Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 27.01.2005; Aktenzeichen 315 O 694/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 27. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen;

und beschließt:

Der Streitwert wird auch für die Berufung auf EUR 250.000.- festgesetzt.

 

Gründe

Gründe I:

Die Klägerin ist ein Unternehmen des Handelskonzerns der M... G.... Die M...-G... ist der größte deutsche Handelskonzern und das weltweit drittgrößte Handelsunternehmen. Die Klägerin ist das für die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte der M... G... zuständige Konzernunternehmen. Sie ist auch ermächtigt, die Rechte an den Unternehmenskennzeichen der M... AG wahrzunehmen (Anlage K 2).

Die Beklagte ist Partnerin im Münchener Verkehrs- und Tarifverbund (MVV) und betreibt die U-Bahn, Bus- und Tramlinien in München. Die Klägerin wendet sich gegen die Benutzung der Bezeichnungen " " und "... M...bus" durch die Beklagte.

Die Klägerin ist u.a. Inhaberin der farbig eingetragenen deutschen Marke DE ... "M... ". (Anlage K 1). Die Marke ist mit Priorität vom 15. April 1995 am 17. November 1995 eingetragen worden. Ein Widerspruchsverfahren ist am 22. November 2002 abgeschlossen worden. Die Marke beansprucht Schutz für sämtliche Waren und Dienstleistungsklassen mit Ausnahme der Klasse 37. Die Klägerin stützt die hier erhobenen Ansprüche u.a. auf die Eintragung der Marke für die Dienstleistungen der Klasse 39: "Veranstaltung und Vermittlung von Reisen..." und "Vermittlung von Verkehrsleistungen". Letzteres soll auch die Beförderung von Personen und das Befördern von Gütern umfassen (Anlage K 24).

Die Klägerin ist auch noch Inhaberin der Marken "M... RAPID" DE ...und ... (Anlage K 6), welche u.a. Schutz beanspruchen für "Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung zu Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Werbung; Geschäftsführung: Transportwesen: Veranstaltung von Reisen". Beide Marken befinden sich wegen eingelegter bzw. eingelegt gewesener Widersprüche noch in der Benutzungsschonfrist.

Zu den zahlreichen Konzernunternehmen der M... G... (beispielhaft aufgezählt in der Anlage K 3) gehören auch zwei Unternehmen namens "... M... G... Travel Services GmbH" und "MGL M... G... Logistik GmbH".

Das erstgenannte betreibt ein Reisbüro mit IATA-, DB- und Dertour-Lizenzen, das andere befasst sich mit Gütertransport. Als Firmenbestandteil wird das Zeichen "M... " in den Firmen aller Unternehmen der M... -Gruppe verwendet (Anlage K 3).

In den M... Cash & Carry Märkten, in denen ausschließlich Gewerbetreibende im Besitz eines sog. M... -Ausweises einkaufen dürfen, soll es ehemals auch Reisebüros, in denen unter dem Zeichen "M... " auch Urlaubsreisen angeboten worden sind (Prospektmaterial Anlage K 5), gegeben haben, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Gegenwärtig werden Reisen über die üblichen Fernabsatzmedien in Zusammenarbeit mit der T.. vertrieben. Diese Angebote werden hauptsächlich in der zweiwöchentlich erscheinenden "M... Post" sowie der zweimonatlich erscheinenden "M... Clubpost" beworben. Beide Werbeblätter haben eine Auflage von je 1,5 Millionen Exemplaren und werden bundesweit an Gewerbetreibende und Unternehmen verschickt.

Die Klägerin behauptet Bekanntheitsschutz für das Kennzeichen "M... " und bezieht sich dazu auf eine im April 2003 durchgeführte Verkehrsbefragung, der sie einen Bekanntheits- und Zuordnungsrad von nahezu 75% zu entnehmen können meint (Anlage K 7).

Die Beklagte bezeichnet seit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2004 Buslinien mit schneller Verbindungsfunktion zwischen den Stadtteilen und insbesondere auch U-Bahnstationen als "M...bus" bzw. "... M...bus" (Darstellung des Konzepts in der Anlage B 1). Sie sieht sich damit in der Tradition der "MAN-M...busse" aus den 60iger und 70iger Jahren, die seinerzeit das Stadtbild geprägt hätten (Anlage B 2). Daneben gibt es noch "StadtBus-se" und bedarfsgesteuerte "TaxiBusse". Die Beklagte hat mit Priorität vom 3. und 27. Februar 2004 die Wortmarken "... M...bus" und "... M... Bus" zu den Registernummern ... und ... angemeldet (Anlage K 12). Die Marken beanspruchen Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 12, 16, 20, 35, 38, 39 und 41wie folgt:

Namensschilder aus Metall; Reklame-Metallschilder zu Werbezwecken; Schilder aus Metall (Klasse 6); Autobusse; Omnibusse (Klasse 12); Abreißkalender; Abziehbilder; Ansichtskarten; Aufkleber, Stickers; Bierdeckel; Blöcke (Papier- und Schreibwaren), Broschüren, Bücher; Druckereierzeugnisse; Eintrittskarten; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Fahnen, Wimpel; Fahrkarten; Fahrpläne; Fahrscheinhefte;...

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