Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. hier: Aufhebung der Bewilligung wegen fehlender neuer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz (amtlich)
Der dem Grunde nach seiner einen Säugling versorgenden Ehefrau zum Trennungsunterhalt Verpflichtete kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei leistungsunfähig, weil er schon vor der Trennung nur Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe unterhalb des Selbstbehalts bezogen habe.
Leitsatz (redaktionell)
Einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, kann diese PKH im Verfahren nach § 124 Nr. 2 ZPO nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie nicht erneut die Formularerklärung nach § 117 ZPO vorgelegt hat.
Normenkette
ZPO § 117 Abs. 4, § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Gladbeck (Beschluss vom 20.02.2004; Aktenzeichen 30 F 193/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Der Beschwerdeführerin ist 2001 ratenfreie PKH bewilligt worden. Im November 2003 forderte die Rechtspflegerin sie gem. § 120 Abs. 4 ZPO auf, das PKH-Formular erneut auszufüllen, damit ihre derzeitige wirtschaftliche Lage geprüft werden könne. Dem kam die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Fristsetzung nicht nach. Darauf wurde durch den angefochtenen Beschluss die PKH gem. § 124 Nr. 2 ZPO widerrufen. Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular nebst einigen Belegen vorgelegt. Sie gibt an, Sozialhilfe zu beziehen.
II. Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. IV S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Auf diese Vorschrift nimmt der angefochtene Beschluss Bezug.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf liegen hingegen nicht vor. Gemäß § 120 Abs. IV S. 2 ZPO hat sich eine Partei, der einmal Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Diese Erklärung ist keineswegs identisch mit der Formularerklärung gem. § 117 Abs. 4 ZPO. Die Beschwerdeführerin war daher nur verpflichtet, sich zu erklären, ob eine Veränderung eingetreten ist, die Ausfüllung einer neuen Formularerklärung durfte von ihr somit nicht verlangt werden (st. Rspr. des Senats; vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.9.1999 - 7 WF 486/99; der einhelligen Meinung in Rspr. und Literatur folgend, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, § 124 Rz. 10a; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 120 ZPO Rz. 29; OLG Koblenz v. 9.12.1998 - 1 W 815/98, OLGReport Koblenz 1999, 320 = FamRZ 1999, 1144; OLG Brandenburg v. 22.1.1996 - 10 WF 97/95, FamRZ 1996, 806; OLG Naumburg v. 8.6.1999 - 3 WF 76/99, OLGReport Naumburg 2000, 82 = FamRZ 2000, 761).
Nachdem die Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass eine Verbesserung ihrer Einkommensverhältnisse nicht eingetreten sei - sie wohnt noch unter derselben Anschrift und bezieht Sozialhilfe - bestand keine Veranlassung mehr, Belege für die Nicht-Veränderung zu fordern. § 118 Abs. II ZPO ist hier nicht anzuwenden, da diese Vorschrift nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur für das Bewilligungsverfahren gilt, nicht aber für das Änderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO. Eine Glaubhaftmachung könnte dann nur verlangt werden, wenn es einen Anlass gäbe, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 1305059 |
FamRZ 2005, 2004 |
MDR 2005, 341 |
OLGR Hamm 2005, 37 |
FamRB 2005, 108 |