Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 26.07.2004; Aktenzeichen 322 O 168/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Schlussurteil des LG Hamburg, Zivilkammer 22, vom 26.7.2004 (322 O 168/03) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, ihre Zustimmung zur Freigabe und Auskehrung des bei der Hinterlegungsstelle des AG Hamburg zum Aktenzeichen 57 HL 615/01 hinterlegten Guthabens auf das Konto der Kläger als Gesamtgläubiger Nr. 3 bei der Vereins- und Westbank AG in Hamburg zu erteilen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger 21.909,09 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2004 zu zahlen.
4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die Kläger zu ¼, die Beklagten zu 1) und 2) zu je ½. Von den außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger die des Beklagten zu 3) voll, die der Beklagten zu 1) und 2) zu je ¼ und die eigenen zu ½; die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten zu je ¾ und die der Kläger zu je ¼.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) zu je 1/3.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegtem Umfang zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 157.179,16 EUR festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Bezug genommen und zu den Gründen der teilweisen Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und der Zurückweisung der Berufung im Übrigen folgendes ausgeführt:
I. Die Kläger begehren Zustimmung zur Freigabe eines von der Postbank beim AG Hamburg hinterlegten Guthabens i.H.v. 145.792,02 EUR nebst Zahlung von Verzugszinsen auf das hinterlegte Guthaben seit dem 29.12.2001.
In Höhe von 20.577,93 DM (=10.521,33 EUR) haben die Beklagten zu 1) und 2) das Zustimmungsbegehren erstinstanzlich anerkannt; insoweit hat das LG am 5.5.2004 ein Teil-Anerkenntnis-Urteil erlassen.
Die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage hat das LG abgewiesen. Der weiteren Klage hat das LG in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagten zu 1) und 2) seien gem. § 812 BGB verpflichtet, der Freigabe zuzustimmen. Da die Gesellschaft durch die Kläger bei gleichzeitigem Ausscheiden der Kündigenden fortgesetzt worden sei, stehe das Postbankguthaben den Klägern zu. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe den Beklagten im Hinblick auf einen etwaigen Befreiungsanspruch wegen der gesamtschuldnerischen Haftung zur Rückzahlung von per 30.6.2001 auf den Konten der Sozietät liegenden Fremdgeldern nicht zu. Da über das Postbankkonto auch Fremdgeld in erheblicher Höhe abgewickelt worden sei und somit der hinterlegte Betrag auch Fremdgeld enthalte, dürfe die gem. § 43a Abs. 5 BRAO bestehende Verpflichtung zur Auszahlung nicht durch ein Zurückbehaltungs-recht blockiert werden. Der klägerische Zinsanspruch folge aus § 288 BGB.
Zur Begründung der Berufung machen die Beklagten geltend, dass die Kündigungen zur Liquidation der Gesellschaft geführt hätten; demgemäß seien die Kläger hinsichtlich des Postbanksparguthabens weder prozessführungsbefugt noch aktivlegitimiert. Im Übrigen stünden ihnen Schuldbefreiungsansprüche i.H.v. 109.000 EUR zu. Aus der zwischenzeitlich erteilten Auskunft der Kläger (Anlage K 24) ergebe sich, dass noch Fremdgeldverbindlichkeiten in der vorgenannten Höhe bestehen würden, für die sie im Außenverhältnis haften würden. Wegen dieses Sachverhaltes stehe ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Soweit die Beklagten in diesem Rechtsstreit zunächst auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der durch den Senat mit Urteil vom 29.6.2004 (11 U 107/03) festgestellten Auskunftspflicht der Kläger geltend gemacht haben, haben sie dieses im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 13.5.2005 erteilte Auskunft ausdrücklich mit ihrem Schriftsatz vom 4.11.2005 fallen gelassen.
Hinsichtlich des klägerischen Zinsbegehrens machen die Beklagten geltend, dass den Klägern ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gem. § 288 BGB schon deshalb nicht zustehe, weil es sich vorliegend nicht um eine Geldschuld handele.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben zunächst...