Entscheidungsstichwort (Thema)
Verteilung der Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses
Leitsatz (amtlich)
1. Bei den Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses handelt es sich nicht um Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern um solche, die allein durch die Nutzung im Bereich des Sondereigentums anfallen (wie BGH v. 25.9.2003 - V ZB 21/03, BGHReport 2003, 1385 = MDR 2004, 86 = NJW 2003, 3476 [3478] für Kaltwasser).
2. Der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel der Teilungserklärung kann für die Kabelnutzungsentgelte nicht herangezogen werden.
3. Wird im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kabelnetzbetreiber das Nutzungsentgelt nach Wohneinheiten erhoben, so entspricht nur eine entsprechende Verteilung auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer ordnungsgemäßer Verwaltung.
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 11.03.2003; Aktenzeichen 9 T 129/02) |
AG Bottrop (Beschluss vom 09.09.2002; Aktenzeichen 5 II 8/02) |
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.
Auf die erste Beschwerde wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des AG vom 9.9.2002 der in der Eigentümerversammlung vom 15.3.2002 zu TOP 2 gefasste Beschluss betreffend die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung für das Jahr 2001 hinsichtlich der Positionen "Schornsteinfeger" und "Kabelgebühr" für ungültig erklärt.
Der zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 15.3.2002 gefasste Beschluss betreffend die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2002 wird hinsichtlich der Positionen "Schmutzwassergebühr, Müllabfuhr, Flurlicht, Wasser", "Schornsteinfeger" und "Kabelgebühr" für ungültig erklärt.
Der zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 15.3.2002 gefasste Beschluss, mit dem dem Verwalter die Entlastung erteilt worden ist, und die zu TOP 3.16 und TOP 3.5 in der vorgenannten Versammlung gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Es wird festgestellt, dass die Schornsteinfegergebühren betreffend die Ablesung der Einzelthermen nicht von der Gemeinschaft, sondern von jedem einzelnen Miteigentümer selbst getragen werden müssen.
Es wird festgestellt, dass die laufenden Kosten für den Kabelanschluss nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach Anschlüssen umzulegen sind.
Die weiter gehende erste Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller drei Rechtszüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2) bis 6) je zur Hälfte.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen drei Rechtszügen nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 Euro (= 9.779,15 DM) festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 8) bilden die im Betreff näher gekennzeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von dem Beteiligten zu 2), der im Jahre 1994 der teilende Eigentümer war, verwaltet wird.
§ 11 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 20.1.1994 enthält hinsichtlich der Ermittlung des Hausgeldes folgende Regelung:
2. Für die Ermittlung des Hausgeldes gelten derzeit folgende Verteilungsschlüssel:
1. Die Kosten der Beheizung werden wie folgt umgelegt:
Es sind eigene Zähler vorhanden.
2. Die Eigentümer der Garagen werden nur herangezogen
a) zu den Kosten der Gebäude- und Haftpflichtversicherung,
b) Verwaltungskosten,
c) Instandhaltungskosten der Garagen und des Garagenhofes.
3. Im Übrigen werden die Betriebskosten wie folgt umgelegt:
Nach Miteigentumsanteilen (außer 2) Z. 2c.
Wasser, Entwässerung, Müllabfuhr und Flurbeleuchtung werden nach Personenzahl umgelegt.
4. ...
5. ...
6. Eine Änderung der Verteilerschlüssel kann mit Mehrheit beschlossen werden."
§ 14 der Teilungserklärung verhält sich über die Abhaltung der Eigentümerversammlungen. Abs. 5 lautet:
"Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anders beschließt, der Verwalter. Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer zu unterzeichnen."
In der Eigentümerversammlung vom 15.3.2002 genehmigten die vollzählig anwesenden Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zu TOP 2 einstimmig die Gesamt- und Einzelabrechnung für das Jahr 2001 und erteilten dem Beteiligten zu 2) Entlastung.
Zu TOP 3.16 ist in dem Protokoll Folgendes festgehalten:
"Anbringung von Wasseruhren - Änderung der Berechnung des Wassergeldes
Antrag Frau E. Es bestand Einigkeit darin, dass die Anbringung von Wasseruhren bei Altbauten schwierig ist und einen erheblichen Kostenaufwand darstellt. Wenn überhaupt, dann einheitlich in allen Wohnungen. Dieses ist gegenwärtig jedoch nicht geplant. Wegen der Abwesenheit des Mieters Herr T. legt dieser Wert darauf, lediglich mit 5 Monaten im Jahr mit diesen Kosten belastet zu werden. Da es sich hierbei um personenbezogene Verbrauchskosten handelt, fallen hierunter Kosten des Wasserverbrauchs, Flurlichts, Schmutzwassers und Müllabfuhr. Mehrheitlich beschlossen bei 3 Gegenstimmen."
Unter TOP 3.5 wurde der Antrag zurückgewiesen, die Gebühren für das Kabelfernsehen nach Anschlüssen abzurechnen.
Gemäß dem zu TOP 4 niedergelegten Inhalt des Pr...