Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 56 KLs 21/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch insoweit die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat die damaligen Angeschuldigten unter dem 4. November 2009 angeklagt, in der Zeit vom 26. Januar 2004 bis zum 12. September 2007 in wechselnder Tatbeteiligung und verschiedenen Tatzeiträumen gemeinschaftlich als Mitglied einer Bande teils gewerbsmäßig besonders schwere Betrugsstraftaten begangen und sämtliche Angeklagte tateinheitlich hierzu entgegen § 11 Abs. 1 S.1 LFGB ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu haben.
Mit der Anklageschrift wird den Angeklagten dabei Folgendes zur Last gelegt:
"Die Firma G & D GmbH produziert an ihren Betriebsstätten in den Schlachtbetrieben X2 in X und in der S2 in S unter anderem das Produkt "gemischtes Hackfleisch " als Selbstbedienungsware (SB). Diese Ware vertreibt sie über die Firmen D2 & D GmbH & Co. KG und deren Komplementärin G2 GmbH (vor Umfirmierung bis 13.12.2006 G2 & D GmbH) mit Sitz in S.
Der Angeschuldigte X3 war bis zum 10.02.2006 neben den Angeschuldigten G3, Y (bis 23.03.2006), T2 und Y2 (beide seit 28.12.2006) Geschäftsführer der Fa. G & D GmbH und bis zum 06.02.2006 Mitgeschäftsführer der Fa. G2 GmbH, Komplementärin der Fa. D2 & D GmbH & Co. KG. Er besaß sowohl während der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeiten als auch nach seiner Abberufung im gesamten Tatzeitraum die Organisationsherrschaft in den hierarchisch strukturierten Unternehmen. Gegenüber sämtlichen übrigen Geschäftsführern und Verantwortlichen der Gesellschaften war er weisungsberechtigt und nahm dieses Recht auch wahr.
Die Discountmärkte K (Sitz in N), K2 (mit Sitz in F) und K3 sind Hauptabnehmer des von der Fa. G & D GmbH hergestellten Produktes "gemischtes Hackfleisch". In den jeweiligen mit ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen wurde seitens der Vertriebsfirma, vertreten durch die Angeschuldigten X3, Y2 und Y3, seit Anfang 2007 Prokurist der Gesellschaft, zugesichert, dass sich das Produkt aus 45 Prozent Rindfleischanteil und 55 Prozent Schweinefleisch zusammensetze. Demgemäß wurden die gelieferten Fleischverpackungen auch in den Filialen der Discountmärkte mit einer Etikettierung, die ein solches Mischungsverhältnis auswies, vertrieben. Tatsächlich lag der darin enthaltene Rindfleischanteil im Tatzeitraum entsprechend der Produktionsanweisungen des Angeschuldigten X3 an die ihm nachgeordneten Geschäftsbereiche jedoch deutlich unter den ausgewiesenen 45%. Die Verantwortlichen waren dabei bereits im Zeitpunkt der Abschlüsse der Verträge nicht willens, ein Hackfleischgemisch entsprechend der abgegebenen Zusicherung herzustellen und zu liefern. Aus diesem Grunde basierten schon die internen Preiskalkulationen und Gewinnberechnungen auf einem davon abweichenden Mischungsverhältnis. Die geschädigten Discountmärkte hätten bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände das falsch gekennzeichnete und für sie so nicht verkehrsfähige Produkt nicht abgenommen und an ihre gutgläubigen Kunden weiterverkauft.
In Entsprechung der internen Vorgaben erteilte der Angeschuldigte Y als Geschäftsführer der Fa. G3's Fleisch & D GmbH in der Zeit vom 28.05.2003 bis 23.03.2006 den Angeschuldigten Y4, Y5, beide Produktionsleiter, und dem Angeschuldigten Y6, der seit dem 27.10.2004 als Betriebsleiter in der SB-Abteilung in S tätig ist, regelmäßig die Weisung, die Rezepturen zur Produktion des Hackfleischgemisches, mit welchem unter anderem die benannten Lebensmittelkonzerne beliefert wurden, tatsächlich nur mit einem Rindfleischanteil von durchschnittlich 25 bis höchstens 28,88 Prozent, in seltenen Fällen auch von 35 bis 36 Prozent, zu erstellen. Zudem ordnete er an, dass die fehlende Rindfleischmenge durch farblich relativ dunkles Sauenfleisch zu kompensieren sei, um optisch den Eindruck des korrekten Mischungsverhältnisses zu erzielen. Die nach diesen Maßgaben gefertigten und von dem Angeschuldigten L als "supply chain Manager" (Gesamt-Fertigungsprozess-Verantwortlicher) im Hinblick auf die Produktionsabläufe optimierten Rezepturen wurden täglich an die Hackfleischchargierer, die diese bei der Produktion umsetzten, weitergegeben. Sie wurden zudem auch an die Angeschuldigten Y7 und Y8, Produktions- und Betriebsleiterin der SB-Abteilung im Schlachtbetrieb in X, als bindende Anweisungen für das dort u.a. für die Discountmärkte K2 und K3 produzierte gemischte Hackfleisch übermittelt, welche nur im Hinblick auf die Schweinefleischkomponenten entsprechend der vorhandenen Warenbestände angepasst bzw. verändert werden durften.
In der Zeit von Ende 2005 bis September 2006 übernahmen während der Abwesenheit des Angeschuldigten Y bis zur Übernahme der Geschäftsführung durch den Angeschuldigten T2 die Angeschuldigten Y9, L und Y6 faktisch die Führung der Geschäfte der Fa. G und D GmbH. Die Rezepturen für d...