Leitsatz (amtlich)
Unter der Geltung der mit Wirkung zum 01.07.2014 geänderten Fassung des § 317 ZPO, wonach Urteile (ebenso wie Beschlüsse, § 329 II und III ZPO) den Parteien regelmäßig nur noch in (beglaubigter) Abschrift und nur auf Antrag in der Form einer Ausfertigung zugestellt werden, ist es auch für die Vollziehung einer einstweiligen Beschluss- oder Urteilsverfügung im Wege des Parteibetriebs nur noch erforderlich, dem Schuldner die vom Gericht erteilte beglaubigte Abschrift oder eine vom Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift davon zuzustellen, um die Vollziehungsfrist zu wahren.
Normenkette
ZPO § 317 Abs. 1-2, § 329 Abs. 2-3, § 724 Abs. 1, § 750 Abs. 1, §§ 927-929, 936
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 21.02.2018; Aktenzeichen 416 HKO 222/17) |
Tenor
I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.2.2018, Az. 416 HKO 222/17, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung einer einstweiligen Urteilsverfügung des Senats wegen geltend gemachter Nichtvollziehung.
Die Antragstellerin ist mit Urteil des Landgerichts vom 7.10.2016, Az. 416 HKO 122/16, teilweise abgeändert durch Urteil des Senats vom 9.11.2017, Az. 3 U 246/16, im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt worden, eine Handlung zu unterlassen (Anlage AK 1).
Die einstweilige Urteilsverfügung des Senats ist dem Antragsgegnervertreter von der Geschäftsstelle des Senats als beglaubigte Abschrift zugestellt worden. Diese hat der Antragsgegnervertreter anwaltlich beglaubigt und der Antragstellervertreterin am 13.11.2017 von Anwalt zu Anwalt zugestellt (Anlage AK 2).
Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass darin keine ausreichende Vollziehung der Urteilsverfügung des Senats zu sehen ist. Diese erfordere, dass nicht nur eine vom Anwalt beglaubigte Abschrift einer beglaubigten Abschrift des Urteils, sondern eine beglaubigte Abschrift einer Urteilsausfertigung zugestellt wird. Dies ergebe eine systematische Auslegung der §§ 936, 929 II, 928, 750, 724 ZPO. Auf die Vollziehung seien die Regelungen der Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden. Dies erfordere, wie die Regelungen der §§ 724, 750 I ZPO zeigten, die Zustellung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung des Urteils. Daran habe die Gesetzesänderung des § 317 ZPO nichts geändert. Diese betreffe allein den organisatorischen Ablauf der gerichtlichen Geschäftsstelle und habe keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Dies zeige auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12634, S. 30f). Der Sinn und Zweck erlaube kein einschränkendes Verständnis dieser Regelung. Schließlich sei die Notwendigkeit der Zustellung einer - auch beglaubigten Abschrift - einer Ausfertigung keine überflüssige "Förmelei". Vielmehr setze sie den Anspruch an ein streng formalisiertes Zwangsvollstreckungsverfahren zur Wahrung der Rechtssicherheit und zum Schutz der Parteien, insbesondere des Schuldners, um.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9.11.2017 (Az. 3 U 246/16) verkündete einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Vollziehungsfrist gewahrt sei. Der Verfügungskläger müsse seinen Willen kundgeben, von dem Titel Gebrauch zu machen. Das sei durch die Zustellung einer anwaltlich beglaubigten Ablichtung der beglaubigten Abschrift des Titels in formalisierter und urkundlich belegter Form geschehen.
Das Landgericht Hamburg hat den Antrag mit Urteil vom 21.02.2018 zurückgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird ergänzend auf die landgerichtliche Entscheidung verwiesen.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung. Die Parteien wiederholen und vertiefen ihre erstinstanzlichen Ausführungen.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9.11.2017 (Az. 3 U 246/16) verkündete einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist nicht begründet.
1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 927 I, 936 ZPO auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Senats vom 9.11.2017. Die Antragsgegnerin hat die Vollziehungsfrist gemäß §§ 929 II, 936 ZPO gewahrt.
a) Gemäß §§ 929 II, 936 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch eine Urteilsverfügung zur Bestandserhaltung vollzogen werden muss (siehe die Nachweise etwa bei Tepli...