Normenkette
BGB §§ 823, 1004; BauO HA §§ 6, 59, § 59 ff
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 04.02.2016; Aktenzeichen 304 O 247/13) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 4, vom 04.02.2016 (Az.: 304 O 247/13) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil, soweit nicht bereits rechtskräftig entschieden, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten unter anderem die Beseitigung einer Betonstützmauer.
Die Parteien sind unmittelbare Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks... in Hamburg-Harburg/Eißendorf, belegen auf dem Flurstück 42 ... (vgl. Auszug aus der Liegenschaftskarte, Anlage K 1).
Die Beklagte erwarb im Jahr 2011 das hangabwärts südlich direkt angrenzende Flurstück 41 ... mit der Postanschrift... und begann in der Folgezeit, dieses mit einem Wohnhaus zu bebauen. Zusammen mit diesem Grundstück erwarb sie auch das Flurstück 42 ..., das als schmaler Streifen nordöstlich neben dem Grundstück des Klägers vom... zum Grundstück der Beklagten hangabwärts führt. An diesem Flurstück hat der Kläger auf der zu seinem Grundstück hin gelegenen Hälfte ein Wegerecht als Zuwegung zu seinem Haus; dieser Teil des Grundstücks ist durch einen Zaun abgegrenzt.
Im Baulastenverzeichnis des Bezirksamts Harburg, Gemarkung Eißendorf findet sich folgende Eintragung vom 26.09.1985 zu den hier streitgegenständlichen Flurstücken (vgl. Auszug aus dem Baulastenverzeichnis, Anlage K 11):
"Verpflichtung, für das Bauvorhaben auf dem Grundstück... (Flurstück 7 ...) den Bau und Betrieb von Schmutz- und Regenwassergrundleitungen sowie deren zugehörige Anlagen auf einer 3,0 m breiten Fläche - wie in der Flurkarte vom 7.11.84 in braun dargestellt - zu dulden, außerdem das Betreten des Grundstücks zur Durchführung der notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu gestatten und die oben angeführte Fläche von jeglicher Bebauung freizuhalten."
Flurstück 7 ... war (vor der Abtrennung des Flurstücks 42 ...) die alte Bezeichnung für das Grundstück des Klägers, das inzwischen die Nummer 42 ... trägt (vgl. Auszug aus der Flurkarte vom 07.11.1984, Anlage K 11). Die zugunsten des Grundstücks 7 ... bzw. heute 42 ... eingetragene Baulast betrifft eine etwa drei Meter breite und parallel zur Grundstücksgrenze verlaufende Fläche auf dem Grundstück der Beklagten mit der Flurnummer 41 ... (vgl. die jeweils dunkel markierte Fläche in Anlage K 11 und Anlage B 5).
Im Zusammenhang mit dem Bau ihres Wohnhauses nahm die Beklagte auf ihrem Grundstück 41 ... eine Aufschüttung vor und errichtete an der Grenze zum Grundstück des Klägers eine Stützmauer aus L-Betonsteinen. Die Stützmauer ist jedenfalls niedriger als zwei Meter und liegt etwa fünf Zentimeter von dem Grenzzaun des Klägers entfernt. Die der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 06.02.2013 für die Errichtung ihres Wohnhauses weist eine Stützmauer im Abstand von etwa einem Meter zum Grenzzaun des Klägers aus (vgl. Baugenehmigung vom 06.02.2013, Anlage K 14). Nach dem Aktenvermerk eines Mitarbeiters der Bauaufsichtsbehörde vom 01.07.2013 handelt es sich bei der Stützmauer um ein verfahrensfreies Vorhaben (vgl. Aktenvermerk des Herrn W. vom 01.07.2013, Anlage B 3).
Der Kläger hat behauptet, die Stützmauer sei mindestens 1,5 Meter hoch. Der klägerische Grenzzaun habe eine Höhe von 1,86 Meter und die Stützmauer der Beklagten verlaufe auf gleicher Höhe mit diesem.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Errichtung des Zaunes sei rechtswidrig und beeinträchtige sein Eigentum im Sinne von § 1004 BGB. Ausweislich der Baugenehmigung der Beklagten vom 06.02.2013 sei zwischen der Stützmauer und dem klägerischen Grenzzaun ein Abstand von einem Meter einzuhalten gewesen. Zudem sei die Fläche gemäß der zugunsten des Klägers eingetragenen Baulast vom 26.09.1985 "von jeglicher Bebauung freizuhalten" gewesen. Der klägerische Grenzzaun könne aufgrund des geringen Abstandes nun nicht mehr ohne Weiteres bearbeitet oder repariert werden. Reparaturarbeiten auf seiner Rückseite seien sogar völlig unmöglich. Zudem würden durch die Stützmauer vorhandene bzw. zukünftige Wasserentsorgungsrohrleitungen gestört und etwaig erforderlich werdende Arbeiten könnten nicht problemlos durchgeführt werden. Um an die vier Meter tief gelegenen und von oben zubetonierten Rohre zu gelangen, müsse die Stützmauer entfernt werden. Darüber hinaus sei langfristig eine Beschädigung der Rohre zu befürchten, da durch die Stützmauer zu viel Gewicht auf den Rohren laste.
Die Stützmauer sei zudem unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften erbaut worden. Bei der Mauer handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBauO. Zur Errichtung einer...