Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 30.01.2009; Aktenzeichen 15 O 389/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19.2.2009 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des LG Münster vom 30.1.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Versicherungsleistung der Antragsgegnerin aus einer Unfallversicherung (Versicherungs-Schein-Nr. ...) wegen der Folgen eines im April 2007 erlittenen Unfalls (Fersenbein-Trümmerfraktur links und LWK 1-LWK 4 Deckplattenfraktur).
Die Antragsgegnerin zahlte an den Antragsteller 10.000 EUR, der Antragsteller begehrt die Leistung weiterer 20.000 EUR, rückständige monatliche Unfallrente in der Zeit von April 2007 bis September 2008 i.H.v. 13.500 EUR und beginnend mit dem Monat Oktober 2008 eine monatliche Unfallrente i.H.v. 750 EUR.
Das LG Münster hat den Prozesskostenhilfe-Antrag vom 19.9.2008 mit Beschluss vom 30.1.2009 (Bl. 23 f.) zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, der vom LG mit Beschluss vom 19.2.2009 (Bl. 27 f.) nicht abgeholfen worden ist.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das LG Münster hat seine örtliche Zuständigkeit zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint.
Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des LG Münster nicht:
1. Die Antragsgegnerin hat ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 ZPO) in Saarbrücken.
Für einen besonderen Gerichtsstand der Niederlassung der Antragsgegnerin in Münster gem. § 21 ZPO hat der Antragsteller nichts dargetan.
In Ziff. 16.1 der in den Unfallversicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Antragsgegnerin (Y3) ist geregelt, dass für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die Antragsgegnerin der Ort des Gerichts Saarbrücken zuständig ist.
2. Aus § 215 Abs. 1 VVG neue Fassung (n.F.) vermag der Antragsteller nicht die örtliche Zuständigkeit des LG Münster herzuleiten.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Frage, ob diese Vorschrift bei Versicherungsverhältnissen, die wie hier das vorliegende bis zum Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes am 1.1.2008 entstanden sind (sog. Altverträge), bereits von diesem Zeitpunkt an oder jedenfalls ab dem 1.1.2009 Anwendung findet, umstritten ist. Nach einer Meinung (OLG Saarbrücken VersR 2008, 1337) soll sich die Übergangsvorschrift des Art. 1 EGVVG lediglich auf materielles Versicherungsvertragsrecht beziehen, so dass für die als rein prozessual verstandene Gerichtsstandregelung des § 215 VVG n.F. die Regelung über das Inkrafttreten in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts maßgeblich sein soll.
Demgegenüber wird nach anderer Ansicht auch die Gerichtsstandregelung des § 215 VVG n.F. von der Übergangsvorschrift des Art. 1 EGVVG erfasst (vgl. OLG Stuttgart VersR 2009, 246 und OLG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2009 - 9 W 23/09).
Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Aus Art. 1 Abs. 2 EGVVG ergibt sich, dass auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis das VVG in seiner früheren Fassung anzuwenden ist. Anhaltspunkte, dass diesbezüglich für die prozessuale Bestimmung des § 215 VVG n.F. anderes gelten könnte, sieht der Senat nicht. Hier ist der Versicherungsfall im April 2007 eingetreten. Nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist.
Daran ändert auch das Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 22.8.2008 (Bl. 26) nichts, welches lediglich in allgemeiner Form auf die Neuerungen des Versicherungsvertragsgesetz hinweist, ohne aber eine von Art. 1 Abs. 2 EGVVG abweichende Regelung herbeiführen zu wollen.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
NJW-RR 2010, 105 |
r+s 2010, 140 |