Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 17.12.2001; Aktenzeichen 9 T 376/01) |
AG Dortmund (Aktenzeichen 139 II 69/00 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß der Beschlußanfechtungsantrag des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 2 der Eigentümerversammlung vom 15.11.2000 (Abberufung des Beteiligten zu 7) als Verwalter) in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beteiligten zu 3) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren dritter Instanz nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 10.0000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Teilungserklärung vom 08.03.1993 regelt u. a. das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach Miteigentumsanteilen und enthält in § 15 Nr. 4 Abs. 2 folgende Regelung:
„Jeder Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie oder deren Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.”
Zwischen den Beteiligten bestehen erhebliche Streitpunkte, die sich auf die Ausführung dringend erforderlicher Instandsetzungsarbeiten, insbesondere an Dach und Fassade des Gebäudes, beziehen, zumal in erheblichem Umfang Wohngeldrückstände bestehen.
Befristet bis zum 31.03.2000 war der Beteiligte zu 6) als Verwalter bestellt. Ein Antrag auf seine Wiederwahl erreichte in der Eigentümerversammlung vom 20.03.2000 nicht die erforderliche Mehrheit. In der folgenden Eigentümerversammlung vom 08.05.2000 wurde der Beteiligte zu 7) mehrheitlich zum neuen Verwalter bestellt, und zwar befristet bis zum Ablauf eines Jahres nach der von ihm einzuberufenden nächsten Eigentümerversammlung. Die mehrheitliche Stimmabgabe für den Beteiligter zu 7) beruhte auf den Stimmen der Beteiligten zu 1) und 2). In der Eigentümerversammlung vom 27.06.2000 wurde ein Beschluß über die weitere Vorgehensweise bei der Vorbereitung von Sanierungsarbeiten gefaßt. In der nächsten Eigentümerversammlung vom 20.09.2000 wurde ein Antrag auf Durchführung bestimmter Arbeiten gem. einem vorliegenden Angebot abgelehnt.
Auf Verlangen der Beteiligten zu 3) und 4) berief der Beteiligte zu 7) eine weitere Eigentümerversammlung auf den 15.11.2000 mit den Tagesordnungspunkten Abwahl des Verwalters und Neubestellung eines Verwalters ein. Zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Eigentümerversammlung wurde der Beteiligte zu 7) mehrheitlich aus wichtigem Grund wegen „Vertrauensstörung zwischen dem Beirat und der Verwaltung” abberufen. Zu Tagesordnungspunkt 3 wurde der Beteiligte zu 6) erneut zum Verwalter bestellt; weitere Einzelheiten zur Dauer der Bestellung und zur Höhe der Vergütung enthält dieser Beschluß nicht. Die mehrheitliche Stimmabgabe in dieser Eigentümerversammlung kam dadurch zustande, daß der Beteiligte zu 2) sich nunmehr dem Standpunkt der Beteiligten zu 3) und 4) anschloß.
In der Folgezeit berief der Beteiligte zu 6) mit Schreiben vom 29.01.2001 eine weitere Eigentümerversammlung auf den 14.02.2001 ein und zwar auf der Grundlage einer weiteren Bestimmung in § 15 Nr. 4 der Teilungserklärung mit der Maßgabe, daß für den Fall der Beschlußunfähigkeit zugleich zu einer Zweitversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten eingeladen werde. In der Eigentümerversammlung vom 14.02.2001 (Erstversammlung) erschien Rechtsanwalt U. der den Beteiligten zu 1) bereits in den oben genannten, im Jahre 2000 durchgeführten Eigentümerversammlungen unbeanstandet vertreten hatte, erneut als dessen Bevollmächtigter. Nach dem Inhalt der Niederschrift verwies der Beteiligte zu 6) auf die Vertretungsbeschränkung in § 15 Nr. 4 Abs. 2 der Teilungserklärung. Alsdann wurde mit den Stimmen der Beteiligten zu 3) und 4) gegen die Stimmen des Beteiligten zu 2) ein Geschäftsordnungsbeschluß gefaßt, durch den Rechtsanwalt U. von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung ausgeschlossen wurde; er wurde anschließend von dem Beteiligten zu 6) des Saales verwiesen. Im Hinblick auf die nunmehr eingetretene Beschlußunfähigkeit wurde die Versammlung beendet und kurz darauf mit der eventualiter einberufenen Zweitversammlung begonnen. In dieser wurden mit den Stimmen der verbliebenen Beteiligten zu 2) bis 4) ein Vielzahl von Beschlüssen gefaßt, darunter zu Tagesordnungspunkt 5.03 zur Bestellungszeit für den Beteiligten zu 6) (bis zum 30.04.2004) und zur Höhe seiner Vergütung (55,00 DM zuzüglich MWSt. pro Wohneinheit) sowie zu Tagesordnungspunkt 5.05 zur Durchführung von Reparaturarbeiten an Dach und Fassade zu einem geschätzten Kostenbetrag von 22.500,00 DM zuzüglich eines Sonderhonorars von 10 % der entstehenden Kosten für den Beteiligten zu 6). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Niederschrift dieser Versammlung Bezug genommen.
Bereits mit einem ...