Entscheidungsstichwort (Thema)

Jugendstrafsache. Rechtsmittel. Revision. Angriffsziel. Klarstellung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmittel nach § 55 JGG muss sich diesem mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Tatrichter beantwortet wurde oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll.

 

Normenkette

JGG § 55; StPO § 344 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Ahaus (Aktenzeichen 5 Ls 73/20)

 

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).

 

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der nur allgemein erhobenen Sachrüge lässt sich entgegen § 344 Abs. 1 Satz 1 StPO kein nach § 55 Abs. 1 JGG (in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG) zulässiges Rechtsmittelziel des nach Jugendstrafrecht abgeurteilten, zum Tatzeitpunkt heranwachsenden, Beschwerdeführers entnehmen lässt. Weder die allgemein erhobene Sachrüge noch ein - wie hier - allgemein formulierte Aufhebungsantrag oder die Zusammenschau beider genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO bei gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmitteln (vgl. BGH NStZ 2013, 659; BGH, Beschl. v. 07.09.2017 - 5 StR 407/17 - juris; Radtke NStZ 2013, 660). Ihnen lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers allein die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Amtsgericht beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll. Auch die Ausführung, dass "nach alledem" das Urteil keinen Bestand haben könne und mitsamt den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben sei, tragen nicht zur Klärung der aufgeworfenen Frage bei, da zuvor lediglich ausgeführt wurde, dass die Sachrüge allgemein erhoben werde. Deshalb bleibt im Unklaren, ob mit dem Rechtsmittel ausschließlich ein zulässiges Ziel verfolgt wird. Das gilt hier umso mehr, als der Angeklagte die Begehung der Tat, wegen derer er verurteilt worden ist, vollumfänglich eingestanden hat. Gerade auf dieser geständigen Einlassung beruhen die Feststellungen, in Bezug auf die im Übrigen auch keine Rechtsfehler, auf denen das Urteil beruht, erkennbar sind. Bei dieser Sachlage hätte es zwingend der Klarstellung bedurft, dass ungeachtet dieser Grundlagen des angefochtenen Urteils der Schuldspruch und nicht lediglich (unzulässigerweise) der Rechtsfolgenausspruch angegriffen werden soll. Diese Klarstellung ist nicht erfolgt. Das macht das Rechtsmittel unzulässig.

Das Rechtsmittel wäre aber auch unbegründet gewesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14983218

RPsych 2022, 123

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