Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der Teilungserklärung
Leitsatz (amtlich)
Die Bezeichnung des Sondereigentums in der Teilungserklärung als "später zu Wohnzwecken dienende Räume im Dachgeschoss" kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie dem betreffenden Sondereigentümer ein Ausbaurecht einräumt, umfassend alle Eingriffe in das Gemeinschafts- oder gar Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer durchführen zu können, sofern sie nur erforderlich sind, um baubehördlichen Auflagen für die Aufnahme einer Wohnnutzung des Dachgeschossraums (insb. im Hinblick auf den Feuerschutz) zu entsprechen.
Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 21.02.2003; Aktenzeichen 3T 761/01) |
AG Hagen (Aktenzeichen 2 UR II 62/00 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligten zu 1) werden die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Miteigentümer der eingangs genannten Anlage. Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des im Dachgeschoss gelegenen Teileigentums, das in § 2 der Teilungserklärung vom 5.10.1982, ergänzt und geändert durch die Erklärung vom 27.6.1983, bezeichnet ist als
"Nutzfläche:
4. 169,235/1000 Miteigentumsanteil
später zu Wohnzwecken dienende Räume im Dachgeschoss, Nr. 4 des Aufteilungsplanes, groß 80,16 qm, verbunden mit dem Kellerraum Nr. 4 des Aufteilungsplanes."
Dieses Eigentum hat sie im Jahr 1988 von der Sparkasse W. erworben, nachdem diese es zuvor im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigert hatte. Zu dieser Zeit war das Teileigentum bereits zu einer Wohnung ausgebaut und ist seitdem als solche genutzt worden.
Die Beteiligte zu 1) begehrt im vorliegenden Verfahren von den übrigen Mitgliedern der Anlage die Zustimmung zur Durchführung einzelner Baumaßnahmen, um ihr Sondereigentum entsprechend der Baugenehmigung der Stadt H. vom 20.12.1999 als Wohnung nutzen zu dürfen. Die Kosten für den Umbau einschließlich der Kosten für den Bauleiter und die Erstellung einer Prüfstatik und der Hotelübernachtung für die Bewohner der Wohnung im 2. Obergeschoss für 3 Tage belaufen sich nach einer Aufstellung des Architekten X. aus Februar 2000 auf 46.342 DM (in diesem Betrag sind auch Kosten i.H.v. 4.500 DM für einen von der Baubehörde nicht geforderten Rauchabzug im Treppenhaus enthalten). Die Arbeiten umfassen nach dieser Aufstellung in Verbindung mit den Auflagen im Wesentlichen
1. die feuerbeständige Bekleidung der Mittelfette innerhalb der Wohnung und des Treppenhauses,
2. die Beplankungen der Holztreppenunterseiten im Treppenhaus mit nicht brennbaren Baustoffen,
3. das Spachteln der Fugen und Anschlüsse und das anschließende Tapezieren der Wände des Treppenhauses bis zur Dachhaut,
4. den Einbau von zwei Dachflächenfenstern mit mind. 1 m2 Öffnung,
5. die Errichtung eines Rettungspodests mit Absturzsicherung auf dem Dach als Gitterrost,
6. die Beplankung der Decke des 2. Obergeschosses (ca. 100 m2) und deren anschließende Tapezierung,
7. den Einbau einer neuen rauchdichten und selbstschließenden Wohnungseingangstür mit Rauchmelder
8. den Einbau einer neuen rauchdichten und selbstschließenden Kellertür.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Beteiligten zu 2) bis 4) zu verpflichten, der Durchführung der Baumaßnahmen zuzustimmen, die die Stadt H. mit ihrer Baugenehmigung vom 20.12.1999 für den Ausbau des Dachgeschosses zu einer Wohnung fordert.
Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind diesem Antrag entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, der gestellte Antrag sei unzulässig, weil sich aus ihm nicht die durchzuführende Baumaßnahme ergebe und auch nicht, ob sich die Maßnahme auf das Sondereigentum der Beteiligten zu 1) oder anderer Beteiligter oder das Gemeinschaftseigentum beziehe. Darüber hinaus fehle es an einer Anspruchsgrundlage.
Das AG und das LG haben den Antrag der Beteiligten zu 1) abgelehnt. Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige weitere Beschwerde.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg, weil die Entscheidung des LG im Ergebnis richtig ist, § 27 FGG.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des LG, die Beteiligte zu 1) könne von den übrigen Beteiligten die Zustimmung zu den umfangreichen Umbauarbeiten nicht verlangen, weil das ihr gehörende Sondereigentum nach dem Grundbuchinhalt nicht Wohnungseigentum sei und sie keinen Anspruch auf Umwandlung ihres Teileigentums in Wohnungseigentum habe. Dabei hat das LG nämlich übersehen, dass ein Teileigentum jedenfalls dann, wenn die übrigen Miteigentümer zustimmen, auch zu Wohnzwecken genutzt werd...