Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 9 T 183/07) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) werden der Beschluss des LG und der Beschluss des AG Bottrop vom 2.11.2007 teilweise abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:
Der Antrag des Beteiligten zu 1), die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, die sich im Treppenhaus im ersten Stock des Hauses Fortkamp 13a in C befindliche Garderobe zu entfernen, wird zurückgewiesen.
Dem Beteiligten zu 1) werden die Gerichtskosten für alle drei Instanzen auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen drei Instanzen nicht statt.
Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt:
für das erstinstanzliche Verfahren auf 11.071,10 EUR
für das Verfahren der ersten Beschwerde auf 8.600 EUR
für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 8.600 EUR.
Gründe
I. Die Wohnungseigentumsanlage Fortkamp 13a in C besteht aus drei Wohnungen, an denen Sondereigentum begründet worden ist. Die Beteiligten zu 2) sind Eigentümer der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung. Der Beteiligte zu 1) ist seit 1994 Miteigentümer und seit 2004 Alleineigentümer der im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung.
Die Beteiligten zu 2) stellten im Jahre 1994 im Treppenhaus neben ihrer Wohnungstür eine Garderobe in einer Weise auf, dass der Beteiligte zu 1) an dieser vorbeigehen muss, um zu seiner Wohnung im zweiten Obergeschoss zu gelangen. In einem Bereich des im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellers hatten die Beteiligten zu 2) bereits vor dem Jahre 1994 zwei Schränke aufgestellt, in und auf denen sie Flaschen und Getränkekisten lagern.
Im Jahre 1998 errichtete der Beteiligte zu 1) auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Rasenfläche eine Gartenhütte. Die Beteiligten zu 2) ihrerseits errichteten im Jahre 2000 dort ebenfalls ein Gartenhaus mit Terrasse.
Vor der zu seiner Wohnung führenden Tür stellte der Beteiligte zu 1) ein Schuhregal auf. Der Beteiligte zu 1) schloss im Keller in einer dort befindlichen Steckdose eine Stromleitung an, die waagerecht an der Wand verlegt zu seinem Wäschetrockner führt.
Der Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich behauptet, dass ihn die im Treppenhaus abgestellte Garderobe und die im Keller abgestellten Schränke von der Benutzung des durch sie beanspruchten Gemeinschaftseigentums ausschließen würden. Zudem habe er beim Tragen von Einkaufstaschen Schwierigkeiten an der im Treppenhaus abgestellten Garderobe vorbeizukommen.
Auch das Gartenhaus der Beteiligten zu 2) beanspruche die gemeinschaftliche Fläche, ohne dass eine Zustimmung der weiteren Wohnungseigentümer eingeholt worden sei. Er seinerseits habe die Zustimmung der weiteren Wohnungseigentümer vor der Errichtung seiner Gartenlaube im Jahre 1998 eingeholt.
Das Schuhregal störe niemanden und die elektrische Leitung sei fachgerecht verlegt.
Neben weiteren zwischenzeitlich erledigten Anträgen hat der Beteiligte zu 1) vor dem AG beantragt, die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, die Garderobe,
die sich im Treppenhaus im ersten Stock des Wohnhauses Fortkamp 13a in C befindet, zu entfernen;
die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, den Kellergang im Hause Fortkamp 13a in C leer zu räumen, insbesondere die dort stehenden Flaschen und Getränkekisten zu entfernen;
die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, dass hinter dem Hause Fortkamp 13a auf dem Gemeinschaftseigentum auf der dortigen Rasenfläche stehende Gartenhaus mit Terrasse, Ausmaße: ca. 5,30 m breit, ca. 8,70 m lang und ca. 3 m hoch, zu entfernen.
Die Beteiligten zu 2) haben beantragt die Anträge zurückzuweisen. Darüber hinaus haben sie neben weiteren zwischenzeitlich erledigten Gegenanträgen beantragt, hilfsweise für den Fall der Antragstattgabe zu Antrag 6 den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, die von ihm auf dem Gemeinschaftseigentum errichtete Gartenhütte nebst Toilette zu entfernen; hilfsweise für den Fall der Antragstattgabe zu Antrag 1 den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, das Schuhregal im Hausflur zu entfernen; hilfsweise für den Fall der Antragstattgabe eines der Anträge zu 1-4 den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, die von ihm angebrachte Stromleitung im Waschkeller zu entfernen.
Die Beteiligten zu 2) haben erstinstanzlich behauptet, auch der Beteiligte zu 1) stelle diverse ihm gehörende Gegenstände im Bereich des Gemeinschaftseigentums ab. Zudem sei der derzeit vorgenommene Nutzung im Jahre 1979 von den damaligen Eigentümern Westerwinter und Haake zugestimmt worden. Auch der Beteiligte zu 1) habe sie zwölf Jahre widerspruchslos hingenommen. Die Beteiligten zu 2) haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Das AG hat - soweit hier noch relevant - die Beteiligten zu 2) durch Beschluss vom 2.11.2007 verpflichtet, den Garderobenschrank zu entfernen. Die weitergehenden Anträge des Beteiligten zu 1) und die Hilfsanträge der Beteiligten zu 2) zu 5 und 7 hat das AG zurückgewiesen.
Mit ihren sofortigen Beschwerden haben die Beteiligten zu 1) und 2) ihre Anträge weiterverfolgt, soweit si...