Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 24.01.2008; Aktenzeichen 33 Vollz 850/07) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 06.06.2011; Aktenzeichen 2 BvR 2076/08) |
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen, da die Voraussetzungen des § 33 a StPO nicht vorliegen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 29. April 2008 die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die gerichtliche Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 24. Januar 2008 als unzulässig verworfen. Zuvor hat der Senat eine Stellungnahme des Justizministeriums NRW eingeholt und sich dessen rechtlicher Auffassung, dass ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliege, in seinem Beschluss angeschlossen.
Der Betroffene hat nunmehr beantragt, ihm nachträglich rechtliches Gehör gem. § 33 a StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO zu gewähren, weil ihm diese Stellungnahme des Justizministeriums vor der Entscheidung des Senats nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
Der Antrag ist unzulässig.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 29. April 2008 über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen keine Tatsachen zu dessen Nachteil verwertet, zu denen er nicht gehört worden war, sondern sich lediglich der rechtlichen Beurteilung des Justizministeriums NRW angeschlossen. Darin liegt keine Nichtbeachtung des § 33 Abs. 3 StPO, was aber Voraussetzung für das Nachverfahren wäre. Da die Voraussetzungen des § 33 a StPO damit offensichtlich nicht vorliegen, war der An trag als unzulässig zu verwerfen.
Auf weiteres Vorbringen des Betroffenen in dem vorliegenden Verfahren erfolgt kein Bescheid mehr.
Fundstellen
Dokument-Index HI15273008 |
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