Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen PR 1770 (Fall 11))

 

Tenor

Die Beschwerde vom 8. November 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Oktober 2017, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 21. November 2017, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin firmierte ursprünglich unter dem Namen "Rechtsanwälte C & Partner". Im Dezember 2010 trat der Beteiligte zu 7) als weiterer Partner ein. Seitdem trägt sie ihren derzeitigen Namen. Im Februar 2012 schied einer der namensgebenden Gründungspartner, Rechtsanwalt C, aus. Mit der Fortführung seines Namens in der Firma der Beteiligten zu 1) erklärte er sich einverstanden. Daher wurde nur sein Ausscheiden im Partnerschaftsregister eingetragen und die Firma der Beteiligten ohne Änderung fortgeführt.

1. Mit notariellen Urkunden vom 17. und 25. Juli 2017 meldeten die Beteiligten zu 2) bis 6) das Ausscheiden der Beteiligten zu 7) und 8) zur Eintragung ins Partnerschaftsregister an. Darüber hinaus beantragten sie einzutragen, dass der Name der Beschwerdeführerin wieder "Rechtsanwälte C & Partner" laute, weil der Beteiligte zu 7) mit der unveränderten Fortführung der Firma nach seinem Ausscheiden nicht einverstanden sei.

2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2017 hat das Amtsgericht die Anmeldung zurückgewiesen (Bl. 133 f. d.A.). Der zur Eintragung angemeldete geänderte Name der Beteiligten zu 1) sei unzulässig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 PartGG dürften Namen von Personen, die nicht Partner seien, nicht in die Firma aufgenommen werden. Durch die beabsichtigte Namensänderung werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass Rechtsanwalt C immer noch Partner sei.

3. Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Amtsgericht den zugrundeliegenden Sachverhalt rechtlich falsch bewertet habe. Es liege eine der Entscheidung des Landgerichts Essen vom 7. November 2002 - 7 T 304/02 - vergleichbare Fallgestaltung vor, in der die Fortführung des Restnamens für zulässig erklärt worden sei, obwohl einer der ausscheidenden Partner mit der Firmenfortführung nicht einverstanden gewesen sei (Bl. 119 f. d.A.). Diese Entscheidung habe auch in der Rechtsprechung des Senats zur Namensänderung bei Partnerschaftsgesellschaften positive Erwähnung gefunden (Beschlüsse vom 5. Oktober 2016 - 27 W 107/16 - NZG 2016, 1351, 1352, Rn. 11, und vom 18. Juli 2017 - 27 W 79/17 -). Der Senat habe wiederholt erkannt, dass der Grundsatz der Firmenbeständigkeit bei der Namensänderung einer Partnerschaft Berücksichtigung finden müsse (Beschluss vom 1. Juni 2017 - 27 W 51/17 -). Auch das Schrifttum stehe mehrheitlich auf dem Standpunkt, dass keine unzulässige Namensneubildung vorliege, wenn neben dem Gesellschafter, dessen Name fortgeführt werden solle, ein weiterer namensgebender Gesellschafter ausscheide, dessen Name aufgrund seines Widerspruchs nicht mehr erscheinen dürfe.

Der zeitlichen Abfolge des Ausscheidens komme keine entscheidende Bedeutung zu. Das Registergericht dürfe die Namensänderung daher nicht als unzulässig zurückweisen, weil der ehemalige Partner C schon länger und der Beteiligte zu 7) erst jetzt ausgeschieden sei. Auch für die Firmenänderung nach § 24 Abs. 1 HGB sei anerkannt, dass die Streichung des Namens eines namensgebenden Gesellschafters nach dessen Ausscheiden zugelassen werden sollte, damit die verbleibende Personenfirma unter dem Namen anderer, auch schon früher ausgeschiedener Gründungsgesellschafter fortgeführt werden könnte, um den Firmenwert zu erhalten.

Insoweit beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass die Sozietät seit vielen Jahren - zunächst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und später als Partnerschaftsgesellschaft - unter dem Namen "Rechtsanwälte C & Partner" geführt worden sei, bevor der Beteiligte zu 7) eingetreten und (mit-) namensgebend geworden sei. Nicht seiner, sondern der Name "C" sei daher für die Identifizierung der Gesellschaft durch das rechtssuchende Publikum prägend. Vor diesem Hintergrund beuge die Beibehaltung der Firma der Gefahr von Verwechslungen sogar eher vor, als sie irreführend wirke, wie das Amtsgericht gemeint habe. Durch die angemeldete Namensänderung werde nur das Ausscheiden des Beteiligten zu 7) klargestellt. Zu einer entsprechenden Änderung sei sie, die Beschwerdeführerin, aufgrund des Widerspruchs des Beteiligten zu 7) namensrechtlich verpflichtet. Unter diesem Aspekt dürfe ihr, der Beschwerdeführerin, auch aus Billigkeitsgründen nicht die Möglichkeit der Fortführung ihres Firmenkerns genommen werden. Andernfalls hätte es ein ausscheidender Gesellschafter in der Hand, die verbleibenden durch Verweigerung seiner Zustimmung zu einer viel weitergehenden, umfassenden Namensänderung zu zwingen und damit den Restnamen als Identifikationsmerkmal der Partnerschaft zu zerstören.

4. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vo...

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