Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbbaurecht - Ausübungsbeschränkung auf Grundstücksteilfläche

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Erbbaurecht kann einem Grundstück mit der Maßgabe bestellt werden, dass seine Ausübung (hier: Betrieb einer Windkraftanlage) auf einen realen Grundstücksteil beschränkt wird.

2. Dem Zweck des § 1 Abs. 2 ErbbauVO zu gewährleisten, dass das Bauwerkseigentum Hauptinhalt und Hauptzweck des Erbbaurechts bleibt, wird in einem solchen Fall hinreichend Rechnung getragen, wenn das in der Vorschrift vorausgesetzte Verhältnis zwischen der überbauten Fläche und zugeordneten Nebenflächen bezogen auf die der Ausübung des Erbbaurechts unterliegende reale Grundstücksteilfläche gewahrt ist.

 

Normenkette

ErbbauVO § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Beschluss vom 01.03.2005; Aktenzeichen 6 T 76/05)

AG Warstein (Beschluss vom 10.02.2005; Aktenzeichen Grundbuch von C 0022)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Grundbuchamtes vom 10.2.2005 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks mit einer Fläche von 31.250 qm eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 3.9.2004 (UR-Nr. .../2004 Notar U in L) bestellte er der Beteiligten zu 2) an diesem Grundstück ein bis zum 30.6.2034 befristetes Erbbaurecht mit folgender Maßgabe (Ziff. II.):

"Die tatsächliche Ausübung des am ganzen Grundstück bestellten Erbbaurechts ist jedoch auf eine Teilfläche von ca. 1.500 qm beschränkt. Die Vertragsteile sind sich über die Lage der Teilfläche einig. Sie ergibt sich im Übrigen aus dem anliegenden Lageplan, in dem die Teilfläche orange gekennzeichnet ist."

Aus den weiteren Bestimmungen der Urkunde ergibt sich, dass das Erbbaurecht dem Betrieb der auf dem Grundstück bereits errichteten Windkraftanlage einschließlich der vorhandenen Schalt-, Meß- und Transformatorenstationen dient und sich auf die nicht bebauten Flächen erstreckt, die der Erbbauberechtigte als Zufahrt, Park- und Lagerplatz nutzen darf. Der Urkunde beigefügt ist ein maßstäblicher Lageplan, aus dem sich der Standort der Windkraftanlage, der Nebenanlagen sowie der Zufahrtsfläche ergibt. Die Urkunde enthält weitere Vereinbarungen über die Bestellung eines Vorkaufsrechts an dem mit dem Erbbaurecht zu belastenden Grundstück, einer Erbbauzinsreallast an dem Erbbaurecht sowie die Löschung einer zugunsten der Beteiligten zu 2) in Abt. II Nr. 10 eingetragenen Dienstbarkeit nebst grundbuchverfahrensrechtlichen Bewilligungen und Anträgen.

Der Urkundsnotar hat mit Schreiben vom 8.12.2004 unter Bezugnahme auf § 15 GBO bei dem Grundbuchamt den Vollzug der Anträge aus der Urkunde vom 3.9.2004 beantragt.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 14.12.2004 mehrere Beanstandungen erhoben, zu deren Behebung es eine Frist bis zum 28.1.2005 gesetzt hat.

Die Beanstandung zu Ziff. 2) geht dahin, es müsse dargelegt werden, dass die Nutzung des Bauwerks bezogen auf die Gesamtfläche des Grundstücks von 31.250 qm wirtschaftlich die Hauptsache darstelle. Der Urkundsnotar hat mit Schreiben vom 31.1.2005 den Standpunkt vertreten, die Prüfung gem. § 1 Abs. 2 ErbbauVO habe sich bei der vereinbarten Beschränkung der Ausübung des Erbbaurechts auf eine Teilfläche nur auf diese zu beziehen. Bezogen auf diese Teilfläche stelle die Nutzung der Windkraftanlage erkennbar die Hauptsache dar. Im Übrigen hat er zur Behebung anderer Beanstandungen weitere Urkunden vorgelegt.

Durch Beschluss vom 10.2.2005 hat das Grundbuchamt sämtliche Eintragungsanträge zurückgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es an seiner Auffassung festgehalten, § 1 Abs. 2 ErbbauVO erfordere die Feststellung, dass die Nutzung der der Ausübung des Erbbaurechts unterliegenden Teilfläche sich als Hauptsache bezogen auf das Gesamtgrundstück darstelle.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 14.2.2005 Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Das LG hat durch Beschluss vom 1.3.2005 die Beschwerde zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 23.3.2005 bei dem LG eingelegt haben.

II. Die weitere Beschwerde ist als fristungebundenes Rechtsmittel ohne Rücksicht auf seine Zulassung durch das LG gem. § 78 S. 1 GBO statthaft sowie gem. § 80 Abs. 1 S. 3 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2) folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Entgegen der Gestaltung des Rubrums der landgerichtlichen Entscheidung ist der Urkundsnotar nicht etwa persönlich Beteiligter des Beschwerdeverfahrens, sondern aufgrund seiner gem. § 15 GBO vermuteten Vollmacht lediglich Vertreter der Beteiligten, deren Erklärungen sowohl zur Ei...

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