Leitsatz (amtlich)

1. Verwendet ein Internetauktionshaus eine Marke (hier: Jette, eingetragen u.a. für Schmuck) unautorisiert und ohne eben diese Markenprodukte anzubieten - so z.B. mit dem Hinweis: "Jette (0)", so ist dieses Nicht-Angebot ein unbefugter markenmäßiger Gebrauch.

2. Ein schützenswertes Interesse an einem solchen Hinweis besteht mangels sachlicher Verbindung zum konkreten Angebot nicht (§ 23 MarkenG).

 

Normenkette

MarkenG §§ 14, 23

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen 312 O 666/06)

 

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 7.11.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussverfügung des LG Hamburg vom 23.8.2006 mit der Maßgabe bestätigt wird, dass dem Antragsgegner unter der vom LG vorgenommenen Androhung von Ordnungsmittel verboten wird,

die Bezeichnung "J." auf der Website mit der URL "www...de" bzw. deren Unterseiten und innerhalb des Quelltextes dieser Website bzw. deren Unterseiten einzusetzen, so dass bei Eingabe der Begriffe "J. J. S." als Suchworte bei Lycos (www.lycos.de) oder anderen Suchmaschinen die vorbezeichnete Website bzw. deren Unterseiten angezeigt werden, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen seinem Angebot oder dem Angebot Dritter, auf das er von seiner Website bzw. deren Unterseiten aus verweist, und der Marke "J." besteht.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 100.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin vertreibt unter der Klagemarke J. insbesondere exklusive Damenbekleidung (Anlage ASt 1).

Der Antragsgegner ist Inhaber der Domain "www...de", unter der er ein Portal "V. 4 U" für Internetauktionen betreibt (Anlage ASt 2). Auf den Internetseiten dieser Domain verwendet der Antragsgegner in seinen Auflistungen von Markenartikeln u.a. die Angabe "J. (0)" (vgl. Anlage ASt 13 in der Unter-Kategorie "Markenschmuck"). Dadurch werden bei Eingabe der Begriffe "J. J. S." als Suchworte in Internet-Suchmaschinen wie Lycos die in Rede stehenden Internetseiten des Antragsgegners angezeigt, obwohl gerade kein J.-Produkt angeboten wird.

Die Antragstellerin beanstandet das als Verletzung ihrer Markenrechte (§§ 14, 15 MarkenG) sowie als unlauteres Verhalten (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG). Sie nimmt deswegen den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.

Die am 15.3.2002 angemeldete Klagemarke J. ist für Henriette J., die Geschäftsführerin der Antragstellerin, als Wortmarke Nr ... am 18.9.2002 eingetragen, und zwar u.a. für Bekleidungsstücke, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Schuhwaren (Anlage ASt 1, Blätter 1-3). Die Antragstellerin ist gemäß der vorgelegten Bestätigung vom 1.4.2006 exklusive Lizenznehmerin der Klagemarke (Anlage ASt 1, Blatt 4).

Unter der Klagemarke werden weltweit exklusive Damenoberbekleidung, Damenunterbekleidung, Schuhe, Taschen, Parfüms, Fertighäuser sowie hochwertige Uhren- und Schmuckprodukte vermarktet. Mit diesen von Henriette J. entworfenen Waren erwirtschaftet die Antragstellerin jährlich einen Umsatz von derzeit weit über 100 Millionen EUR (Anlage ASt 1, Blätter 5-9).

Das LG hat mit seiner Beschlussverfügung vom 23.8.2006 dem Antragsgegner unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln antragsgemäß verboten,

die Bezeichnung "J." auf der Website mit der URL "www...de" bzw. deren Unterseiten sowie innerhalb des Quelltextes dieser Website bzw. deren Unterseiten einzusetzen, so dass bei Eingabe der Begriffe "J. J. S." als Suchworte bei Lycos (www. lycos. de) oder anderen Suchmaschinen die vorbezeichnete Website bzw. deren Unterseiten angezeigt werden, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen seinem Angebot oder dem Angebot Dritter, auf das er von seiner Website bzw. deren Unterseiten aus verweist, und der Marke "J." besteht.

Durch Urteil vom 7.11.2006 hat das LG seine Beschlussverfügung bestätigt. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung, die er form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung des LG aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschlussverfügung mit der Maßgabe bestätigt wird, dass dem Antragsgegner verboten wird, die Bezeichnung "J." auf der Website mit der URL "www...de" bzw. deren Unterseiten und innerhalb des Quelltextes dieser Website bzw. deren Unterseiten einzusetzen, so dass bei Eingabe der Begriffe "J. J. S." als Suchworte bei Lycos (www. lycos. de) oder anderen Suchmaschinen die vorbezeichnete Website bzw. deren Unterseiten angezeigt werden, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen seinem Angebot oder dem Angebot Dritter, auf das er von seiner Website bzw. der...

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