Leitsatz (amtlich)
Ein TV-Spot mit vergleichender Preis-Werbung eines Telefondienstanbieters ist nach den Umständen des Einzelfalles irreführend, wenn die Tarife mit Preisen und Geltungsbereich zwar richtig angegeben sind, aber bei der Betrachtung des Films nicht deutlich wird, dass sich der Vergleich nur auf einen (eng) begrenzten Zeitraum der verglichenen Tarife bezieht.
Dem steht weder die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vergleichs zwischen einzelnen Tarifen (§ 2 UWG) noch die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) entgegen.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 28.02.2003; Aktenzeichen 416 O 7/03) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 28.2.2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
A. Die Antragstellerin, das größte deutsche Telekommunikations-Unternehmen, betreibt ein bundesweites Telefonnetz und stellt den Verbrauchern auch die Telefonanschlüsse zur Verfügung. Die Antragsgegnerin vermittelt ebenfalls Telefongespräche im Festnetz und steht mit der Antragstellerin im Wettbewerb.
Die Antragsgegnerin warb für ihre Telefondienstleistung mit einem TV-Werbespot von 30 Sekunden Dauer (vgl. das Storyboard: Anlage ASt K 5, vgl. die Aufzeichnung: Videokassette), den die Antragstellerin als wettbewerbswidrig beanstandet.
Mit dem Urteil vom 28.2.2003 hat das LG seine Beschlussverfügung vom 16.1.2003 bestätigt, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit den durch das als Anlage K 5 beigefügten Story-Board gekennzeichneten TV-Spots zu werben und/oder werben zu lassen (es folgt die Kopie des Story-Boards gem. Anlage ASt K 5).
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung, sie beantragt die Aufhebung der Beschlussverfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrages. Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Seit der Liberalisierung des Marktes für Telefondienstleistungen im Festnetz ab 1998 bieten eine Vielzahl von Unternehmen diese Leistungen an. Die Telefonkunden haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, statt der Verbindung über die Antragstellerin die Dienstleistungen der neuen Anbieter zu wählen: Zum einen können sich die Kunden bei einer sog. dauerhaften Voreinstellung ("Pre-Selection") dafür entscheiden, dass automatisch alle mit einer Ortskennzahl (mit der Ziff. "0") beginnenden Gespräche durch einen bestimmten Wettbewerber vermittelt werden. Zum anderen können die Fernsprechteilnehmer den Wettbewerber der Antragstellerin, der ein einzelnes Gespräch vermitteln soll, durch die jeweilige Angabe der speziellen, dem Mitbewerber zugeteilten Verbindungsnetzbetreiber-Kennzahl auswählen ("Call-by-Call").
In ihren Tarifen differenzieren die Anbieter von Telefondienstleistungen zwischen unterschiedlichen Tarifbereichen (z.B. im City-Bereich oder außerhalb) zu verschiedenen Wochentagen und Zeiten.
Die Antragsgegnerin bietet die Vermittlung von Telefongesprächen im Festnetz sowohl über "Pre-Selection" als auch "Call-by-Call" an.
Der beanstandete TV-Spot (Anlage ASt K 5) zeigt - mit einem senkrechten Strich voneinander getrennt - zwei Männer, die jeweils an einem Tisch sitzen und einen Telefonhörer in den Händen halten. Dazu hört man aus dem Hintergrund gesprochen: "Karl und Kai aus Kiel rufen ihre Mütter in Köln an. Wie jeden Montag Abend um acht, im Festnetz". Am Ende dieser Worte werden in Tischhöhe vor den Männern zwei Balken eingeblendet, unter dem Mann links steht: "TELE 2", unter dem Mann rechts steht: "Deutsche Telekom". Über dem Kopf des Mannes rechts wird auf Dauer eingeblendet: "6,2 ct/min.", der dazu gesprochene Hintergrundtext lautet nun: "Aber es gibt einen großen Unterschied zwischen den beiden. Karl hat, wie die meisten, den T-Net Standardtarif der Deutschen Telekom. Da zahlt er 6,2 Cent die Minute. Kai ist schlau, er hat TELE 2. Hier zahlt er nur 1,95 Cent die Minute." Bei den Worten "Karl hat..." wird über dem Kopf des Mannes links auf Dauer eingeblendet: "1,95 ct/min." Anschließend werden die Männer weggeblendet, stattdessen wird das Emblem von TELE 2 sichtbar, dazu wird gesprochen: "Das sind ganze 68 Prozent weniger! Wenn man schon kaum zu Wort kommt, sollte man doch wenigstens billig telefonieren. Mit TELE 2. Einfach 0 10 13 vorwählen, und billig telefonieren".
Die im TV-Spot angegebenen Minutenpreise der Parteien treffen für den genannten Zeitpunkt ("Montag Abend um acht", d.h. werktags um 20 Uhr, außerhalb des City-Bereichs) tatsächlich zu, sie betragen 6,2 Cent (Antragstellerin) und 1,95 Cent (Antragsgegnerin), auch die im Werbefilm genannte prozentuale Preisdifferenz wird in Bezug auf diesen Zeitpunkt von der Antragstellerin nicht beanstandet; vielmehr wird die Werbung mit dem Spot wegen der Preisstellung im Übrigen als irreführend angegriffen:
Der Tarif der Antragsgegnerin (von TELE 2) beträgt für Inlandsferngespräche ins Fes...