Worte „zu unterlassen” nicht aufgenommen. Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern ...