Leitsatz (amtlich)

1. Das Zeichen EVIAN verfügt für Mineralwasser über mindestens durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft, obwohl es aus der Bezeichnung des Quellortes (Evian-les-Bains) abgeleitet ist.

2. Die Kennzeichnungkraft der – namhaften Marke EVIAN ist durch intensive Benutzung selbst dann gestärkt, wenn die Voraussetzungen für einen Bekanntheitsschutz nicht vorliegen bzw. nicht festgestellt sind.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 548/96)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.10.2004; Aktenzeichen 2 BvR 318/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 19.3.1997 wird – einschl. der in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge – zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner. Sie haben auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.100.000 Euro abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin fördert und vertreibt unter der Bezeichnung EVIAN ein stilles Mineralwasser (Anlage K3 + K4). Sie ist ein in dem französischen Ort Evian-les-Bains am Genfer See ansässiges Unternehmen, das ausschließlich berechtigt ist, die in dem Gebiet dieses Ortes liegenden Mineralwasserquellen kommerziell zu nutzen.

Die Klägerin vertreibt ihr Mineralwasser seit Anfang des Jahrhunderts in vielen Ländern (Anlage K5), seit ca. 40 Jahren auch in Deutschland. Sie ist u.a. Inhaberin der für „Mineralwasser” geschützten deutschen Wort-Marke 1185308 „EVIAN” mit Priorität vom 11.11.1985 (Anlage K1).

Die Beklagten sind Unternehmen einer deutschen Firmengruppe der Getränke-Industrie mit Schwerpunkt im Bereich der alkoholischen Getränke (Firmenporträt in Anlage K38). Sie haben im April 1996 mit erheblichem Werbeaufwand (Anlage K9) unter der Bezeichnung REVIAN einen Weisswein aus deutschen Anbaugebieten (Etikett in Anlage K11) im Markt eingeführt, dessen Name Assoziationen an die Rebsorte „Rivaner” wecken soll, aus der dieser Wein gewonnen wird. Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der u.a. ebenfalls für „Mineralwasser” geschützten deutschen Wortmarke 395 32 557 „REVIAN” mit Priorität vom 8.8.1995 (Anlage K21), einer entsprechenden IR-Wortmarke 653240 „REVIAN” mit Priorität vom 6.2.1996 (Anlage K23) sowie der nachfolgend eingeblendeten Wort-/Bildmarke 39601837 „REVIAN”, die mit Priorität vom 18.1.1996 für „Wein” geschützt ist (Anlage K22): Diese Markeneintragungen hat die Klägerin im Wege des Widerspruchs angegriffen, über den noch nicht entschieden worden ist.

Die Beklagte zu 1) ist weiterhin jeweils mit Priorität vom 7.12.1995 Inhaberin der für „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)” geschützten deutschen Wortmarken 39550129 „Rivan”, 39550131 „Rewian” und 39550132 „Revan” (Anlage K24). Deren Eintragung hatte die Klägerin nicht widersprochen.

Die Klägerin sieht sich insb. durch die Verwendung der Bezeichnung REVIAN für den von den Beklagten angebotenen Wein in ihren Markenrechten verletzt. Sie steht auf dem Standpunkt, zwischen Mineralwasser und Wein bestehe Warenähnlichkeit, so dass aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung der sich gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr bestehe. Gleiches gelte für die eingetragenen Marken „Rewian” und „Revan”.

Im Anschluss an einen ergebnislosen vorprozessualen Schriftwechsel (Anlagen K14 bis K20) hat die Klägerin Klage erhoben mit den Anträgen,

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 500.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, im Falle der Nichtbeitreibung, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen die Bezeichnung REVIAN zur Kennzeichnung eines Weins im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, so gekennzeichneten Wein anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter der Marke REVIAN ein- oder auszuführen, die Marke REVIAN in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, in die Löschung des Bestandteiles REVIAN ihres Firmennamens durch Erklärung ggü. dem Handelsregister einzuwilligen;

3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, in die Löschung der Marken 39550131 „Rewian” und 39550132 „Revan” durch Erklärung ggü. dem Deutschen Patentamt einzuwilligen;

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der unter Ziff. 1 bezeichneten Zuwiderhandlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziff. 1 beschriebenen Zuwiderhandlungen in Form einer zeitlich geordneten Aufstellung, insb. d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge