Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Auflösung einer Gesellschaft und eines Liquidators in das Handelsregister

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beschließen die Gesellschafter einer GmbH die Auflösung der Gesellschaft und Bestellung eines der Geschäftsführers zum Liquidator unter der Befristung (§ 163 BGB), dass die Wirkungen jeweils zum 31.12. des Jahres eintreten sollen, so bewirkt dies nicht, dass die nach § 65 GmbHG erforderliche verfahrensrechtliche Anmeldung zum Handelsregister von einer Bedingung abhängig gemacht wurde und deshalb unwirksam ist.

2. Das Registergericht kann in diesen Fällen die Eintragung wegen der Regelung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung erst in dem Jahr eintragen, in dem die Wirkungen der Beschlussfassung eintreten sollen.

 

Normenkette

GmbHG § 65; BGB § 163

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 19.10.2006; Aktenzeichen 22 T 1/06 und 8/06)

AG Münster (Aktenzeichen HR B8993)

 

Tenor

Der Beschluss des LG vom 9.3.2006 wird aufgehoben.

Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten vom 16.1.2006 wird der Beschluss des AG vom 10.1.2006 aufgehoben.

Das AG wird angewiesen, die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung des Geschäftsführers S zum Liquidator im Handelsregister einzutragen.

Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde auf jeweils 3.000 EUR festgesetzt.

Damit ist die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 27.10.2006 gegen den Beschluss des LG vom 19.10.2006 erledigt (15 W 414/06 OLG Hamm = 22 T 8/06 LG Münster).

 

Gründe

I. Am 16.11.2005 beschloss die beteiligte Gesellschaft ihre Auflösung zum 31.12.2005 und die Bestellung eines ihrer Geschäftsführers zum Liquidator. Dies meldete der zum Liquidator bestellte Geschäftsführer der Beteiligten mit notariell beglaubigter Erklärung vom 25.11.2005 (Urkunde Nr. .../05) ggü. dem AG - Handelsregister - zur Eintragung in das Handelsregister an. Diese Urkunde sowie eine beglaubigte Kopie des Gesellschafterbeschlusses vom 16.11.2005 übersandte der Urkundsnotar mit Schreiben vom 28.12.2005 an das AG, das dort am 30.12.2005 einging. Mit Beschluss vom 10.1.2006 wies das AG den Eintragungsantrag mit der Begründung zurück, dass die Eintragung und Anmeldung einer Tatsache, die erst in einem zukünftigen Zeitpunkt wirksam werden solle, nicht zulässig und unwirksam sei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wies die Kammer für Handelssachen des LG Münster am 9.3.2006 zurück.

Auf den Antrag der Beteiligten vom 16.3.2006 sandte das Registergericht die Handelsregisteranmeldung vom 25.11.2005 (Urkunde Nr. .../05) nebst beglaubigter Kopie des Gesellschafterbeschlusses vom 16.11.2005 zurück.

Mit Schreiben vom 24.3.2006 überreichte der Urkundsnotar dem Handelsregister erneut seine Urkunde Nr. 421/05 vom 25.11.2005 nebst beglaubigter Kopie des Gesellschafterbeschlusses vom 16.11.2005 zum Zwecke der Eintragung der Anmeldung in das Handelsregister.

Mit Beschluss vom 1.9.2006 wies das Registergericht den Eintragungsantrag unter Bezugnahme auf seine Verfügungen vom 03.04. und 20.4.2006 zurück, in denen es beanstandet hatte, dass die erneute Antragstellung unter Bezugnahme auf die Anmeldung vom 25.11.2005 - Urkunde Nr. .../05 - erfolgt sei. Dies sei, so hat es ausgeführt, nicht möglich, weil die zu früh eingegangene Anmeldung unwirksam geworden sei. Daher müsse eine erneute Anmeldung in der Form der §§ 12 HGB, 129 BGB erfolgen.

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 19.10.2006 mit der Begründung zurückgewiesen hat, die Nachholung der Eintragung aufgrund der Anmeldung vom 25.11.2005 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Antrag durch Beschluss des AG vom 10.1.2006 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Die Anmeldung müsse auch deswegen neu vorgenommen werden, weil die mit Schriftsatz vom 16.3.2006 konkludent erfolgte Rücknahme der Anmeldung nach Erlass der Entscheidung des LG vom 9.3.2006 wegen Eintritts der formellen Rechtskraft nicht mehr möglich gewesen sei. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 27.10.2006 weitere Beschwerde eingelegt.

Nach einem Hinweis des Senats, dass die Entscheidung des LG im Ergebnis richtig sei im Hinblick auf die dem Wesen des Instanzenzuges immanente Bindungswirkung der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 9.3.2006, die aber nicht mit dem Begriff der materiellen Rechtskraft verwechselt werden dürfe (vgl. hierzu Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 2. Aufl., § 77 Rz. 26), hat die Beteiligte mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 1.2.2007 gegen die Entscheidung des LG vom 9.3.2006 weitere Beschwerde eingelegt.

II. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde der Beteiligten vom 1.2.2007 gegen den Beschluss des LG vom 9.3.2006 ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt worden. Sie ist als im Namen der GmbH eingelegt anzusehen, weil auch die Erstbeschwerde vom 16.1.2006 ausdrücklich in deren Namen eingelegt worden ist. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich daraus, da...

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