Leitsatz (amtlich)
Zwar ist im Vollstreckungsverfahren wegen der Rechtskraft der Verurteilung davon auszugehen, dass der Verurteilte die abgeurteilte Tat tatsächlich begangen hat. Das - hier danach unzutreffende - Tatleugnen eines Verurteilten begründet aber als solches nicht zwangsläufig die Besorgnis neuer Straftaten und schließt auch nicht zwingend die Wahrscheinlichkeit eines künftig straftatenfreien Verhaltens aus
Verfahrensgang
AG Lünen (Entscheidung vom 22.11.2006; Aktenzeichen 18 Ls 39/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Es wird angeordnet, dass die kraft Gesetzes eintretende Maßregel der Führungsaufsicht nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 22.11.2006 (18 Ls 39/06) entfällt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 22.11.2006 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die abgeurteilten Taten wurden durch den Verurteilten an seiner damaligen Ehefrau im Dezember 2004 und Juni/Juli 2005 begangen. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Verurteilten sowie die anschließende Revision blieben erfolglos.
Der Verurteilte bestreitet die Taten und betreibt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Inzwischen ist der Verurteilte in zweiter Ehe verheiratet. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen.
Die Strafvollstreckung ist seit dem 16.03.2012 erledigt. Eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten gem. § 57 StGB zum 2/3-Zeitpunkt ist - trotz befürwortender Stellungnahme des Leiters der JVA Schwerte - wegen der fehlenden Einwilligung des Verurteilten nicht erfolgt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht -auswärtige Strafvollstreckungskammer- nach Anhörung des Verurteilten festgestellt, dass die Kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht gem. § 68f Abs. 2 StGB entfällt und einzelne Weisungen für die - nicht abgekürzte - Dauer der Führungsaufsicht erteilt. Hiergegen richtet sich die - rechtzeitige - sofortige Beschwerde des Verurteilten, eingegangen beim Amtsgericht Castrop-Rauxel am 16.02.2012.
Die gemäß §§ 454 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte und form- und frist- gemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist in der Sache begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 26.03.2012 ausgeführt:
"Gemäß § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB tritt u.a. nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b StGB genannten Art mit der Entlassung aus dem Strafvollzug von Gesetzes wegen Führungsaufsicht ein. Die Maßregel entfällt ausnahmsweise dann, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird (§ 68f Abs. 2 StGB). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur in Betracht kommt, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 283, OLG Düsseldorf, StV 1995, 539, OLG Hamm, NZV 2010, 635). Diese Erwartung muss sich zwar nicht zur Gewissheit verdichten, erforderlich ist aber eine entsprechende hohe Wahrscheinlichkeit, wobei Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen (zu vgl. OLG Köln, NStZ 2011, 162-163). Da die Anforderungen gerade strenger als diejenigen in § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind, kommt einer ablehnenden Entscheidung über die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft dieser Entscheidung bereits indizielle Bedeutung zu, so dass in der Regel nur dann ein Ausnahmefall im Sinne des § 68f Abs. 2 StGB begründet werden kann, wenn im letzten Stadium des Strafvollzugs Umstände eingetreten sind, die eine positive Prognose ermöglichen, eine Aussetzung des Strafrestes aber nicht mehr beschlossen werden konnte (zu vgl. Fischer, 59. Aufl., § 68g StGB, Rdnr. 9 m.w.N.). Diese indizielle Bedeutung entfällt jedoch, wenn - wie hier - die Aussetzung des Strafrestes lediglich an der fehlenden Einwilligung des Verurteilten nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB gescheitert ist.
Im vorliegenden Fall hat sich die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der angefochtenen Entscheidung nicht im Ansatz mit der gegebenen Möglichkeit künftiger Straffreiheit auseinandergesetzt, obwohl hierfür gewichtige Um stände gegeben sind.
Bereits dem Protokoll zur Anhörung des Verurteilten am 11.11.2010 vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen (zu vgl. BI. 163, 164 VH) ist zu entnehmen, dass einer bedingten Entlassung angesichts der befü...