Entscheidungsstichwort (Thema)
"The Home Depot/Bauhaus The Home Store"
Leitsatz (amtlich)
1. Zwischen der Gemeinschaftsbildmarke "The Home Depot" (Nr. 51482) und dem für die Bau- und Heimwerkerrmärkte des Bauhaus-Konzerns verwendeten Zeichen "Bauhaus The Home Store" besteht jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, nämlich im Sinne wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen den Bauhaus-Märkten und der amerikanischen Firma Home Depot Inc, die ebenfalls Bau- und Heimwerkermärkte in den USA, Kanada und Mexiko betreibt. Mindestens während der Benutzungsschonfrist der Gemeinschaftsmarke hängt die Bejahung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht davon ab, dass das Unternehmen mit Sitz außerhalb der EURpäischen Gemeinschaft, dessen mit dem Firmennamen in den prägenden Bestandteilen übereinstimmende Gemeinschaftsmarke in verwechlungsfähiger Weise benutzt wird" auch für ihr Unternehmenskennzeichen innerhalb der EURpäischen Union bereits Kennzeichenschutz erlangt hat.
2. In Hinblick auf die einheitliche Wirkung der Gemeinschaftsmarke (Art. 1 Abs. 2 GMV) ist der Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung eines Zeichens, das eine Gemeinschaftsmarke verletzt, für die gesamte EURpäische Union begründet, selbst wenn Verletzungshandlungen nur in einigen Ländern der EURpäischen Union geschehen sind.
3. Wenn die Markenverletzung weit überwiegend in Deutschland erfolgt und von Deutschland aus innerhalb eines Konzernverbundes auch für die übrigen EURpäischen Länder gesteuert wird, kann für die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung gem. Art. 98 Abs. 2 GMV einheitlich deutsches Recht angewendet werden.
Normenkette
GMV Art. 9 Abs. 1b, Art. 98 Abs. 2; MarkenG § 14 Abs. 6, § 19; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 20.01.2004; Aktenzeichen 312 O 360/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 20.1.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 2.000.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin zu 2), deren Firma "Home Depot Inc." lautet, betreibt in den USA, Kanada und Mexiko rund 1400 Bau- und Heimwerkermärkte unter der Marke "The Home Depot". Die Klägerin zu 1) ist ihre Tochtergesellschaft und Inhaberin ihrer gewerblichen Schutzrechte. Unter anderem verfügt die Klägerin zu 1) über zwei Gemeinschaftsmarken "The Home Depot", nämlich eine Wortmarke (Nr. 51485), angemeldet am 1.4.96 und eingetragen am 16.2.2000, und eine Bildmarke (Nr. 51482), angemeldet am 1.4.1996 und eingetragen am 24.3.2000. Die Bildmarke sieht aus wie folgt:
Die Beklagte ist die nach deutschem Recht organisierte Zweigniederlassung der schweizerischen B. AG, welche die Dachgesellschaft des B. Konzerns ist. Unter dem Namen "Bauhaus" werden 114 Bau- und Heimwerkermärkte in Deutschland, 22 in Österreich, 6 in Dänemark, 3 in Spanien sowie je ein Markt in der Tschechischen Republik und in der Türkei betrieben.
Die Klägerin zu 2) und die Beklagte verhandelten Anfang des Jahres 2000 über eine Kooperation in EURpa. Diese Verhandlungen blieben ohne Ergebnis und wurden nicht fortgeführt.
Die Bauhaus-Märkte hatten Ende der 90-er Jahre begonnen, der Kennzeichnung "Bauhaus" einen zusätzlichen Bestandteil "The Home Store" in einem roten Feld mit schräg gestellten Buchstaben anzufügen. Außerdem waren dem Namen "Bauhaus" drei Häuschensymbole vorangestellt worden. Die Gesamtgestaltung sieht aus wie folgt:
In der Verwendung des Bestandteils "The Home Store" sehen die Klägerinnen eine Verletzung ihrer Markenrechte und nehmen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Sie begehren hauptweise ein Verbot der Benutzung des Zeichens "The Home Store" in der eben gezeigten grafischen Gestaltung für alle Länder der EURpäischen Union und hilfsweise ein Verbot der Verwendung des Gesamtzeichens "Häuschensymbole + Bauhaus + The Home Store", und zwar insoweit wiederum hilfsweise beschränkt auf einzelne Länder der EURpäischen Union. Die Beklagte begehrt widerklagend die Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarken der Klägerin zu 1).
Wegen des Wortlauts der jeweils gestellten Anträge und der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und den Tatbestandsberichtigungsbeschluss des LG vom 7.5.2004 Bezug genommen. Das LG hat der Klage durch Urt. v. 20.1.2004 mit ihren Hauptanträgen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.000.000 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Auf Antrag der Klägerinnen hat das LG am 17.8.2004 ein Ergänzungsurteil erlassen, in dem es die Sicherheitsleistung auf den Unterlassungsantrag, den Auskunftsantrag und den Kostenerstattungsantrag aufgeteilt hat (1.875.000 EUR,...