Leitsatz (amtlich)
›Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Berufskraftfahrer, der wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 24 a StVG verurteilt worden ist.‹
Nachgehend
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG eine Geldbuße von 1.000,- DM festgesetzt worden. Jedoch hat das Amtsgericht davon abgesehen, gegen den Betroffenen ein Fahrverbot zu verhängen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Die Frage war jedoch, ob auf ein Fahrverbot ausnahmsweise verzichtet werden konnte.
Im Falle einer Zuwiderhandlung nach § 24 a StVG rechtfertigen in wirtschaftlicher Hinsicht nur Härten ganz außergewöhnlicher Art ein Absehen von dem nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG als Regelfolge vorgesehenen Fahrverbot. Die Anordnung für den Betroffenen müsste eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten.
Derartige Umstände können hier ausnahmsweise angenommen werden. Die Fahrstrecke des Betroffenen betrug nur ca. 200 m. Die Tat wurde auch zu einer Zeit begangen, in der in einer Kleinstadt kaum mehr Personen unterwegs sind.
Eine ganz außergewöhnliche Härte besteht darin, dass der Betroffene als Berufskraftfahrer mit seiner Entlassung rechnen muss und in seinem Alter auch die Gefahr besteht, dass er keine neue Arbeit findet.
Da gegen den Betroffenen noch nie eine Eintragung in Flensburg erfolgte, obwohl er als Berufskraftfahrer mit einem LKW ständig unterwegs ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Betroffene in Zukunft unter dem Eindruck dieses Verfahrens verantwortungsbewusst fahren wird. Ihm sollte daher die Gelegenheit gegeben werden, in Ausübung seines Berufes sich zu bewähren und die festgesetzte Geldbuße als eindringliche Warnung anzusehen."
In den Feststellungen ist die Einlassung des Betroffenen wiedergegeben worden, er sei als Berufskraftfahrer dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Er sei erst im dritten Jahr bei der Firma beschäftigt und müsse auf jeden Fall mit seiner Entlassung rechnen, wenn er keine Fahrerlaubnis habe. Er habe sich allerdings noch nicht getraut, seinem Chef sich zu offenbaren. Er habe dann Angst, dass er der Nächste sei, der gehen müsse, wenn wieder Stellen abgebaut würden. Er habe noch nie in seinem Leben einen Unfall gehabt oder eine Eintragung in Flensburg. Er sei in einem Baustoffzentrum in Ennigerloh beschäftigt und habe keine Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin zu kommen. In seinem Alter von fast 56 Jahren habe er große Angst, nach einer Entlassung keine neue Arbeit mehr zu finden.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Arnsberg form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.
Die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich des Fahrverbots kann keinen Bestand haben. Denn die Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG ist die Anordnung eines Fahrverbotes bereits im Gesetz nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG "in der Regel" vorgeschrieben. Damit hat der Gesetzgeber Trunkenheitsfahrten nach § 24 a StVG als besonders verantwortungslos klassifiziert und die Bewertung hinsichtlich der Anordnung eines Fahrverbots vorgenommen (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 25 Rdnr. 18 m.w.N.). Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt daher nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer oder innerer Art in Betracht oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (Jagusch/Hentschel, a.a.O.). Zwar wäre der im Fall der Vollstreckung des Fahrverbots eintretende Verlust der Arbeitsstelle eine den Verzicht auf ein Fahrverbot begründende außergewöhnliche Härte. Der Tatrichter hat eine solche von ihm angenommene Fallgestaltung vorliegend aber lediglich auf die Angaben des Betroffenen gestützt. Diese Angaben reichen aber nicht aus, um die Sondersituation eines konkret drohenden Arbeitsplatzverlustes für den Fall des Vollzugs des Fahrverbots feststellen zu können. Ein ausnahmsweises Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes kann nur unter besonders strengen Voraussetzungen anerkannt werden. Die tatrichterliche Überzeugung hiervon darf nicht ausschließlich aus der nicht näher belegten Einlassung des Betroffenen abgeleitet werden (OLG Koblenz NZV 1997, 48; OLG Karlsruhe, NZV 1993, 277; Senatsbeschluss vom 20. April 1999 - 1 Ss OWi 235/99 -). Ein seine Darstellung stützendes Schreiben des Arbeitgebers hat der Betroffene dagegen nicht vorgelegt. Das in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgelegte Schreiben kann keine Berücksichtigung finden. Die bloße Angabe der Einlassung des Betroffenen genügt jedenfalls den Anforderungen für ein Absehen vom Fahrverbot nicht.
Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe, worauf die Staatsanwaltschaft Arnsberg zutreffend hin...