Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 17.03.2004; Aktenzeichen 328 O 82/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 21.4.2004 gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 28, vom 17.3.2004 (Az 328 O 82/03) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Das LG hat die Beklagte durch das ihr am 22.3.2004 zugestellte Urteil vom 17.3.2004, im Tatbestand berichtigt, durch Beschluss v. 11.5.2005 (Bl. 297 d.A.), auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, zur Rechnungslegung verurteilt.
Hiergegen richtet sich die am 21.4.2004 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsfrist mit dem am 23.7.2004 beim Hanseatischen OLG eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten.
Die Berufung stützt die Beklagte im Wesentlichen auf ihre aufrechterhaltene Auffassung, dass für den geltend gemachten Anspruch des Klägers wegen Vorrangs familienrechtlicher Ansprüche das Rechtsschutzinteresse fehle; auch könne sie aufgrund von Schadensersatzansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unterfielen § 226 BGB. Der Anspruch sei aufgrund Zeitablaufs verwirkt und der Kläger habe im Zusammenhang mit dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem FamG Hamburg-Altona vom 12.2.2002 (Az. 352 F 149/00) abgeschlossenen Vergleich auf die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs verzichtet. Die Beweiswürdigung des LG im Zusammenhang mit der zur Frage des Verzichts auf Rechnungslegung durchgeführten Beweisaufnahme widerspreche allgemein anerkannten Auslegungsregeln. Das LG habe verkannt, dass es der übereinstimmende Wille der Parteien gewesen sei, den Streit endgültig und abschließend beizulegen, unabhängig vom Wortlaut und Inhalt des Vergleichs Dies sei auch die Meinung des Zeugen M.S., der die Verhandlungen im Gerichtssaal und auf dem Gerichtsflur miterlebt habe. Auf die Einvernahme dieses Zeugen habe die Beklagte in erster Instanz nicht wirksam verzichtet. Das LG habe nämlich nicht darauf hingewiesen, dass ihm die Aussage des Zeugen D. nicht reiche, um einen Verzicht anzunehmen, Wäre die Beklagte darauf hingewiesen worden, hätte der Zeuge S. die Aussage des Zeugen D. ergänzt, und die Beklagte hätte den Beweis führen können. Auch die wiederholte Vernehmung des Zeugen D. zur Frage des Verzichts sei erforderlich, da sie den Zeugen vor dem Termin am 12.2.2002 ausdrücklich darum gebeten habe, er (der Zeuge) müsse sie vor dem Kläger schützen, weil dieser es mit der Wahrheit nicht sehr genau nehme und dabei auch noch sehr überzeugend wirke. Dies sei in der Aussage des Zeugen D. nur andeutungsweise protokolliert worden. Die wiederholte Vernehmung der Zeugen D. sei auch deshalb erforderlich, da der Kläger behauptet habe, der Zeuge D. sei zur Belohnung für eine Falschaussage erneut von ihr beauftragt worden. Dies sei nicht der Fall und könne in einer erneuten Zeugenaussage geschildert werden.
Mit der Berufung rügt die Beklagte zudem, dass der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils u.a. zum Trennungszeitpunkt der Parteien falsch sei, auch sei falsch, dass sie ab 1988 die Vermögensverwaltung selbständig geführt habe. Auch habe sie die Verwaltung des Familienkontos immer redlich durchgeführt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Hamburg vom 17.3.2004 (Az. 328 O 82/03) aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage an das LG zurückzuverweisen.
Widerklagend beantragt sie, den Kläger zu verurteilen,
1. den vollstreckbaren Titel des Anerkenntnis-Teil-Urteils des LG Hamburg vom 3.3.2003, Az. 328 O 482/02 herauszugeben,
2. folgende Erklärung abzugeben:
Hiermit ermächtige und bevollmächtige ich die Beklagte unwiderruflich, sämtliche Kontounterlagen und Belege, die die C. AG aufgrund des Anerkenntnis-Teil-Urteils des LG Hamburg vom 4.3.2003, Az. 328 O 482/02 an einen Sequester übergeben hat bzw. noch übergeben wird, vom Sequester herauszuverlangen.
3. Folgende weitere Erklärung abzugeben:
Hiermit ermächtige und bevollmächtige ich die Beklagte unwiderruflich, sämtliche Kontounterlagen und Belege, welche die C. AG aufgrund der an Herrn Rechtsanwalt K. gerichteten Erklärung der Beklagten vom 22.9.2005 an einen Sequester übergeben hat oder noch übergeben wird, vom Sequester herauszuverlangen.
4. Rechenschaft zu legen über alle Zahlungseingänge auf und von dem Konto mit der Kundenstammnummer ... und auf allen Unterkonten und zugehörigen Depots bei der D.B. Berlin, BLZ ... in der Zeit vom 1.1.1988 bis zum 16.6.2000 durch Vorlage einer geordneten, systematischen und nachvollziehbaren Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie Darlegung der wesentlichen Einzelheiten und durch Vorlage der Kontounterlagen mitsamt al...