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OLG Hamm Beschluss vom 02.09.2004 - 15 W 456/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Formelle Anforderungen an die Bezeichnung der Auslagenpositionen in einer notariellen Kostenberechnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass das Zitiergebot in einer notariellen Kostenberechnung (§ 154 Abs. 2 KostO) hinsichtlich der Auslagenvorschriften nicht mit derselben Strenge wie bei den Gebührenvorschriften anzuwenden ist.

2. Eine Zitierweise, die nicht sämtliche Untergliederungsziffern einer angewendeten Auslagenvorschrift erfasst, ist unschädlich, wenn durch die verbale Umschreibung der angefallenen Aufwendungen oder nach den Gesamtumständen dem Informationsinteresse des Kostenschuldners in gleicher Weise Rechnung getragen wird (Abweichung von OLG Oldenburg v. 31.3.2000 - 1 W 106/99, OLGReport 2000, 272 f. = NdsRpfl. 2000, 314).

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Beschluss vom 22.10.2003; Aktenzeichen 2 T 36/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 16.5.2003 gegen die vorbezeichnete Kostenrechnung wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 818,48 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) beurkundete - nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten - einen Vertrag der Beteiligten zu 2) und 3) über die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hierfür berechnete der Beteiligte zu 1) unter Ansatz einer 5/10-Gebühr gem. § 38 Abs. 2 Nr. 5 lit. a KostO zunächst lediglich 718,04 DM; diese Kostenberechnung ist ausgeglichen.

Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) wurde im Rahmen der Geschäftsprüfung durch den Präsidenten des LG dahin beanstandet, es habe eine Gebühr für die Beurkundung eines Vertrages gem. § 36 Abs. 2 KostO erhoben werden müssen. Zur Erledigung dieser Beanstandung erstellte der Bete...

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