Orientierungssatz

Ein Fachverband (hier für Windenergieerzeuger) handelt objektiv und subjektiv zu Wettbewerbszwecken, wenn er seine Mitglieder darauf verweist, er habe für sie bei Versicherungen „beste Versicherungsbedingungen” erreicht, weil durch diese Ankündigung der Wettbewerb der betreffenden Versicherungsgesellschaften gefördert wird.

 

Normenkette

UWG §§ 1, 3

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 16. August 2000 abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt neu gefasst.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 11. Mai 2000 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 75.000.– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin vermittelt Versicherungen von Windkraftanlagen.

Der Antragsgegner bezweckt satzungsgemäß insbesondere die Verbreitung der Windenergienutzung (Anlage AG 3) und sieht sich als Interessenvertreter der Windenergie-Erzeuger in der Bundesrepublik Deutschland (Anlage ASt 2). Die Antragstellerin ist selbst Mitglied beim Antragsgegner (Anlage ASt 1).

In der von ihm herausgegebenen Mitgliederzeitschrift NXXXXXXXXXXXXX (Ausgabe April 2000, Seite 74) ließ der Antragsgegner – er trägt den Vereinsnamen „Bundesverband Yxxxxxxxxxxx (YXX) e. V.” – eine ganzseitige Anzeige unter der Überschrift: „Angebote für YXX-Mitglieder” veröffentlichen, in der es u. a. unter der Unterüberschrift: „Maschinenbruch-/Betriebsunterbrechung-/Betreiber-Haftpflichtversicherung” heißt:

„Der YXX hat für alle Windmüller, die ihre Anlagen komplett im Verband angemeldet haben, mit mehreren Versicherungsgesellschaften günstige Konditionen ausgehandelt. Dieses Angebot ist nicht nur besonders günstig, sondern glänzt auch durch beste Versicherungsbedingungen. – Weitere Informationen: YXX Service GmbH …” (Anlage ASt 11).

Der Antragsgegner ist der alleinige Gesellschafter der in der Anzeige genannten YXX-Service GmbH; deren Geschäftsführer ist Pxxxxxxxxxxxxxx, der zugleich Mitglied des Bundesvorstandes des Antragsgegners ist (Anlagen ASt 16-17, AG 4-5).

Die Antragstellerin beanstandet die Werbeanzeige des Antragsgegners als wettbewerbswidrig. Diesem ist mit der Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg vom 11. Mai 2000 unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,

  • a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Behauptung aufzustellen, der Bundesverband Yxxxxxxxxxxx e. V. habe mit mehreren Versicherungsgesellschaften günstige Konditionen ausgehandelt, die auch durch beste Versicherungsbedingungen glänzen;
  • b) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Vergünstigungen im Rahmen des Versicherungswesens nur denjenigen Mitgliedern des Bundesverbandes Yxxxxxxxxxxx e. V. anzubieten, die sämtliche Anlagen komplett im Verband angemeldet haben.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 16. August 2000 hat das Landgericht Hamburg seine Beschlussverfügung im Umfang des Verbotes zu a) bestätigt und zu b) unter Zurückweisung des insoweit auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.

Die Berufung des Antragsgegners richtet sich gegen das landgerichtliche Urteil, soweit es seine Beschlussverfügung – im Umfang des Verbotes zu a) – bestätigt hat. Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil insoweit.

Soweit das Landgericht zum Nachteil der Antragstellerin entschieden hat, ist das Urteil nicht angefochten worden.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg. Demgemäß ist das landgerichtliche Urteil abzuändern, soweit es die einstweilige Beschlussverfügung vom 11. Mai 2000 – im Umfang des Verbotsausspruchs zu a) – bestätigt hat. Insoweit ist die einstweilige Verfügung aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen.

Zum Zwecke der Klarstellung hat der Senat den Urteilsausspruch des Landgerichts unter Einbeziehung des nicht angefochtenen Teils der Entscheidung – hinsichtlich des Verbotsausspruchs zu b) – insgesamt neu gefasst.

I.

Der Unterlassungsantrag gemäß demVerbotsausspruch zu (a) der Beschlussverfügung – nur dieser ist Gegenstand der Berufung – ist nach Auffassung des Senats aus dem allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 3 UWGnicht begründet.

1.)Gegenstand des Unterlassungsantrages ist das Behaupten im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, der Antragsgegner habe mit mehreren Versicherungsgesellschaften günstige Konditionen ausgehandelt, die auch durch beste Versicherungsbedingungen glänzen.

2.) Mit der beanstandeten Äußerung handelt der Antragsgegner allerdingsim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs.

(a) EinHandeln im geschäftlichen Verkehr ist vorliegend gegeben. Mit diesem Merkmal werden alle Maßnahmen erfasst, die irgendwie der Förderung eines (auch fremden) Geschäftszwecks dienen (BGH GRUR 1993, 761 – Maklerprivatangebot). Ein Geschäftsbetrieb ist nicht...

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