Leitsatz (amtlich)
Ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegeben und wird die Auskunft offensichtlich unvollständig erteilt, so ist ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der erteilten Auskunft (§§ 259, 260 BGB) nicht begründet. Vielmehr besteht ein gegebenenfalls nach § 888 ZPO zu vollstreckender Anspruch auf Ergänzung der Auskunft.
Normenkette
BGB §§ 259-260; ZPO § 888
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 312 O 814/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 30.1.2001 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert die Klägerin i.H.v. 12.782 EUR (= 25.000 DM).
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 12.782 EUR (= 25.000 DM) festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Richtigkeit der von ihnen erteilten Auskünfte.
Die Beklagte zu 1) – der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer – vertreibt Geräte der sog. Feuerlöschtechnologie IXXX 3000. Die Klägerin stellt die hierzu gehörenden Systembestandteile (die Feuerlöschpistole IXXX 3001 und die IXXX Intruder-Impulskanone) her, mit der sie die Beklagte zu 1) beliefert. Hierüber wurde am 25.2.1995 eine zunächst bis zum 1.3.2005 gültige „Rahmenvereinbarung” geschlossen (Beiakte LG Hamburg 312 O 619/99, dort: Anlage K 2).
Zwischen den Parteien ist es wegen der Frage, ob den Beklagten verboten ist, Einzelteile der Feuerlöschpistole IXXX 3001 und der Intruder selbst herzustellen oder von Drittunternehmen zu beziehen, zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen (vgl. das einstweilige Verfügungsverfahren LG Hamburg 312 O 562/98; OLG Hamburg 3 U 18/99 nebst Aufhebungsverfahren OLG Hamburg v. 31.1.2001 – 3 U 83/01 sowie die Hauptsacheklage LG Hamburg 312 O 619/99).
In dem vorangegangenen Klageverfahren gleichen Rubrums (Beiakte LG Hamburg 312 O 619/99) schlossen die Parteien am 29.2.2000 einen Prozessvergleich, auf Grund dessen sich die Beklagten gegenüber der Klägerin verpflichteten, dieser folgende Auskunft zu erteilen:
a) über die Menge der selbst hergestellten oder von Dritten hergestellten, bestellten und gelieferten Einzelteile der Löschpistole IXXX 3001 und der Intruder, und zwar unter Angabe der entsprechenden Bestelldaten, Herstellungsdaten, Lieferzeiten sowie unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten sowie der Empfänger;
b) die einzelnen Lieferungen derartiger Einzelteile aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer;
c) der Anzahl der selbst oder durch Dritte fertig montierten Löschpistolen und Intruder unter Angabe der Fertigungsdaten und -mengen der an Dritte herausgegangenen Bestellungen, der gezahlten Preise und der Daten und Mengen der bezogenen Fertigwaren;
d) der einzelnen Angebote der Fertigwaren, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
e) der einzelnen Lieferungen derartiger Fertigwaren, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Empfänger (Anlage K 1).
Nach Abschluss des Vergleichs haben die Parteien im dortigen Verfahren in derselben mündlichen Verhandlung vom 29.2.2000 zu Protokoll erklärt:
„Die Parteien sind sich dahin einig, dass es bei der Auskunft nicht um lange zurückliegende Vorgänge des Bezuges von Teilen durch die Beklagten gehen soll. Bei den in der Vergangenheit im Einverständnis mit der Klägerin vorgenommenen Bestellungen, die teilweise auch für die Parteien gemeinsam vorgenommen worden sind, handelt es sich nach Auffassung der Klägerin nicht um vertragsverletzende Maßnahmen.” (Anlage K 1).
Die Beklagten haben sodann mit Anwaltsschreiben vom 3. April, 15.6. und 4.10.2000 die hieraus ersichtlichen Auskünfte erteilen lassen (Anlagen K 2–4). Für die Auslieferung von 127 fertig montierten Löschpistolen wurden Belege vorgelegt. Im August 2000 lieferte die Beklagte zu 1) weitere 28 Löschpistolen nach Ägypten (Anlage K 6).
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die von den Beklagten erteilten Auskünfte seien unvollständig und unsorgfältig abgefasst. Allein 218 Löschpistolen seien vom 14.10. bis 14.11.1998 von der Firma S. mit Typenschildern versehen (gelasert) worden (Beweisantritt Bl. 17). Da ausweislich der von den Beklagten vorgelegten Rechnungen bereits am 2.10.1998 30 Löschpistolen ausgeliefert worden seien, müssten schon diese hinzugerechnet werden. Nach den Seriennummern (N 1500 bis N 1763) seien mindestens 264 Löschpistolen montiert und verkauft worden. Da die Seriennummer 1763 bereits in der ersten Lieferung vom 2.10.1998 auftauche, seien die Zahlen (218 und 264) zu addieren. In ihrer Auskunft vom 3.4.2000 hätten die Beklagten aber angegeben, sie hätten insgesamt nur 129 Löschpistolen montiert (Anlage K 2). Auch die Lieferung von 28 Löschpi...