Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 204/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.03.2017, Az. 315 O 204/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verfolgt markenrechtliche Ansprüche (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten) aus ihren zwei nationalen Marken Nr. 30 ... "GeburtstagsJUMP" und Nr. 30 ... "SchoolJUMP" gegen die Verwendung der Zeichen "GEBURTSTAGS.SPRUNG" und "SCHUL.SPRUNG" durch die Beklagte.
Die Klägerin betreibt durch Schwestergesellschaften Trampolinparks unter "J...H...". Sie ist Inhaberin mehrerer nationaler Marken, darunter der streitgegenständlichen Wortmarken (Klagemarken) DE 30 ..."GeburtstagsJUMP" und DE 30 ... "SchoolJUMP", die eingetragen sind für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 (Bekleidung; Kopfbedeckungen), 28 (Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel; Sportgeräte) und 41 (Betrieb von Sporthallen). Beide Marken wurden am 05.10.2015 angemeldet und am 23.10.2015 eingetragen. Nicht eingetragen sind die Marken "GeburtstagsJUMP" und "SchoolJUMP" für die Klasse 16 (Eventprogramme) und für weitere Dienstleistungen der Klasse 41 (Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen; Organisation von sportlichen Veranstaltungen; Organisation von sportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben; Veranstaltung und Durchführung sportlicher Veranstaltungen; vgl. DPMA Az.: 30 2015 206 8222 und Az. 30 2015 206 8265). Insoweit nahm die Klägerin ihre dahingehenden Markenanmeldungen zurück (Anlage B 7).
Zunächst waren die Klagemarken zu Gunsten der J. L. GmbH (welche nunmehr unter J.H. Hamburg GmbH firmiert) eingetragen und wurden zwischenzeitlich auf die Klägerin übertragen.
Die Beklagte ist Wettbewerberin der Klägerin und betreibt ebenfalls Trampolinparks unter der Bezeichnung "S..R.".
Im März 2016 entdeckte die J.H. Hamburg GmbH, dass die Beklagte unter Verwendung der Zeichen "GEBURTSTAGS.SPRUNG" und "SCHUL.SPRUNG" für in ihrer Trampolinhalle erbrachte Dienstleistungen warb (Anlage K 3):
((Abbildungen))
U.a. gestützt auf die streitgegenständlichen Marken mahnte die J.H Hamburg GmbH die Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2016 - insoweit vergeblich - ab (Anlage K 4).
Am 19.07.2016 stellte die Beklagte einen Löschungsantrag bezogen auf die Klagemarken beim Deutschen Patent- und Markenamt (Anlage B 1). Die Löschungsverfahren sind inzwischen rechtskräftig zu Gunsten der Klägerin beendet worden (vgl. Anlagenkonvolut BK 1, BK 2 und BK 3).
Die Klägerin hat behauptet, die J.H. Hamburg GmbH habe die ihr zustehenden und mit dieser Klage ebenfalls geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz für die Verletzungshandlungen bis zur Übertragung der verletzten Marken mit Übertragung der Marken an sie abgetreten.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die angegriffene Verwendung der Zeichen "GEBURTSTAGS.SPRUNG" und "SCHUL.SPRUNG" verletze sie in ihren nationalen Klagemarken "GeburtstagsJUMP" und "SchoolJUMP", soweit diese Schutz in Klasse 41 für den Betrieb von Sporthallen beanspruchten. Die Klagemarken wiesen Kennzeichnungskraft auf und seien auch nicht etwa als rein beschreibende Angaben freihaltebedürftig. Es handele sich um jeweils eigentümliche Wortneuschöpfungen, die allenfalls beschreibende Anklänge aufwiesen. Der Verkehr könne unter einem "Geburtstags-" oder "Schulsprung" keinen unmittelbar beschreibenden Bezug zu den von der Klägerin (sowie der Beklagten) angebotenen Dienstleistungen herstellen. Weder das Zeichen "JUMP" noch die Wortneuschöpfungen "SchoolJUMP" und "GeburtstagsJUMP" seien für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibend. Die Beklagte verletzte die Klagemarken, denn sie nutze die Bezeichnungen "GEBURTSTAGS.SPRUNG" und "SCHUL.SPRUNG" auf ihrer Website erkennbar markenmäßig und führe so eine Verwechslungsgefahr mit den Klagemarken herbei. Eine markenmäßige Verwendung ergebe sich daraus, dass die angegriffenen Zeichen prominent herausgestellt und von ihrer Gestaltung her originell und unüblich gebildet worden seien, nämlich in Großbuchstaben, wobei die Bestandteile "GEBURTSTAGS" und "SCHUL" - wie unstreitig ist - vom Bestandteil "SPRUNG" mit einem Punkt abgesetzt seien. Weiter sei die für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit maßgebliche begriffliche, klangliche und bildliche Ähnlichkeit wie auch die Dienstleistungsidentität (Betrieb von Sporthallen) gegeben. In begrifflicher Hinsicht liege Identität vor. Ihr, der Klägerin stehe demnach aus ...