Normenkette
HGB §§ 425, 439 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 17.11.2016; Aktenzeichen 409 HKO 40/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.11.2016, Az. 409 HKO 40/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin ist Assekuradeurin der Gütertransportversicherer der Fa. B. GmbH, vormals B. GmbH & Co. KG, (künftig: Versicherungsnehmerin). Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte zu 1), einen aus China kommenden, mit Handtaschen beladenen Container im Hamburger Hafen abzuholen und zur Versicherungsnehmerin in 30916 Isernhagen zu befördern. Die Beklagte zu 1) gab den Auftrag an die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 09.04.2013 weiter, wobei es dort heißt, die Beklagte zu 2) solle den Container am 10.04.2013 am Terminal abholen und am 11.04.2013 um 7.00 Uhr bei der Versicherungsnehmerin abliefern (Anl. B 2-2).
Der Fahrer der Beklagten zu 2) fuhr nach der Übernahme des Containers am 10.04.2013 gegen 19.55 Uhr den Autobahnrastplatz auf der A 7 in Höhe Bad Fallingbostel an und übernachtete dort in der Fahrerkabine. Am Morgen des 11.04.2013 stellte er fest, dass der Container aufgebrochen worden war. Es fehlten unstreitig mindestens 352 Handtaschen. Am 29.05.2013 stellte die Kriminalpolizei 352 Handtaschen sicher, die die Staatsanwaltschaft Lüneburg einlagerte. Gegen die Tatverdächtigen wurde Anklage erhoben (Anl. BK 1). Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Strafprozesses bereit, die beschlagnahmten Taschen an den Berechtigten auszuhändigen (Anl. B 7 und Anl. Beklagte 2-1).
Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation in erster Instanz zuletzt primär darauf gestützt, dass sie als Assekuradeurin die Rechte der Versicherer im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend mache, im Übrigen seien die Rechte der Versicherungsnehmerin durch Abtretung auf sie übergegangen. Die Fehlmenge betrage 364 Handtaschen, der Gesamtschaden belaufe sich auf EUR 10.787,77. Die Beklagten träfe ein qualifiziertes Verschulden, weil der Transport vom Hafen Hamburg zur Versicherungsnehmerin in Isernhagen entgegen der Vereinbarung nicht "in einem Rutsch" durchgeführt worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 10.787,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.03.2014 sowie nebenfordernd EUR 958,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2014 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der von den Beklagten gestellten Hilfsanträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagten haben in erster Instanz die Aktivlegitimation der Klägerin und den geltend gemachten Schaden bestritten. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Versicherungsnehmerin habe die Beklagte zu 1) nicht beauftragt, den Transport ohne Unterbrechung durchzuführen. Das Einzige, worauf die Versicherungsnehmerin bei den seit Jahren durchgeführten Sendungen Wert gelegt habe, sei gewesen, dass die Sendungen bei ihr um 7.00 Uhr morgens angeliefert würden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.11.2016 abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, insbesondere sei die Klägerin prozessführungsbefugt, weil sie als Assekuradeurin die Rechte der Versicherer im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen könne. Die Klage sei aber unbegründet, weil die Schadensersatzansprüche gem. § 439 Abs. 1 S. 1 HGB verjährt seien.
Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Urteil ist der Klägerin am 22.11.2016 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 15.12.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 22.07.2017 begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie habe die gewillkürte Prozessstandschaft bereits in der Klagbegründung ausreichend dargelegt, so dass die Klage die Verjährung von Anfang an gehemmt habe. Es komme nicht darauf an, für wen die Klägerin die Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft geltend mache. Es genüge, dass kenntlich gemacht wurde, dass fremde Ansprüche verfolgt würden. Es sei eine materielle Frage, wessen Rechte geltend gemacht würden, die von der prozessualen Frage zu trennen sei. Ihre späteren diesbezüglichen Darlegungen, die gar nicht erforderlich gewesen seien, wirkten jedenfalls auf die Klagerhebung zurück.
Die Verjährungsfrist betrage zudem drei Jahre, weil die Beklagte zu 1) ihre Weisung, den Transport ohne Unterbrechung durchzuführen, vorsätzlich missachtet habe, indem sie die Beklagte zu 2) beauftragt habe,...