Normenkette

CMR Art. 17; BGB § 854

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 27.08.2015; Aktenzeichen 413 HKO 101/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Nebenintervenientin zu 1) gegen das Urteil des LG Hamburg vom 27.08.2015, Az. 413 HKO 101/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Nebenintervenientin zu 1) hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, des Nebenintervenienten zu 2) und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und die Nebenintervenientin zu 1) können die Vollstreckung der Beklagten oder des Nebenintervenienten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Nebenintervenient zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 48.537,22 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Nebenintervenientin zu 1) beauftragte die Klägerin am 28.05.2013 mit dem Transport von fünf Containern "Non-Food"-Artikeln und technischen Ersatzteilen von Hamburg nach Limassol, Zypern, wo die Güter auf ihr Kreuzfahrtschiff..... gebracht werden sollten. Die Klägerin hatte am 30.05.2013 ab 08.00 Uhr fünf Leercontainer bei der Firma B. GmbH, Hamburg, zu gestellen, die von der Nebenintervenientin zu 1) beauftragt war, die Container mit den für das Kreuzfahrtschiff bestimmten Gütern zu bestücken. Die beladenen Container sollten sodann zunächst von Hamburg per LKW nach Bremerhaven befördert werden und anschließend auf dem Seeweg vom Hafen Bremerhaven zum Hafen Limassol.

Die Klägerin beauftragte ihrerseits die Beklagte am 29.05.2013, fünf Leercontainer bei der Firma P., Hamburg, abzuholen und bei der B. GmbH am 30.05.2013 um 08.00 Uhr und 09.00 Uhr zu gestellen (Anl. B 6). Nach Beladung sollte die Beklagte die Container zum North Sea Terminal Bremerhaven zur Verschiffung mit dem MS "D. " verbringen, das Closing gab die Klägerin mit 31.05.2013, 18.00 Uhr an (Anl. B 6).

Am gleichen Tag, dem 29.05.2013, beauftragte die Beklagte den Nebenintervenienten zu 2), zwei ihrer Auflieger (Chassis) mit jeweils einem der insgesamt fünf beladenen Container bei der B. GmbH, Hamburg, abzuholen und nach Bremerhaven zu befördern, den Container ZCSU 8793030 und den streitgegenständlichen Container TGHU 8488917.

Am 30.05.2013 fuhr die Beklagte die auf eigene Auflieger verladenen Leercontainer zur Firma B. GmbH und koppelte die Auflieger dort ab. Während der Beladung durch die B. GmbH verblieben die Container auf den Aufliegern der Beklagten. Die Beklagte und der Nebenintervenient zu 2) planten, die zwei Auflieger der Beklagten mit den beladenen Containern am 30.05.2013 nacheinander bei der B. GmbH zu übernehmen und zum Terminal in Bremerhaven zu befördern, zuerst den Container ZCSU 8793030, danach den Container TGHU 8488917, und zwar mit einer Zugmaschine des Nebenintervenienten zu 2). Nachdem der Nebenintervenient zu 2) den ersten Auflieger mit dem Container ZCSU 8793030 abgeholt hatte, verblieb der Container TGHU 8488917 am Nachmittag auf einem Grünstreifen auf dem Betriebsgelände der B. GmbH, wo ihn die von der B. GmbH beauftragte Spedition Ba. abgestellt hatte, um dort vom Nebenintervenienten zu 2) abgeholt zu werden.

Da es bei der Ablieferung des ersten Containers ZCSU 8793030 in Bremerhaven zu einer Verzögerung gekommen war, konnte der zweite Container TGHU 8488917 nicht mehr am 30.05.2013 befördert werden. Das sollte am nächsten Tag, dem 31.05.2013, nachgeholt werden.

In der Nacht vom 30. auf den 31.05.2013 wurde der Auflieger mit dem Container TGHU 8488917 auf dem Betriebsgelände der B. GmbH entwendet (vgl. Ermittlungsbericht/Anl. B 4). Der Auflieger mit dem Container wurde später aufgefunden. Der Container war geöffnet und leer geräumt.

Die Nebenintervenientin zu 1) hielt die Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2013 für den Verlust der Ware haftbar (Anl. K 1) und stellte unter dem 19.08.2013 einen Schadensbetrag von EUR 127.907,38 in Rechnung (Anl. K 2).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den durch den Verlust der Ware entstandenen Schaden, da der Verlust während ihres Obhutzeitraums eingetreten sei. Die Beklagte habe sie daher von den seitens der Nebenintervenientin zu 1) ihr gegenüber geltend gemachten Schadensersatzansprüchen freizustellen. Auf den Haftungshöchstbetrag des § 431 Abs. 1 HGB (2 SZR/kg) könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Beklagte den Verlust leichtfertig i.S.v. § 435 HGB verursacht habe. Die Beklagte sei ihrer Darlegungslast zu den Umständen des Verlustes des Transportguts nicht nachgekommen. Sie bestreite, dass die Geschäftsführerin der Beklagten das Chassis, auf dem sich der Container mit der Ware der Nebenintervenie...

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