Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretung der Gemeinde für Satzungsänderungsbeschluss einer GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Die in der Sondervorschrift des § 113 Abs. 2 GO NW vorgeschriebene Vertretung der Gemeinde in Gesellschafterversammlungen durch einen vom Rat bestellten Vertreter greift auch dann ein, wenn die Gemeinde Alleingesellschafterin einer GmbH ist.

 

Normenkette

GO NW §§ 64, 113 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Beschluss vom 07.09.2006; Aktenzeichen 8 T 5/06)

AG Arnsberg (Aktenzeichen HRB 4838 S)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Stadt Z1 ist Alleingesellschafterin der Beteiligten. Der Bürgermeister der Stadt Z1, Herr E, und der Fachbereichsleiter Herr E2 als vertretungsberechtigter Beamter haben als Vertreter der Stadt Z1 unter Berufung auf § 64 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (fortan: NWGO) am 30.1.2006 in notarieller Form einen Gesellschafterbeschluss der Beteiligten gefasst, der verschiedene Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages betrifft.

Das AG Arnsberg hat den Antrag der Beteiligten auf Eintragung der Änderungen bzw. Ergänzung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister gemäß Anmeldung vom 31.6.2006 mit Beschluss vom 3.5.2006 zurückgewiesen, weil die Stadt Z1 als Alleingesellschafterin bei der Beschlussfassung am 30.1.2006 durch den Bürgermeister und den vertretungsberechtigten Beamten nicht wirksam vertreten worden sei. § 64 Abs. 1 NWGO, nach dem die Gemeinde bei Verpflichtungserklärungen durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter und einen vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten vertreten werde, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. In einer Gesellschaftsversammlung einer juristischen Person, an der die Gemeinde beteiligt sei, werde sie gem. § 113 Abs. 2 NWGO durch einen vom Rat bestellten Vertreter vertreten. Der Beschluss vom 30.1.2006 sei von einem solchen Vertreter nicht gefasst worden.

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte am 27.7.2006 Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Auffassung, die Vertretungsregelung des § 113 Abs. 2 NWGO gehe nur dann der Vertretungsregelung des § 64 NWGO vor, wenn die Gemeinde bei einer juristischen Person Mitgesellschafterin, nicht aber, wenn sie Alleingesellschafterin sei.

Das LG - Kammer für Handelssachen - hat die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 2.10.2006 mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten beim LG eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten.

II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist die weitere Beschwerde unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten gegen die Zurückweisung ihres Eintragungsantrags ausgegangen.

Auch die Sachentscheidung des LG hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Nach allgemeiner Auffassung hat das Registergericht die Rechtswirksamkeit des einzutragenden Satzungsänderungsbeschlusses zu prüfen, soweit Zweifel an dessen Wirksamkeit bestehen (vgl. OLG Hamm v. 30.1.1996 - 15 W 20/96, GmbHR 1996, 614 = FGPrax 1996, 117 = NJW-RR 1997, 417 m.w.N.). Hier bestanden Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung der Beteiligten, weil sich die für sie Handelnden bei der Beschlussfassung am 30.1.2006 ausdrücklich auf § 64 NWGO berufen haben und nicht auf § 113 NWGO. Liegt aber eine nicht ordnungsgemäße Vertretung der Alleingesellschafterin bei der Beschlussfassung über die Satzungsänderung nach §§ 53, 48 Abs. 3 GmbHG vor, so führt dies zu deren Unwirksamkeit. Die Eintragung eines unwirksamen Gesellschafterbeschlusses darf das Registergericht nicht vornehmen (vgl. Baumbach-Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., § 54 Rz. 20 m.w.N.).

Die Auffassung des LG, die Stadt Z1 als Alleingesellschafterin der Beteiligten sei bei der Beschlussfassung vom 30.1.2006 nicht wirksam vertreten gewesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Vorschriften des § 63 Abs. 1 S. 1 und des § 64 Abs. 1 NWGO, nach denen dem Bürgermeister die gesetzliche Vertretung der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften obliegt und Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Unterzeichnung durch den Bürgermeister und einem vertretungsberechtigtem Beamten oder Angestellten bedürfen, erfahren durch § 63 Abs. 2 NWGO eine Einschränkung dahin, dass für die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen § 113 NWGO gilt. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung vertritt u.a. in Gesellschafterversammlungen von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertret...

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