Entscheidungsstichwort (Thema)

Bußgeldverfahren. Fahreignungsregister. Verkehrszentralregister. Voreintragungen bis zum 30.04.2014. Tilgungsfrist. Tilgungshemmung. Altfälle

 

Leitsatz (amtlich)

Nach dem 30.04.2014 erfolgende Eintragungen im Fahreignungsregister sind generell nicht geeignet, für die bis zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht erfolgten Eintragungen eine Tilgungshemmung herbeizuführen (zustimmend zu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Mai 2016 - 2 (7) SsRs 199/16 -, [...]).

 

Normenkette

StVO § 49; StVG § 28 Abs. 3; StVG a.F. § 28 Abs. 3; StVG § 29; StVG a.F. § 29; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Lünen (Aktenzeichen 16 OWi - 255 Js 364/16 - 131/16)

 

Tenor

Die Sache wird gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG dem 1. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

(Entscheidung der zuständigen Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe der Geldbuße auf 160,00 Euro festgesetzt wird.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene; jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um 1/8 ermäßigt. In diesem Umfang werden auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 19.05.2016 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2a StVG verhängt.

Das Amtsgericht hat folgende fünf Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister festgestellt:

Datum der Bußgeldentscheidung

Datum der Rechtskraft

Tatzeit

Ordnungswidrigkeit

Bußgeld

1.) 20.07.2012

09.08.2012

26.03.2012

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h

80,00 €

2.) 10.03.2014

04.04.2014

03.03.2014

Verbotswidrige Nutzung

51,00 €

eines Mobiltelefons als

Kraftfahrzeugführer

3.) 11.07.2014

06.08.2014

27.04.2014

Überschreitung der

95,00 €

zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h

4) 11.07.2014

22.08.2014

01.05.2014

Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage

90,00 €

5.) 28.07.2015

20.08.2014

15.07.2014

Nichtbefolgen des Haltegebots eines Polizeibeamten anlässlich einer Verkehrskontrolle und Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer

120,00 €

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts zur Sache überschritt der Betroffene am 22.07.2015 um 09:18 Uhr mit dem von ihm geführten Pkw, amtliches Kennzeichen ####, auf der 3-spurig ausgebauten BAB 2 in Fahrtrichtung Hannover bei km 419,300 im Bereich Lünen die dort wegen eines Baustellenbereichs durch Verkehrszeichen auf 80 km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit um zumindest 29 km/h (gemessene Geschwindigkeit 113 km/h abzüglich einer Messtoleranz von 4 km/h). Der Betroffene passierte auf seiner Fahrt bis zur Messstelle acht jeweils in einem Abstand von einem Kilometer beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen 274, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h aufwiesen, wobei er zumindest eines der Verkehrszeichen bewusst wahrgenommen hat. Hinter der Messstelle bestand die Geschwindigkeitsbeschränkung noch bis km 414,800 fort. Der Betroffene konnte die Geschwindigkeitsüberschreitung von zumindest 29 km/h bzw. im Umfang von mindestens 36,25 % anhand des Vergleichs mit der Geschwindigkeit weiterer dort fahrender Fahrzeuge erkennen. Auf der vom Betroffenen befahrenen Fahrstrecke herrschte zur Tatzeit - wochentags im morgendlichen Berufsverkehr - reger Verkehr. Im Bereich der Messstelle war die Fahrbahn baustellenbedingt verengt und beidseitig abgebarkt. Die Messung des Fahrzeugs des Betroffenen erfolgte mit einem Messgerät des Typs Poliscan Speed.

Das Amtsgericht ist von einer von den Betroffenen zumindest bedingt vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um zumindest 29 km/h ausgegangen und hat gemäß § 3 Abs. 4a BKatV unter Verdopplung der nach der Bußgeldkatalog-Verordnung für eine fahrlässig begangene Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Umfang vorgesehenen Regelgeldbuße von 80,00 € Euro gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 160,00 € festgesetzt. "In Ansehung der zahlreichen bestehenden Voreintragungen" hielt das Amtsgericht außerdem eine Erhöhung der vorgenannten Geldbuße auf 200,00 € für angemessen.

Darüber hinaus hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt und zur Begründung ausgeführt:

"Daneben hat der Betroffene durch seine im Fahrereignungsregister eingetragenen Voreintragungen sowie die hiesige Ordnungswidrigkeit eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass der Betroffene in beharrlicher Weise gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verstößt. Gemäß § 4 Abs. 2 BKatV war insoweit ein Regelfahrverbot von einem Monat festzusetzen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass aufgrund der Voreintragung vom 15.07.2014 - rechtskräftig seit d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge