Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidungsverfahren: Zwingender Inhalt des Ehescheidungsantrages im Hinblick auf die Mitteilung einer Einigung über Folgesachen
Leitsatz (amtlich)
Die Antragsschrift hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens den Anforderungen des § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu entsprechen. Die Einhaltung der Formvorschrift rechnet zu den zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Ehescheidungsverfahren. Eine Formulierung, "die Beteiligten hätten sich bis auf den Versorgungsausgelich über die Folgesachen geeinigt bzw. würden sich bis zur mündlichen Verhandlung geeinigt haben", ist unzureichend.
Normenkette
FamFG § 133
Verfahrensgang
AG Bottrop (Aktenzeichen 13 F 20/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 25.1.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Scheidung seiner Ehe von der Antragsgegnerin.
In der Antragsschrift vom 5.1.2010, mit der er zugleich um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachsucht, trägt er u.a. vor:
"Die Beteiligten haben sich bis auf den Versorgungsausgleich über die Folgesachen geeinigt bzw. werden sich bis zur mündlichen Verhandlung geeinigt haben".
Das AG ist der Auffassung, diese Formulierung genüge den Anforderungen des § 133 I Ziff. 2 FamFG nicht. Es erachtet den Ehescheidungsantrag für unzulässig und hat das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers durch Beschluss vom 19.1.2010 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 25.1.2010.
II.A. Da das Ehescheidungsverfahren zeitlich nach dem 1.9.2009 beim AG Bottrop eingeleitet worden ist, richtet es sich gem. § 111 I FGG-RG nach neuem Recht.
B. Das Rechtsmittel des Antragstellers vom 25.1.2010 ist als sofortige Beschwerde nach §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 2 ZPO statthaft.
Es ist zulässig, insb. fristgerecht gem. §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 3 ZPO eingelegt worden.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.
Zu Recht hat das AG eine hinreichende Erfolgsaussicht für den Ehescheidungsantrag i.S.v. § 114 S. 1 ZPO verneint.
Die Antragsschrift vom 5.1.2010 leidet an einem Formmangel. Sie wird den Anforderungen des § 133 I Ziff. 2 FamFG nicht gerecht.
1. Hiernach hat sich der Antragsteller darüber zu erklären, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht ggü. den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben.
Sinn und Zweck dieses Erfordernisses liegen darin, dem Familiengericht bereits zu Beginn des Ehescheidungsverfahrens eine Feststellung darüber zu ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß zwischen den Beteiligten Streit über die genannten Punkte besteht. Hierdurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, den Beteiligten gezielte Hinweise auf entsprechende Beratungsmöglichkeiten zu erteilen und auf diese Weise zu einer möglichst ausgewogenen Scheidungsfolgenregelung im Kindesinteresse und im Interesse eines wirtschaftlich schwächeren Ehegatten beizutragen (vgl. Keidel-Weber, FamFG, 16. Aufl., § 133 Rz. 6).
2. Die Erklärung des Antragstellers, wonach in sämtlichen Folgesachen mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches Einigkeit zwischen den Ehegatten bereits erzielt worden sei oder bis zum Verhandlungstermin noch erzielt werde, ermöglicht eine derartige Hilfestellung durch das Familiengericht gerade nicht. Denn sie lässt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens eine Feststellung über die konkreten Streitpunkte zwischen den Beteiligten nicht zu. Gezielte Hinweise können unter diesen Umständen nicht erteilt werden.
3. Zutreffend geht das AG davon aus, dass die Einhaltung der Formvorschrift in § 133 I Ziff. 2 FamFG zu den zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Ehescheidungsverfahrens gehört. Wird sie verletzt, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Keidel-Weber, FamFG, 16. Aufl., § 133 Rz. 8; Bassenge/Roth-Walter, FamFG, 12. Aufl., § 133 Rz. 5).
4. Seiner Hinweisverpflichtung aus den §§ 113 I S. 2 FamFG, 139 III ZPO ist das AG wiederholt nachgekommen.
C. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 IV ZPO nicht veranlasst.
Fundstellen
FamRZ 2010, 1581 |
FuR 2010, 4 |
FuR 2010, 410 |
MDR 2010, 875 |
FF 2010, 507 |
FamRB 2010, 208 |