Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnungsausschluss gegen Wohngeldanspruch
Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass gegen einen Wohngeldanspruch die Aufrechnung mit Ansprüchen auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) ausgeschlossen ist, sofern es sich nicht um eine Notgeschäftsführung im engeren Sinn des § 21 Abs. 2 WEG handelt.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 2; BGB § 683
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 22.09.2008; Aktenzeichen 9 T 13/07) |
AG Gelsenkirchen-Buer (Aktenzeichen 2a II 33/06) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG vom 19.12.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an die Beteiligte zu 1) 9.857,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2005 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz werden zu 70 % der Beteiligten zu 2) und zu 30 % der Beteiligten zu 1) auferlegt. Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 2).
Die Beteiligte zu 2) hat die der Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, und zwar in erster Instanz i.H.v. 70 %, im Verfahren zweiter und dritter Instanz in voller Höhe.
Der Gegenstandswert wird für das amtsgerichtliche Verfahren auf 13.986,52 EUR, derjenige für das Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde auf 10.200,42 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) hat mit Antragsschrift vom 11.2.2005 gegen die Beteiligte zu 2) rückständige Wohngeldvorauszahlungen aus dem Jahre 2005 i.H.v. 13.986,52 EUR geltend gemacht. Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um eine GmbH, für die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens der nunmehrige Liquidator, Herr I, und der Verfahrensbevollmächtigte RA U als Geschäftsführer bestellt waren. Letzterer hatte sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4.4.2005 gemeldet und die Vertretung der Beteiligten zu 2) angezeigt.
Die Beteiligte zu 2) hat ggü. der Hausgeldforderung die Aufrechnung mit streitigen Gegenansprüchen erklärt. Zu diesen hat sie erstinstanzlich vorgetragen:
Sie sei zunächst alleinige Eigentümerin aller Einheiten der Wohnungseigentumsanlage gewesen. In dieser Funktion habe sie mit der W GmbH eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Im Jahr 2000 seien zwei Wohnungen an die Eheleute C verkauft worden. Im Jahre 2001 sei dann eine weitere Wohnung an Herrn C2 verkauft worden. Im Jahr 2002 hätten dann Herr T und die Eheleute C3 Wohnungseigentum erworben. Sämtliche Neueigentümer hätten von Anfang an keine Wohngeldzahlungen erbracht. Die erforderlichen Zahlungen für Wasser/Abwasser, Abfallentsorgung, Straßenreinigung, Treppenhausbeleuchtung, Gebäudeversicherung, Heizung und Strom, Gartenpflege, Verwaltungskosten und Reparaturen habe daher ausschließlich sie - die Beteiligte zu 2) - geleistet. Die Verwalterin habe die Ausgaben ggü. den weiteren Wohnungseigentümern abgerechnet, diese hätten aber keine Zahlungen geleistet. Beschlüsse über die Abrechnungen seien nicht gefasst worden. Sie hat wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der "Wohngeld-Abrechnung" für die Jahre 2000 - 2004 (Anlagen B 3 - 24 zum Schriftsatz vom 29.8. 2005) Bezug genommen. Aufgrund der von ihr erbrachten Zahlungen stehe ihr ein Aufwendungsersatzanspruch aus Notgeschäftsführung gegen die Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft zu, der sich auf insgesamt 17.769,80 EUR belaufe.
Die Beteiligte zu 1) hat bestritten, dass die in den "Abrechnungen" angesetzten Leistungen erbracht worden seien und die Beteiligte zu 2) die in Rechnung gestellten Leistungen bezahlt habe.
Das AG hat Beweis darüber erhoben, ob die von der Beteiligten zu 2) vorgelegten Rechnungen aus den Jahren 2002 - 2004 von dieser bezahlt worden sind. Danach hat es das Bestehen aufrechnungsfähiger Gegenforderungen i.H.v. 3.786,10 EUR bejaht und aus diesem Grunde nur einen Betrag von 10.200,42 EUR zugesprochen. Eine Gegenforderung für die in den Jahren 2000 - 2001 erbrachten Aufwendungen hat das AG mit der Begründung verneint, dass insoweit nicht derselbe Haftungsverband bestanden habe, da einige der den Anspruch geltend machenden Wohnungseigentümer erst im Laufe des Jahres 2002 Eigentümer geworden seien. Im Übrigen seien die Zahlungen keine Aufwendungen der Wohnungseigentümer gewesen oder nicht nachgewiesen.
Am 29.11.2006 ist in das beim AG Hamburg geführte Handelsregister HR B ...eingetragen worden, dass die Beteiligte zu 2) aufgelöst ist, Rechtsanwalt U nicht mehr Geschäftsführer ist und die Beteiligte zu 2) nunmehr von dem bisherigen Geschäftsführer I als Liquidator vertreten wird.
Der Beschluss des AG vom 19.12.2006 ist dem Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt U am 4.1.2007 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16.1.2007 hat Rechtsanwalt U für die Beteiligte zu 2) gegen diesen Beschluss sofortige Beschwe...