Leitsatz (amtlich)
1. Die Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 985), nach der eine wiederholte und hartnäckige Bildrechtsverletzung einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen kann, obwohl die einzelne Bildveröffentlichung jeweils für sich betrachtet nicht als schwerwiegend einzustufen ist, ist auf den Bereich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Wortberichterstattung nicht übertragbar.
2. Die Wiedergabe von Details aus einer Scheidungsakte in einem Presseartikel kann die Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigen.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 28.09.2007; Aktenzeichen 324 O 122/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 122/07, vom 28.9.2007, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.5.2007 zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 7/8, die Beklagte 1/8.
Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 5/6, die Beklagte 1/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheit i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1. Der Kläger, der einer breiten Öffentlichkeit als Ehemann der Sängerin X. bekannt ist, begehrt von der Beklagten eine Entschädigung wegen ihn betreffender Veröffentlichungen, die in der Zeit vom Februar 2005 bis Oktober 2007 in verschiedenen von der Beklagten verlegten Zeitschriften erschienen sind. Zu den Veröffentlichungen im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. In zweiter Instanz hat der Kläger seinen Anspruch zusätzlich auf 3 weitere Beiträge gestützt, nämlich eine Veröffentlichung vom 25.8.2007 (Anl. K 58), wegen der am 18.9.2007 eine einstweilige Verfügung bezüglich einzelner Textpassagen nebst Bebilderung erging (K 59), eine Veröffentlichung vom 8.9.2007 (K 60), wegen der am 26.11.2007 eine einstweilige Verfügung bezüglich einzelner Textpassagen nebst Bebilderung erging (K 61), sowie eine Veröffentlichung vom 2.10.2007 (K 62), wegen der am 7.11.2007 eine einstweilige Verfügung bezüglich mehrerer Passagen nebst Bebilderung erging (K 63).
In erster Instanz hat der Kläger die Zahlung einer Entschädigung i.H.v. mindestens 80.000 EUR nebst Prozesszinsen begehrt. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und vertritt - wie bereits in erster Instanz - die Auffassung, dass die Veröffentlichungen den Kläger schwer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten und dass auch im Hinblick auf die sich aus der Vielzahl der nach seiner Ansicht gleichartigen Verletzungshandlungen ergebende Hartnäckigkeit der Beklagten die Zubilligung einer Entschädigung geboten sei.
Der Kläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des LG die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens 60.000 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zu den Ausführungen der Parteien im Einzelnen wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
2. Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist nur insoweit begründet, als der Kläger eine Entschädigungszahlung von 10.000 EUR nebst Zinsen begehrt. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet.
a) Die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG kommt nur dann in Betracht, wenn diese nach einem schwerwiegenden Eingriff nach den Umständen geboten erscheint, um einer Verkümmerung des Rechtsschutzes der Persönlichkeit entgegen zu wirken. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt, deren Beeinträchtigung in anderer Weise nicht befriedigend auszugleichen wäre, wobei Anlass und Beweggrund sowie die Umstände der Verletzung, der Grad des Verschuldens und der Präventionszweck zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 1995, 861,864; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 14, Rz. 99 ff.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl. Rz. 32.20 jeweils m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des BGH zum Recht am eigenen Bild kommt ein Entschädigungsanspruch ferner dann in Betracht, wenn mehrere gleichartige Verletzungen vorliegen, die für sich genommen zwar nicht als schwerwiegend anzusehen wären, die in ihrer Gesamtheit jedoch als hartnäckige Verletzung zu bewerten sind, weil sie trotz vorausgegangener gerichtlicher Entscheidungen bezüglich gleichartiger Handlungen erfolgt sind (grundlegend BGH vom 12.12.1995, NJW 1996, 985 ff.).
b) Die Veröffentlichung in D. vom 28.10.2006, die über das Scheidungsverfahren des Klägers in Athen berichtet, enthält für...