Normenkette

InsO §§ 129, 133, 143

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 13.02.2017; Aktenzeichen 336 O 221/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 336 O 221/17 vom 13.02.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 46.043,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 43 % und die Beklagte 57 % zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der I. GmbH (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) verlangt von der Beklagten an diese bzw. Rechtsvorgängerinnen gezahlte Sozialversicherungsbeiträge im Wege der Insolvenzanfechtung zurückzuerstatten. Aufgrund eines Antrages vom 28.01.2011 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin am 09.03.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte hatte in der Zeit vom 11.05.2009 bis zum 10.08.2010 von der Insolvenzschuldnerin Zahlungen auf Beitragsforderungen in Gesamthöhe von 31.088,83 EUR erhalten, die vom Kläger angefochten worden sind. Die erste dieser Zahlungen wurde von der Insolvenzschuldnerin am 11.05.2009 durch Überweisung von dem Geschäftskonto bei der ... Bank auf den am 27.03.2009 fälligen Sozialversicherungsbeitrag für März 2009 in Höhe von 1.532,74 EUR geleistet. Die am 28.04.2009 fällige Beitragsforderung für April 2009 in Höhe von 1.491,53 EUR wurde vom gleichen Konto am 10.06.2009 überwiesen und die am 27.05.2009 fällige Beitragsforderung in Höhe von 1.579,44 EUR für Mai 2009 am 08.07.2009. Bezüglich des Beitrages für Juni 2009 i.H.v. 1.598,80 EUR beauftrage die Beklagte das Hauptzollamt Hamburg-Stadt mit der Vollstreckung, welches unter dem 27.07.2009 eine Vollstreckungsankündigung an die Insolvenzschuldnerin übersandte. Die Insolvenzschuldnerin beglich den Beitrag durch Zahlung an das Hauptzollamt Hamburg-Stadt am 20.08.2009. Es folgten sodann Zahlungen auf weitere Beitragsrückstände nachdem bereits Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamtes Hamburg-Stadt erfolgt waren, wobei es auch zu Teilzahlungen kam.

Der Kläger hat des weiteren Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ... Gesundheit in Gesamthöhe von 30.712,98 EUR angefochten. Die erste angefochtene Zahlung vom 10.01.2008 in Höhe von 1.020,40 EUR wurde auf den Beitrag für Dezember 2007 geleistet. Die weiteren angefochtenen Zahlungen erfolgten ebenfalls verspätet, überwiegend mit einem Rückstand von zwei bis drei Wochen. Vereinzelt erfolgten Überweisungen auch mit einem Rückstand von 4 Wochen. Der Beitrag für Oktober 2009 wurde 5 Wochen verspätet überwiesen, derjenige für Mai 2009 sechs Wochen zu spät. Vorangegangen war diesen Zahlungen eine Zwangsvollstreckung der ... Gesundheit gegen die Schuldnerin bezüglich des Beitrages für November 2007. Aufgrund einer entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 02.01.2008 erhielt die ... Gesundheit eine Drittschuldnerzahlung der H... in Höhe des Beitragsrückstandes für November 2007 in Höhe von 967,80 EUR am 08.01.2008. Dem wiederum war voraus gegangen, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Beiträge an die ... Gesundheit im Zeitraum Januar bis Oktober 2007 immer erst zwei bis drei Wochen nach Fälligkeit beglichen hatte.

Schließlich hat der Kläger Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die H. ... Krankenversicherung in Höhe von 19.559,14 EUR angefochten. Den angefochtenen Zahlungen, beginnend mit einer Ratenzahlung auf die Beiträge für August und September 2007 vom 14.10.2007 war eine Ratenzahlungsbitte der Insolvenzschuldnerin gerichtet an die H. ... Krankenversicherung vom 24.09.2007 vorausgegangen, die wie folgt lautete:

"(...) wir nehmen Bezug auf Ihre oben genannte Mahnung / Ihren oben genannten Beitragsbescheid über Euro 1.223,26.

Leider laufen die Dinge im Geschäftsleben nicht immer 'rund'. So hat sich bei uns leider die Situation ergeben, dass einerseits größere Zahlungen zu leisten waren und sich andererseits erhebliche Außenstände aufgebaut haben. Diese Schere zwischen Zahlungsaus- und Eingängen hat zu einer Situation geführt, die uns jetzt zwingt, bei Ihnen um Zahlungsaufschub zu bitten.

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