Leitsatz (amtlich)
In einer sog. "ad-hoc"-Mitteilung nach § 15 WpHG kann eine Wettbewerbshandlung i.S.v. § 3 UWG und eine Werbung i.S.v. § 5 UWG jedenfalls dann gesehen werden, wenn der mitgeteilte Inhalt nicht vollen Umfanges den Tatsachen entspricht und irreführend ist.
Normenkette
UWG §§ 3, 5, 8; WpHG § 15
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 16.08.2005; Aktenzeichen 416 O 128/05) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 16.8.2005 (416 O 128/05) wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Erbringung von operatorgestützten Auftragsdiensten für Teilnehmer in öffentlichen Telefonnetzen.
Die Antragsgegnerin bezog für ihre Tätigkeiten die hierfür erforderlichen Daten auf vertraglicher Grundlage von der Antragsstellerin. In einem Verfahren vor dem LG Köln (91 O 72/00) stritten die Parteien um die Frage, ob die von der Antragsstellerin aus einem mit der Antragsgegnerin geschlossenen Fakturierungs- und Inkassovertrag in Rechnung gestellten Kosten für den Zeitraum Januar bis September 1999, soweit sie einen vom BKartA vorgegebenen Betrag von DM 0,255 für die Datenübertragung überstiegen, überhöht seien. Inhaltlich ging es um einen Vertrag, der das Auskunftssystem "NDIS" betraf. Das LG Köln wies die Zahlungsklage der Antragsgegnerin mit Urteil vom 12.9.2001 zurück (Anlage K 1). Die Antragsgegnerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein und erhöhte zugleich die Klage. Mit Urteil vom 22.6.2005 gab das OLG Düsseldorf (VI-U (Kart) 4/02) der Klage statt und verurteilte die Antragsstellerin zur Zahlung von 4.251.711,49 EUR nebst Zinsen (Anlage K 7). Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf zugelassen.
Die Antragsgegnerin verlangte von der Antragsstellerin in einem weiteren Verfahren wegen überzahlter Datenkosten vor dem LG Köln (91 O 230/04) Zahlung weiterer Beträge für den Zeitraum Oktober 1998 bis Januar 2001. Das Tochterunternehmen der Antragsgegnerin, die Firma d. GmbH, begehrte vor dem LG Köln (91 O 229/04) die Rückzahlung überzahlter Betrage für den Zeitraum November 2000 bis Oktober 2004. Das LG Köln verurteilte in diesen Verfahren die Antragsstellerin mit Urteilen vom 31.10.2005, also nach Verkündung des hier angegriffenen Urteils, zur Zahlung von 35.139.541,96 EUR bzw. 25.488.356,97 EUR. Auf die Anlagen B1 und B2 wird Bezug genommen. Gegen diese Urteile ist seitens der Antragsstellerin Berufung eingelegt worden.
Die Antragsgegnerin nahm das Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.6.2005 zum Anlass, über die Firma E. AG die folgend eingeblendete Presseerklärung (Anlage K 3, Bl. 44 d.A.; Anlage BB 1) zu verbreiten, die diese im Internet veröffentlichte. Die Antragsgegnerin stellte die Erklärung zugleich in ihre eigene Homepage www.telegate.de ein (Anlagen BB 2, BB 3).
Die Antragsstellerin ist der Auffassung, dass die Presseerklärung in einigen Passagen unwahr und irreführend sei und erwirkte die einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 27.6.2005, mit der der Antragsgegnerin verboten worden ist, unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.6.2005 die folgenden Behauptungen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
"Die Rückforderung bezieht sich auf überhöht in Rechnung gestellte Kosten für die Teilnehmerdaten aus dem Zeitraum Januar bis September 1999.
telegate hatte die Deutsche Telekom auf eine Rückzahlung von überhöhten Datenkosten in den Jahren 1996 bis 2004 von insgesamt 70 Millionen EUR zzgl. Zinsen verklagt. Das OLG Düsseldorf hat telegate einen ersten Teilbetrag des gesamten Streitwerts nunmehr bereits in der zweiten Instanz zugesprochen. Weitere Verfahren zu überhöht in Rechnung gestellten Datenkosten sind derzeit beim LG Köln anhängig. Der nächste Termin in dieser Sache ist für den 31.8.2005 angesetzt."
Wie in der Anlage K 3
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigte das LG Hamburg die Verbotsverfügung mit Urteil vom 16.8.2005. Hinsichtlich der Einzelheiten wird - auch zur Ergänzung des Tatbestandes - auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
Die Antragsgegnerin bezieht sich zur Begründung ihrer Berufung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertieft diesen. In der Mitteilung sei kein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs zu sehen, da es sich lediglich um eine "ad-hoc"-Mitteilung nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gehandelt habe. Eine solche Mitteilung diene dazu, den Kapitalmarkt zu sichern und diene dem Schutz der Kapitalanleger. Ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs liege objektiv und subjektiv nicht vor. Der an ihren Informationsdienstleistungen interessierte Verbraucher sei nicht angesprochen von der Mitteilung. Diese seien an dem Ausgang der zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreitigkeiten nicht interessiert. Einen Preisvergleich zwischen den Parteien als Informationsdienstleister stelle er erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Dienstleistung an. Inh...