Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 03.02.2004; Aktenzeichen 312 O 339/03) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 3.2.2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Glücksspiels.
Die Antragstellerin bietet Internetnutzern unter der Domain www.xxx.de die Möglichkeit, online Tipps für das Gewinnspiel LOTTO des Deutschen Lottoblocks und für ODDSET, die Sportwette des Deutschen Lottoblocks, zur Weiterleitung an eine Lottoannahmestelle abzugeben (Anlage AS1).
Die Antragsgegnerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Wels/Österreich, betreibt unter der Internet-Adresse www.yyy.com einen Online-Dienst in deutscher Sprache. Dieser ermöglicht Nutzern die entgeltliche Teilnahme an Sportwetten unterschiedlicher Art, u.a. aus den Bereichen Fußball, Tennis, Formel 1, Eishockey, Basketball, Baseball und Handball (Anlagen AS2 und AS3 und AS7). Sie bietet ihr Angebot auch Mitspielern in Deutschland an (Anlage AS4 bis AS6).
Die Antragsgegnerin ist nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland, die von einer inländischen Verwaltungsbehörde erteilt worden ist. Sie leitet ihre Berechtigung aus einer "Bewilligung der Tätigkeit als Buchmacher" ab, die ihr die Polizeiabteilung des Landes Oberösterreich am 26.11.2001 erteilt hat (Anlage B1).
Das in dem Angebot sowie der Veranstaltung von Glücksspielen liegende Verhalten der Antragsgegnerin beanstandet die Antragstellerin als wettbewerbswidrig. Sie steht auf dem Standpunkt, die Strafbarkeit der Veranstaltung von Glücksspielen gem. § 284 StGB entfalle nur bei einer eigenen inländische Erlaubnis. Auf die in ihrem Heimatland Österreich erteilte Erlaubnis - deren Wirksamkeit unterstellt - könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen.
Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung in erster Instanz beantragt,
1. die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Wochen oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet über die unter der Internet-Adresse www.yyy.com abrufbare Website entgeltliche Glücksspiele für Kunden aus Deutschland anzubieten bzw. zu veranstalten, solange sie keine behördliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland hat.
Auf der Grundlage dieses Antrags hat das LG Hamburg am 12.5.2003 eine einstweilige Verfügung erlassen und diese der Antragstellerin zum Zwecke der Zustellung im Parteibetrieb übermittelt. Diese einstweilige Verfügung hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin in Österreich zustellen lassen.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das LG die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 3.2.2004 aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat die Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
1. Die einstweilige Verfügung vom 12.5.2003 ist rechtswirksam ergangen und geblieben. Sie konnte damit Grundlage eines Widerspruchsurteils sein. Die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobenen Einwände verfangen nicht.
a) Allerdings ist die einstweilige Verfügung unstreitig trotz der beabsichtigten (und erfolgten) Auslandszustellung entgegen § 922 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht begründet worden. Dieser Verstoß erweist sich im Ergebnis jedoch als unschädlich. Denn das Begründungserfordernis ist zwar gesetzlich zwingend vorgeschrieben, aber sanktionslos. Sein Sinn und Zweck liegt allein in der Sicherung der ordnungsgemäßen Auslandszustellung. Denn eine Reihe von Ländern stellen ausländische Gerichtsentscheidungen nicht förmlich zu, wenn ihnen nicht entnommen werden kann, auf welcher rechtlichen Grundlage die Verurteilung erfolgt ist. Hierfür sind u.a. Gründe der Vermeidung eines Verstoßes gegen den "ordre public" des Vollstreckungslandes ausschlaggebend. Die Begründungspflicht für die Auslandszustellung ergibt sich auch aus Art. 30 Abs. 1 und 4 AVAG (Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der ...