Leitsatz (amtlich)

1. Die Angabe „verwendbar bis: 04.02” auf der äußeren Umverpackung eines Arzneimittels gibt das Verfalldatum (hier: April 2002) zutreffend und eindeutig wieder. Die Reihenfolge „Monat, Jahr” ergibt sich aus § 10 Abs. 7 AMG, sie ist in Deutschland zudem die übliche. Ein Missverständnis (hier: Februar 2004) ist nicht zu besorgen.

2. Werden Arzneimittel mit einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung vom Parallelimporteur unter Verwendung einer äußeren Originalumverpackung mit einem Aufkleber des Parallelimporteurs „umgepackt”, so ist wegen gemeinschaftsrechtlicher Erschöpfung keine Markenverletzung gegeben, wenn auf dem Aufkleber die ursprünglich auf der Packung stehende und damals zutreffende Herstellerangabe vom Parallelimporteur wiederholt wird.

Der Parallelimporteur ist in so einem Falle nicht gehalten, eine inzwischen eingetretene Änderung der Unternehmensbezeichnung des Herstellers auf der äußeren Umverpackung zu berücksichtigen. Der dabei erforderliche Aufwand des Parallelimporteurs würde zu einer unnötigen, gemeinschaftswidrigen Behinderung des freien Warenverkehrs führen.

Auch die Herkunftsfunktion der Marke wird nicht beeinträchtigt, die Aufmachung der Umverpackung macht deutlich, dass der Parallelimporteur nicht der Hersteller ist.

 

Normenkette

AMG § 10 Abs. 1 Nr. 9; AMG § Abs. 7; MarkenG §§ 14, 24; UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg

 

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin – ein bedeutendes deutsches Pharmaunternehmen – vertreibt in Deutschland das Arzneimittel P., an dessen Bezeichnung „P.” (Klagemarke) sie als Lizenznehmerin unstreitig Markenrechtsschutz genießt.

Die Antragsgegnerin befasst sich mit dem Parallelimport von Arzneimitteln. Sie vertreibt das wirkstoffgleiche Arzneimittel P.-Turbuhaler im Inland, das sie aus Griechenland nach Deutschland importiert, und zwar unter Verwendung einer Originalpackung (mit äußerer Umverpackung und innerem Aerosolbehältnis), die sie mit Aufklebern versieht (vgl. die in der Berufungsverhandlung zur Akte gereichte Parallelimport-Packung: Anlage ASt P 1).

Die Antragstellerin beanstandet die Aufmachung der äußeren Umverpackung und des inneren Behältnisses als Markenrechtsverletzung und als unlauter; sie nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragsgegnerin verwendet für den parallelimportierten P.-Turbuhaler eine äußere Originalumverpackung, die folgende unveränderten Hinweise enthält: Auf der Vorder- und Rückseite befinden sich jeweils unten das Originalemblem „A.” und darüber u.a. die Angabe „A. Hellas A. E.”. Auf der einen Seitenfläche befindet sich ein von der Antragsgegnerin angebrachter Aufkleber, der u.a. folgende Angaben enthält:

„Import, Umpackung und Vertrieb: E. Arzneimittel GmbH,…

Hersteller: A.A.A. S.A., Frankreich …

Verwendbar bis: 04.02”.

Auf der Seitenfläche gegenüber ist die Faltschachtel – das hat sich erst aus der in der Berufungsverhandlung vorgelegten Parallelimport-Packung (Anlage ASt P 1) ergeben und ist in der Fotokopie gemäß Anlage ASt 2 nicht sichtbar – mit einem unveränderten Originaltext in griechischer Sprache beschriftet, am Ende steht die Angabe „A.A.A. S.A.” (vgl. im Übrigen: Anlagen ASt 2 und P 1).

Das innere Behältnis (die Primärverpackung) weist am unteren Rand unverändert das Originalemblem „A.” und darüber die Angabe „A. Hellas A.E.” auf. Auf dem von der Antragsgegnerin angebrachten Etikett des Dosieraerosols steht u.a.:

„Hersteller: A.A.A. S.A., Frankreich …

Verwendbar bis: 04.02” (Anlagen ASt 3 und P 1).

Die Angabe „A. Hellas A. E.” betrifft unstreitig nicht die Herstellerfirma, sondern das griechische Vertriebsunternehmen aus dem Konzern der Klägerin. Die Buchstabenfolge „A.A.A. S.A.” ist die Unternehmensbezeichnung für eine französische Firma in Dünkirchen, unstreitig ist dem unveränderten griechischen Originaltext auf der Umverpackung zu entnehmen, dass das Arzneimittel von diesem Unternehmen dort „hergestellt” worden ist.

Die Antragstellerin greift die Verwendung der äußeren Umverpackung und des Dosieraerosols jeweils wegen der Herstellerangabe auf dem Aufkleber als Markenverletzung an. Außerdem beanstandet sie die den Hinweis „verwendbar bis: 04.02” auf beiden Aufklebern als missverständliches Verfalldatum.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urt. v. 20.2.2001 den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das aus Griechenland importierte Arzneimittel P. Turbuhaler

a) mit der aus der Anlage 1 zu diesem Beschluss ersichtlichen Faltschachtel

und/oder

b) mit dem aus der Anlage 2 zu diesem Beschluss ersichtlichen inneren Behältnis

zu vertreiben, zu versehen und/oder in den Verkehr zu bringen (es folgen im Antrag als „Anlage 1” die Abbildung der Faltschachtel gemäß Anlage ASt 2 und als „Anlage 2” die Abbildungen des inneren Behältnisses gemäß Anlage ASt 3, vgl. hierzu die Fotokopien auf den...

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