Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 331 O 336/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 31, vom 7.5.1999 (331 O 336/97) abgeändert.
Der mit der Berufung verfolgte Klagantrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Prozesszinsen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs sowie über die Kosten beider Instanzen wird die Sache an das LG Hamburg zurückverwiesen.
Der Wert der Beschwer beträgt für beide Parteien 20.000 DM.
Gründe
Die Berufung des Klägers, die sich lediglich gegen die Versagung des weiteren Schmerzensgeldes richtet, erweist sich bereits jetzt insoweit als begründet, als sich feststellen lässt, dass das Berufungsbegehren dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Entgegen der Auffassung des LG steht die Rechtskraft des Urteils vom 23.10.1992 in dem Verfahren der Parteien vor dem LG Hamburg (306 O 183/91) dem hier zu beurteilenden weiteren Zahlungsbegehren nicht entgegen. Denn die nunmehr geltend gemachten weiteren Verletzungsfolgen, die die Implantation einer Knieprothese erforderlich gemacht haben, werden von dem vorausgegangenen Urteil nicht erfasst. Sie sind – ebenso wie die Implantation selbst, jedoch ohne eventuelle Spätfolgen der Implantation – Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Es ist dem LG zwar zuzugeben, dass im Allgemeinen mit der Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes die Verletzungsfolgen abgegolten werden, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetreten waren und mit deren Eintritt zukünftig mit einiger Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.
Handelt es sich jedoch um solche Zukunftsschäden, die in ihrem Eintritt und Ausmaß noch ungewiss sind, so kann der Geschädigte diese mit einem Risikozuschlag in sein Klagbegehren einbeziehen oder er kann zunächst nur ein Teilschmerzensgeld einklagen und sich die zukünftige Geltendmachung weiteren Schmerzengeldes vorbehalten (BGH VersR 1961, 727; VersR 1975, 852 f. [854]; OLG Koblenz v. 14.7.1988 – 5 U 331/88, VersR 1989, 598 L; OLG Düsseldorf v. 3.7.1995 – 1 U 134/94, MDR 1996, 591 = VersR 1996, 984; v. Gerlach, Die prozessuale Behandlung von Schmerzensgeldansprüchen, VersR 2000, 525 f. [530]). Um derartige Spätschäden geht es auch im vorliegenden Fall. Wenn auch, wie das vom LG eingeholte fachchirurgische Gutachten von Prof. Dr. … annimmt, bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses (3.9.1992) für einen Sachkundigen klar gewesen sein soll, dass bei dem Kläger eine schwere posttraumatische Arthrose vorgelegen habe, die es nahe gelegt habe, anzunehmen, dass in der Folgezeit die operative Versteifung des Kniegelenks oder die Implantation einer Knietotalprothese notwendig werde, dann hat man jedenfalls nicht wissen können, dass diese Folge unumgänglich ist, wann sie eintreten wird und für welche Maßnahmen sich der damit befasste Arzt – und wohl auch der Kläger selbst – entscheiden wird. Diese Ungewissheit hat es, anders als es das LG gesehen hat, durchaus zugelassen, die zukünftige Entwicklung aus dem Zahlungsbegehren auszuklammern.
Allerdings wird für die Geltendmachung eines derartigen, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung begrenzten Teilschmerzensgeldes verlangt, dass der Kläger diesen Umstand klarstellt (OLG Düsseldorf v. 3.7.1995 – 1 U 134/94, MDR 1996, 591 = VersR 1996, 984: Sog. aufgedeckte Teilklage; v. Gerlach, Die prozessuale Behandlung von Schmerzensgeldansprüchen, VersR 2000, 525 f. [530]: Offene Teilklage). Das hat der Kläger in dem vorausgegangenen Prozess jedenfalls nicht ausdrücklich getan. Aber aus der Tatsache, dass er die Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes mit dem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger immaterieller Schäden verbunden hat, hat er hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Zukunftsschäden aus dem Zahlungsbegehren ausgeklammert sein sollen (vgl. v. Gerlach, Die prozessuale Behandlung von Schmerzensgeldansprüchen, VersR 2000, 525 f. [531]: so wohl auch BGH v. 24.5.1988 – VI ZR 326/87, MDR 1988, 951 = VersR 1988, 929 f. [930 Ziff. 3]).
Dieses zeigt auch die Begründung des Schmerzensgeldbegehrens in der Klageschrift des vorausgegangenen Verfahrens. Auf den Seiten 23 bis 26 stützt sich der Kläger zur Erläuterung seines auf einen Gesamtbetrag von 25.000 DM gerichteten Antrages lediglich auf die bereits eingetretenen Verletzungsfolgen. Sodann verweist er zur Begründung des Feststellungsbegehrens auf drohende Zukunftsschäden und betont, dass nicht die allergeringsten Zweifel daran bestünden, dass der Kläger zukünftig gravierende Verschlechterungen nicht nur im rechten Knie, sondern auch in weiteren Körperbereichen hinzunehmen haben werde.
Dieser Trennung in bereits eingetretene Verletzungsfolgen und Zukunftsschäden ist auch das LG in seiner Entscheidung gefolgt. Auf Blatt 7 seines Urteils hat es die begehrte Zubilligung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von 8.000 DM (insgesamt also 25.000 DM) mit den bereit...