Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 24.01.2012; Aktenzeichen 5 O 221/09)

 

Tenor

  • I.

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.02.2012 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 24.01.2012 wird zurückgewiesen.

  • II.

    Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die sie infolge der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.05.2006 (Anlage K3 zum Klageentwurf), durch welche der Antragstellerin auf Grundlage von §§ 1, 3 bis 5, 14 und 20 OBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 1 Ziff. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland vom 22.06.2004 in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland sowie § 284 StGB der Betrieb ihrer unter der Anschrift S-Straße, ####1 C4 betriebenen Wettannahmestelle für Sportwetten untersagt worden war, sowie durch deren Vollziehung etwaig erlitten hat und eventuell weiterhin erleidet.

Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die beabsichtigte Feststellungsklage zulässig ist, ob die Antragsgegnerin passivlegitimiert ist sowie die Untersagungsverfügung vom 09.05.2006 rechtswidrig war und der Antragsgegnerin deshalb ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NRW bzw. aus dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch zusteht.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 24.01.2012 zurückgewiesen.

Gegen diesen, am 30.01.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin unter dem 29.02.2012 mit der Ankündigung, dass eine gesonderte Begründung erfolgen werde, sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht durch Beschluss vom 06.03.2012 nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung des Beschlusses vom 24.01.2012 hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte Klage sei zwar zulässig. Insbesondere sei das besondere Feststellungsinteresse gegeben, weil sich der in Betracht kommende Schaden hinsichtlich eines der Antragstellerin aufgrund der Untersagung der Sportwettenvermittlung und der Schließung des Wettbüros entgangenen Schadens noch in der Entwicklung befände.

Die beabsichtigte Klage könne in der Sache aber keinen Erfolg haben, da die Antragstellerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin aufgrund der Untersagungsverfügung vom 09.05.2006 nicht erfolgversprechend vorgetragen habe.

Ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aufgrund einer Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bestehe aufgrund fehlender eigener Verantwortung nicht, da die Antragsgegnerin auf Weisung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen gehandelt habe.

Grundsätzlich bestehe zwar bei jedem Verwaltungshandeln die Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Jeder Amtsträger habe die Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung, d.h., er habe die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen. Es bestehe mithin die Pflicht, Gesetze und Rechtsvorschriften richtig auszulegen und die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten. Dabei treffe die Verantwortlichkeit grundsätzlich diejenige Körperschaft, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger stehe. Auch bei der Übertragung von Aufgaben hafte die Anstellungskörperschaft. Etwas anderes gelte jedoch bei einem Handeln auf Weisung einer übergeordneten Behörde. In einem solchen Fall treffe die Haftung die Anstellungskörperschaft des anweisenden Beamten.

Die Antragsgegnerin sei an die Weisungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen als Ordnungsbehörde gebunden. Das geltende Recht binde den Amtsträger grundsätzlich auch dann an die Weisung seines Vorgesetzten, wenn die Verwirklichung des Befehls eine Außenpflicht des Staates verletze, sofern die Ausführung nicht erkennbar den Strafgesetzen zuwider laufe. Befolge der Angewiesene danach die ihn bindende Anordnung, so verletze er seine Amtspflichten nicht. Mit der Weisung gingen ein Stück Zuständigkeit und ein Teil der Amtspflichten, die generell bei einem bestimmten Beamten lägen, auf die anweisende Behörde und im Rahmen der Anwendbarkeit des § 839 BGB auf einen Beamten dieser Behörde über.

Die gegen die Antragstellerin gerichtete Untersagungsverfügung vom 09.05.2006 habe ein derartiges Handeln auf Weisung dargestellt, so dass eine Amtspflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht gegeben sei. Zwar bestreite die Antragstellerin, dass der Antragsgegnerin eine wirksame Weisung erteilt worden sei. Insoweit habe die Antragstellerin jedoch weder das Bestehen der Weisung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.03.2006 an die Bezirksregierungen noch den Inhalt des Schreibens des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.11.2010 an den Verfahrensbevollmächtigten der Ant...

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