Leitsatz (amtlich)
Wird in einer Kindschaftssache der amtsgerichtliche Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen, so erhält der Verfahrensbeistand keine erneute Vergütung im zurückverwiesenen Verfahren.
Normenkette
FamFG § 158 Abs. 7; RVG § 21 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Münster (Beschluss vom 05.02.2014; Aktenzeichen 44 F 15/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes vom 18.2.2014 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Münster vom 5.2.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfahrensbeistand.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kindeseltern sind seit mehreren Jahren geschieden. Im Zusammenhang mit der Scheidung ist das Sorgerecht für die vier aus der Ehe hervorgegangenen Kindern der Kindesmutter übertragen worden.
Am 22.1.2013 hat der Kindesvater beantragt, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für die Kinder L, geb. am ... 1999, F, geb. am ... 2000, und G, geb. am ... 2001, zu übertragen.
Durch Beschluss vom 30.1.2013 hat das AG im einstweiligen Anordnungsverfahren den Beschwerdeführer zum Verfahrensbeistand für die Kinder bestellt. Zugleich hat es ihm gem. § 158 Abs. 4 S. 2 FamFG zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen, sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, insbesondere, den nachhaltig richtigen Lebensmittelpunkt entsprechend den Bindungen der Kinder zu eruieren.
Das AG hat durch Beschluss vom 15.3.2013 die elterliche Sorge für den am ... 1999 geborenen Sohn L auf den Kindesvater übertragen. Weitergehende Anträge wurden zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist auf die Beschwerde des Kindesvaters durch Beschluss des 13. Familiensenats des OLG Hamm vom 7.6.2013 (Aktenzeichen 13 UF 85/13) aufgehoben und das einstweilige Anordnungsverfahren an das AG zurückverwiesen worden.
Durch Beschluss vom 30.12.2013 hat das AG die Erledigung des Anordnungsverfahrens festgestellt, da an demselben Tag eine Hauptsacheentscheidung getroffen wurde.
Auf den entsprechenden Vergütungsantrag des Verfahrensbestandes ist für das Verfahren in der ersten Instanz eine Vergütung i.H.v. 1.650 EUR (erhöhte Pauschale von 550 EUR × 3) festgesetzt worden.
Mit Schriftsatz vom 10.1.2014 beantragt der Verfahrensbeistand die Festsetzung einer weiteren Vergütung von 1.650 EUR. Er vertritt die Auffassung, dass die Vergütung nach der Zurückverweisung des Verfahrens an das AG erneut angefallen sei.
Das AG hat den Vergütungsantrag durch Beschluss vom 5.2.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das zurückverwiesene Verfahren mit dem früheren Verfahren eine Einheit bilde. Es handele sich nicht um einen neuen Rechtszug i.S.v. § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass durch die Zurückverweisung beim Verfahrensbeistand ein erheblicher Mehraufwand entstehe. Ein möglicher Mehraufwand sei durch die Pauschale abgegolten. Auch eine Heranziehung des Rechtsgedankens der Regelung des § 21 Abs. 1 RVG komme nicht in Betracht. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Verfahrensbeistand für jedes Kind eine Pauschale beanspruchen könne, während ein Rechtsanwalt auch bei der Vertretung mehrerer Kinder im Regelfall keine Mehrvergütung erhalte.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbeistandes.
II. Die gem. §§ 158 Abs. 7 S. 6, 168 Abs. 1 S. 1, 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Für das Verfahren erster Instanz ist nach Aufhebung und Zurückverweisung keine weitere Vergütung i.H.v. 1.650 EUR festzusetzen.
1. Nach § 158 Abs. 7 FamFG erhält der Verfahrensbeistand, der die Beistandschaft berufsmäßig führt, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug eine einmalige Vergütung i.H.v. 350 EUR, im Falle des erweiterten Aufgabenkreises erhöht sich die Vergütung auf 550 EUR. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem entschieden und Fallpauschalen eingeführt, weil diese eine einfache und unbürokratische Handhabung ermöglichen. Sie ersparen sowohl dem Verfahrensbeistand als auch der Justiz einen erheblichen Abrechnungs- und Kontrollaufwand und ermöglichen es dem Verfahrensbeistand, sich auf seine eigentliche Tätigkeit, die Wahrnehmung der Kindesinteressen, zu konzentrieren. Außerdem bewirkt die Fallpauschale eine wünschenswerte Annäherung der Vergütung von Verfahrensbeistand an die gebührenorientierte Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. BT-Drucks. 16/9733, 294; BGH FamRZ 2013, 1967; OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 1330).
2. Im vorliegenden Fall kann der Verfahrensbeistand nach der Aufhebung und Zurückverweisung keine weitere Fallpauschale beanspruchen. Denn es handelt sich nicht um ein neues Verfahren, so dass die Pauschale durch die bereits festgesetzte Vergütung von 1.650 EUR abgegolten ist.
a) Grundsätzlich ist anerkannt, dass nach einer Zurückverweisung lediglich das erstinstanzliche Verfahren fortgeführt wird (v...