Entscheidungsstichwort (Thema)

Sumitomo Bakelite

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Umwandlung eines markenrechtlich geschützten Begriffs in ein sachbeschreibendes Freizeichen beurteilt sich nicht danach, welche Verwendungsform im Verkehr überwiegt, sondern kommt nur in Betracht, wenn der Begriff seine Funktion als Marke vollständig und endgültig verloren hat.

2. Eine auf einem konkreten Produkt kennzeichnend angebrachte Gesambezeichnung ("Sumitomo Bakelite") kann von den angesprochenen Verkehrskreisen - je nach den Umständen des Einzelfalls - selbst dann als Zusammensetzung aus einem Firmenschlagwort als Hersteller- bzw. Unternehmensbezeichnung ("Sumitomo") und einer Produktmarke ("Bakelite") verstanden werden, wenn daneben eine gleichnamige Unternehmensbezeichnung existiert.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2, 5

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 28.03.2007; Aktenzeichen 315 O 838/06)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 28.3.2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird - insoweit in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 20.10.2006 - angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Antragstellerin, unter Berücksichtigung der von ihr unter der Bezeichnung "Bakelite" erzielten Umsätze und gehaltenen Marktanteile sowie des Angriffsfaktors des angriffenen Rechtsverstoßes auf zunächst EUR 600.000 festgesetzt.

Da die Antragstellerin erstinstanzlich zunächst - bis zur Antragsmodifizierung in der Kammersitzung - die Verwendung der Bezeichnung "Bakelite" durch die Antragsgegnerin umfassend und allgemein, ohne Bezug auf die konkrete Verwendungsform angegriffen hatte, vermögen die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 16.5.2008 in Bezug auf die Festsetzung des Ausgangstreitwerts nicht zu überzeugen.

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird entsprechend auf 360.000 EUR festgesetzt. Hierbei hat sich der Senat an der von dem LG für die Kostenverteilung vorgenommenen und von den Parteien nicht substantiiert angegriffenen Gewichtung zwischen den verallgemeinerten Antrag und der konkreten Verletzungsform orientiert. Auch in diesem Zusammenhang können die Ausführungen der Antragsgegnerin aus ihrem Schriftsatz vom 16.5.2008 ein abweichendes Ergebnis nicht rechtfertigen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Vertrieb von Phenolharzen. Die Antragstellerin, die vormals als "Bakelite AG" firmierte, vertreibt ihre Produkte unter der Bezeichnung "BAKELITE".

Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 138.054 "Bakelite" (Anlage ASt 3), der deutschen Wortmarke Nr. 905.334 "Bakelite" (Anlage ASt 4) sowie der deutschen Wortmarke Nr. 505.667 "Bakelit" (Anlage ASt 5). Sämtliche Marken gewähren Schutz für die Warenklasse 1.

Die Antragsgegnerin gehört zu der "Sumitomo Bakelite Group" (Anlage ASt 1). Die Antragstellerin stellte am 28.9.2006 fest, dass die Antragsgegnerin die von ihr in sog. "bigbags" bundesweit vertriebenen Phenolharze neben dem Firmenschlagwort "Sumitomo" ebenfalls mit der Bezeichnung "Bakelite" kennzeichnete (Anlage ASt 7+Anlage B1). Hierdurch sieht sich die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Mutterkonzern der Antragsgegnerin sei als einer der führenden Handelskonzerne Japans unter dem Firmenschlagwort "Sumitomo" allgemein bekannt, so dass die angesprochenen Verkehrskreise keine Veranlassung hätten, die Bezeichnung "Bakelite" als Bestandteil des Firmennamens zu verstehen.

Die Bezeichnung "Bakelite" werde - entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin - allgemein nicht als Gattungsbegriff, sondern als eine auf sie, die Antragstellerin, hinweisende Markenbezeichnung verstanden, und zwar sowohl in den einschlägigen Kreisen der Wirtschaft bzw. Industrie (Anlagen ASt 11 bis ASt 14) als auch in Fachlexika (Anlage ASt 15 bis ASt 19), in welchen der Begriff jeweils als eingetragene Marke gekennzeichnet sei. Entsprechende konkret markenrechtliche Hinweise fänden sich auch in einer Vielzahl anderer inländischer sowie ausländischer Veröffentlichungen (Anlage ASt 20 bis ASt 28). Gleiches gelte im Warenverkehr (Anlage ASt 29 bis ASt 31). Sie habe ihre Marke auch in der Vergangenheit gegen Verletzungen Dritter verteidigt (Anlage ASt 32 bis Anlage ASt 35). In Werbematerialien und sonstigen Geschäftsunterlagen habe sie seit vielen Jahren die Bezeichnung als für sie eingetragene Marke verwendet (Anlage ASt 36 bis ASt 38). Einzelne Fehlbezeichnungen bzw. Fehlauffassungen könnten ihr nicht entgegengehalten werden.

Die Antragstellerin hat (soweit im Rahmen der Berufung noch von Bedeutung) in erster Instanz beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem G...

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