Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweisantrag. Zurückweisung. Beweisermittlungsantrag. bestimmte Beweistatsache. Beweisbehauptung. kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an einen Beweisantrag.
Normenkette
StPO § 244
Verfahrensgang
AG Lippstadt (Entscheidung vom 14.08.2008) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 70,- Euro verurteilt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 22. Oktober 2007 um 16.48 Uhr in Lippstadt außerhalb geschlossener Ortschaft die L 822 in Fahrtrichtung Lippstadt als Führer des PKW xxxxx mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h. Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen, der lnaugenscheinnahme des Beweisfotos (Bl. 11, 12), sowie dem verlesenen Meßprotokoll (Bl. 13) vom 22.10.2007 nebst Auswerteliste (BI. 15) sowie dem Eichschein Nr. 5 - 1.3.856/07 (Bl. 1, 17) bezüglich des Radar-Geschwindigkeitsmeßgerätes Multanova 6 F Nr. 09-01-2005 vom 14.08.2007.
Der Betroffene hat sich über seinen Verteidiger eingelassen, dass er der verantwortliche Fahrer zur Tatzeit gewesen ist.
Ausweislich des Meßbildes in der Ausdruckform Blatt 12 d.A. wurde das von dem Betroffenen gesteuerte Fahrzeug am 22.10.2007 um 16.48.19 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h mit der Meßeinrichtung Multanova 6 F gemessen. Nach dem Meßprotokoll (Bl. 13) wurde das Gerät Multanova 6 F-2 Nr. 09-01-2005 eingesetzt, dessen Eichung vom 13.08.2008 nach dem Eichschein Nr. 5- 1.3.856/07 bis zum 31.12.2008 gültig ist.
Messender Beamter war ausweislich des Meßprotokolls der Polizeibeamte POK Gö. (Bl. 13). Seine Einweisung in das Gerät ist aus zahlreichen Bußgeldverfahren gerichtsbekannt und durch den Schulungsnachweis (Bl. 18) noch einmal nachgewiesen. Fehler der Installation der Meßeinrichtung wie der Messung an sich sind nicht ersichtlich. Auch ergeben sich keine Besonderheiten aus der Auswerteliste zum Meßprotokoll (BI.15).
Die Messung von 100 km/h ist daher ordnungsgemäß. Nach Abzug der Toleranz von 3 km/h verbleibt eine verwertbare Geschwindigkeit von 97 km/h. In der Örtlichkeit ist die Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 StVO auf 70 km/h begrenzt. Der Betroffene hat seinen PKW mithin 27 km/h über der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gelenkt.
Der von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragten Zeugenvernehmung des Meßbeamten POK Gö. bedurfte es nicht mehr. Der mit Schriftsatz vom 23.06.2008 vorgetragene Wunsch des Verteidigers auf Zuziehung des Meßbeamten, weil er mit diesem Fragen der Meßtechnik erörtern möchte, ist nicht auf ein konkretes Beweisthema gerichtet gewesen und bedurfte daher des Nachgehens nicht.
Auch die mit dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag benannten Ziele, nämlich die Befragung, ob der Beamte die nach der Betriebsanleitung erforderliche Aufmerksamkeit auf den Betrieb der Meßeinrichtung gerichtet hat, ob es nicht in das Meßprotokoll aufgenommene Auffälligkeiten gegeben habe und ob eine etwaige Schrägfahrt zu einem dem Betroffenen ungünstigen Meßergebnis geführt haben könnten, rechtfertigen die nachträgliche Zuziehung des Meßbeamten nicht mehr. Der Meßbetrieb einschließlich des Aufbaus der Meßeinrichtung ergibt sich aus dem eingeführten Meßprotokoll nebst Auswerteliste. Der Nachfrage nach der "Aufmerksamkeit" des Meßbeamten bedarf es nicht, weil das Meßsystem Multanova 6 F nach Aufbau und Inbetriebsetzung automatisiert arbeitet; Fehlmessungen werden automatisch unterdrückt und als Fehler angezeigt; es verbleibt lediglich das fakultative Umschalten zwischen zwei voreingestellten Meßgrenzwerten, z.B. bei der zusätzlichen Überwachung von gesondert limitierten Kraftfahrzeugen, wenn deren Annäherung erkennbar wird. Aufbaubedingte Fehler würden sich aus dem vorliegenden und in Augenschein genommenen Beweisfoto offenbaren.
Auch kann eine Schrägfahrt des Fahrzeuges des Betroffene etc. ausgeschlossen werden, wie sich aus dem Beweisfoto ergibt.
Auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht mehr. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Bei Einholung des Gutachtens wäre zudem die Aussetzung der Hauptverhandlung zwingend, weil zum einen der Eingang des Gutachtens nicht innerhalb der Unterbrechungsfrist zu erwarten ist und im übrigen innerhalb der Unterbrechungsfrist keine Fortsetzungstermine wegen Austerminierung des Gerichtes zur Verfügung stehen."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die formelle und materielle Rüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründe...