Leitsatz (amtlich)
Zur Unzulässigkeit einer nach Ablauf von 6 Monaten seit Zustellung des Erledigungsbeschlusses eingelegten Streitwertbeschwerde.
Normenkette
GKG § 25 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 6 O (Baul) 18/98) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nach Ablauf der 6-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 S. 3 GKG eingelegt worden ist.
Das Verfahren hat sich mit dem Beschluss des LG vom 2.8.2000 erledigt, der den Beschwerdeführern am 10.8.2000 zugestellt worden ist. Dieses Zustellungsdatum folgt aus dem Eingangsstempel, der sich sowohl auf dem Empfangsbekenntnis der Beschwerdeführer (Bl. 103 der Gerichtsakte) als auch auf der von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Kopie des Beschlusses des LG (Bl. 113 der Gerichtsakte) befindet. Den Darlegungen in der Verfügung vom 17.6.2001 zum Datum des Zugangs des Beschlusses des LG sind die Beschwerdeführer auch nicht weiter entgegengetreten.
Bei Eingang der Beschwerde am 15.2.2001 war die 6-Monats-Frist bereits abgelaufen.
Die Frist gilt auch für die von den Beschwerdeführern im eigenen Namen mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts eingelegte Beschwerde. Ist – wie hier – vom Gericht ein Streitwert festgesetzt, so ist die Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 BRAGO auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. § 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO legt lediglich fest, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Wertfestsetzung auch im eigenen Namen angreifen kann. Eine Frist hierfür legt § 9 BRAGO nicht fest, sie ist vielmehr identisch mit der des § 25 Abs. 2 S. 3 GKG, wie aus § 25 Abs. 3 S. 3 GKG folgt.
Bei Versäumung der Frist kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Die 6-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 S. 3 GKG setzt nicht nur dem Gericht eine zeitliche Grenze zur Änderung des Streitwerts, sondern schließt – vorbehaltlich der hier nicht in Betracht kommenden Sonderregelung des § 25 Abs. 3 S. 3 2. Halbsatz GKG – nach ihrem Ablauf auch eine Beschwerde aus. Damit soll aus Gründen der Rechtssicherheit der Streitwert festgeschrieben werden, von dem wiederum die Höhe der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltsgebühren abhängt. Nach Ablauf der Frist muss ein eventuelles Interesse an einer Änderung der Streitwertfestsetzung gegenüber dem Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten zurücktreten, die vom Zeitpunkt des Fristablaufs an auf den Bestand der Festsetzung vertrauen dürfen.
Vgl.: OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.9.1998 – 10 WF 2905/98, OLGReport Nürnberg 1999, 360 = NJW-RR 1999, 653; ebenso VGH BW, Beschl. v. 13.5.1996 – 10 S 18/96, NVwZ-RR 1997, 196.
Darauf, ob eine entsprechende Belehrung erteilt worden ist oder nicht, kommt es für den Ablauf der Frist nicht an. Die in § 25 Abs. 3 S. 3 GKG vorgesehene „Beschwerdefrist” ist nicht als Rechtsmittelfrist, sondern als großzügig bemessene Ausschlussfrist festgelegt, die nicht etwa – wie bei einer Rechtsmittelfrist zu erwarten wäre – an die Zustellung der Streitwertfestsetzung anknüpft, die i.Ü. auch bereits während des Verfahrens erfolgen kann, sondern an den endgültigen Abschluss des Verfahrens.
Vgl. VGH BW, Beschl. v. 13.5.1996 – 10 S 18/96, NVwZ-RR 1997, 196 sowie OVG Hamburg, Beschl. v. 24.7.1992 – Bs VI 62/92, NVwZ-RR 1993, 167.
Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da das Verfahren über die Beschwerde nach § 25 Abs. 4 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
Kaufmann Aschenbach Kuschnerus
Fundstellen
Haufe-Index 1106115 |
OLGR Hamm 2002, 313 |
AGS 2002, 276 |