Entscheidungsstichwort (Thema)
WM 2006 Germany
Leitsatz (amtlich)
1. Die Benutzung einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung, die zugleich für ein bedeutendes sportliches Ereignis steht, kann unter bestimmten Voraussetzungen in rein beschreibender Verwendung als Hinweis auf den Anlass für den Vertrieb einer Ware (hier: Gedenkmünze) zulässig sein.
2. Ein unzulässiger markenrechtlicher Gebrauch liegt dann vor, wenn die geschützte Bezeichnung herkunftshinweisend wie ein "Name" bzw. "Titel" des Produkts in Erscheinung tritt, ohne dass dem Verkehr eine andere Möglichkeit der Bezeichnung angeboten wird.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 25.07.2003; Aktenzeichen 312 O 480/03) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 15.7.2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist der Fußball-Weltverband. Sie veranstaltet seit 1930 im Abstand von 4 Jahren die Fußball-Weltmeisterschaft. Diese Wettbewerbe sind sowohl in sportlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein weltweit bedeutendes Ereignis. Die nächste Veranstaltung wird im Jahr 2006 in Deutschland stattfinden (Anlage EVK6). Die mit der Veranstaltung verbundenen Kosten deckt die Antragstellerin weitgehend über Einnahmen aus dem Lizenzgeschäft und Sponsoren. Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Reihe von Marken mit Bezugnahme zu dem Wettbewerb im Jahre 2006 in Deutschland. Für sie sind u.a. für "Gedenkmünzen" die Wortmarke DE 301 19 919 "Fußball WM 2006" (Anlage EVK2) sowie die Wort-/Bildmarken DE 397 23 944 und DE 300 49 736 "Fußball WM 2006 Deutschland" (Anlagen EVK1 und EVK3) eingetragen. Weiterhin ist für sie die Wort-/Bildmarke 397 22 832 "World Cup 2006 Germany" eingetragen (Anlage EVK4).
Die Antragsgegnerin zu 1) vertreibt Gedenkmünzen. Der Antragsgegner zu 2) ist der Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft. Die Antragsgegnerin zu 1) bot im Internet mit der in den Klageantrag eingeblendeten Werbung eine Münze zur WM 2006 an (Anlage EVK9), bei der es sich nicht um ein von der Antragstellerin lizenziertes Produkt handelte.
Dieses Verhalten beanstandet die Antragstellerin als wettbewerbswidrig. Der vorprozessualen Abmahnung der Antragstellerin vom 12.6.2003 (Anlagen EVK11) sind die Antragsgegner entgegen getreten (Anlage EVK12).
Die Antragstellerin hat daraufhin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt mit den Anträgen,
I. es den Antragsgegnern bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordungsgeldes bis zu 250.000 Euro, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - Ordnungshaft hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen - zu verbieten, die Bezeichnung "WM 2006 Germany" für "Gedenkmünzen" zu benutzen, insb. das Zeichen auf diesen Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen die genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zeichen die genannten Waren einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, insb. gem. nachstehend eingeblendeter Werbung:
Das LG hat die Antragsgegner mit Urteil vom 15.7.2003 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegner. Die Antragsgegner verfolgen in zweiter Instanz ihren Antrag auf Abweisung des Verfügungsantrags unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat die Antragsgegner zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung verurteilt. Ihr Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Die von den Antragsgegnern verwendete Bezeichnung "WM 2006 Germany" ist i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verwechslungsfähig mit den für die Antragstellerin eingetragenen Marken gem. Anlagen EVK1 bis EVK4. Unabhängig von der Frage, ob eine Eintragung hätte erfolgen sollen, hat der Senat die eingetragenen Marken zu respektieren und bei der Beurteilung der Verwechslungsprüfung zu Grunde zu legen (BGH WRP 2002, 987 [990] - Festspielhaus; v. 9.10.1997 - I ZR 95/95, MDR 1998, 670 = GRUR 1998, 412 [413] - Analgin). Selbst wenn man mit den Antragsgegnern von einem von Haus aus nur geringem Schutzumfang ausgehen und eine etwaige Steigerung auf Grund von Bekanntheit außer Betracht lassen wollte, wäre eine Zeichenähnlichkeit mit dem LG zu bejahen. Die Ähnlichkeit ist am ausgeprägtesten zu der Wort-/Bildmarke 397 ...