Verfahrensgang
AG Arnsberg (Aktenzeichen 16 F 350/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers V Versicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnsberg vom 25.08.2016, Az.: 16 F 350/14, im Ausspruch zum Versorgungsausgleich bezogen auf die Versorgung des Antragsgegners bei der V Versicherung AG - unter klarstellender Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen - wie folgt abgeändert:
Unter Ziff. 2 der Entscheidung wird der 3. Absatz aufgehoben.
Bezüglich des Anrechts des Antragsgegners bei der V Versicherung AG (Vers.Nr.: ...1) bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.890,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten heirateten am 03.08.1990. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die mittlerweile volljährig sind. In der Ehezeit erwarben die Eheleute Anwartschaften für die Altersversorgung. Die Antragstellerin erwarb Anrechte bei der Z (Z) und bei der V1 Pensionskasse AG. Der Antragsgegner erwarb ebenfalls Anrechte bei der Z, bei der X und bei der V Versicherung AG. Die Trennung der Eheleute erfolgte durch Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung im Dezember 2013. Der Scheidungsantrag wurde zugestellt am 31.12.2014.
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht Auskünfte bei den Versorgungsträgern der Eheleute angefordert. Diese wurden wie folgt erteilt:
Die X hat mit Schreiben vom 04.02.2015 mitgeteilt, dass der Antragsgegner in der betrieblichen Altersversorgung einen Ehezeitanteil in Höhe von 10.523,85 EUR Kapitalwert erworben hat. Als Ausgleichswert hat die Kasse nach Abzug der Kosten für die interne Teilung in Höhe von 315,71 EUR für beide Ehegatten einen Kapitalwert in Höhe von 5.104,07 EUR vorgeschlagen.
Die V1 Pensionskasse AG hat unter dem 12.02.2015 mitgeteilt, dass die Antragstellerin einen Ehezeitanteil in Höhe von 5.876,65 EUR erworben hat. Als Ausgleichswert hat sie einen Kapitalwert in Höhe von 2.938,32 EUR vorgeschlagen und die externe Teilung beantragt.
Die Z hat für die Antragstellerin mit Auskunft vom 30.07.2015 zu der Versicherungsnummer ...2 einen Ehezeitanteil von 4,1790 Entgeltpunkten mitgeteilt und einen Ausgleichswert von 2,0895 Entgeltpunkten vorgeschlagen.
Für den Antragsgegner hat die Z unter dem 15.01.2016 einen Ehezeitanteil von 0,6247 Entgeltpunkten mitgeteilt und als Ausgleichswert 0,3124 Entgeltpunkte vorgeschlagen.
Mit Auskunft vom 28.06.2016 hat die V Versicherung AG für den Antragsgegner einen Ehezeitanteil in Höhe von 57.146,93 EUR als Anwartschaftsbarwert mitgeteilt und nach Abzug der Kosten für die interne Teilung in Höhe von 250,- EUR einen Ausgleichswert in Höhe von 28.323,47 EUR vorgeschlagen. Zugleich hat der Versorgungsträger darauf hingewiesen, dass dieses Anrecht noch nicht ausgleichsreif sei im Sinne des § 19 II Nr. 1 i.V.m. Abs.I, da es in der Höhe an der hinreichenden Verfestigung fehle.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25.08.2016 die Scheidung der Ehe ausgesprochen. Noch am gleichen Tag ist der Beschluss bezüglich der Scheidung rechtskräftig geworden. Im Verbund mit der Scheidung hat das Amtsgericht auch den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich der Versorgungen der Ehegatten bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern und der Versorgung des Antragsgegners bei der X hat das Amtsgericht entsprechend den erteilten Auskünften entschieden. Von einer Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der V1 Pensionskasse AG hat das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit des Ausgleichswertes gem. § 18 II VersAusglG abgesehen. Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der V Versicherung AG hat das Amtsgericht wie folgt entschieden:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der V Versicherung AG (Vers.Nr.: ...1) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 28.323,47 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 30.11.2014, übertragen."
Hiergegen wendet sich der Versorgungsträger V Versicherung AG mit der Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, das Anrecht sei nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 I VersAusglG, da es in der Höhe nicht hinreichend verfestigt sei. Der Antragsgegner sei selbständiger Handelsvertreter. Die Höhe der dem Antragsgegner erteilten Pensionszusage richte sich im Wesentlichen nach Art und Umfang des aktiven Versicherungsbestandes des Antragsgegners im Zeitpunkt des Leistungsfalls. Dieser werde bei Tätigkeitsbeendigung zur weiteren Betreuung an den Versorgungsträger zurückgegeben. Der dem Amtsgericht übermittelte Wert spiegele den zum Ehezeitende betreuten Versicherungsbestand wieder, könne aber nicht als Berechnungsbasis für die Höhe der im Leistungsfall zu erbringenden Zahlungen dienen, da der Versicherungsbestand ständigen Schwankungen unterliege. Im Extremfall könne der Versicherungsbestand im Leistungsfall bis auf 0,- EUR s...