Verfahrensgang

AG Brakel (Beschluss vom 25.03.2015; Aktenzeichen 10 F 48/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 25.03.2015 wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Brakel, 10 F 48/14, hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes dahingehend abgeändert, dass dieser auf 4.221,- EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Die Beteiligten stritten im einstweiligen Anordnungsverfahren um Kindesunterhalt.

Das AG hat den Antragsgegner durch den angefochtenen "Anerkenntnisbeschluss" antragsgemäß zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt verpflichtet. Beantragt war Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 703,50 EUR.

Mit dem Beschluss hat das AG dem Antragsgegner ferner aufgegeben, die Kosten des Verfahrens zu tragen und den Verfahrenswert auf 8.436,- EUR festgesetzt.

Gegen diese Festsetzung wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde vom 25.03.2015, mit welcher er unter Verweis auf §§ 41, 51 FamFG die Festsetzung auf 4.221,- EUR begehrt.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meint, dass durch Anerkenntnisbeschluss und nicht im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden wurde, sodass der volle Wert nach § 51 FamFG festzusetzen sei.

Das AG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 01.04.2015 nicht abgeholfen und dazu ausgeführt, dass es sich um eine nicht befristete Leistungsanordnung handele, die die Festsetzung des vollen Wertes als angemessen erscheinen lasse.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach §§ 59 Abs. 1, 57 FamGKG zulässig.

Sie ist auch begründet, sodass der Verfahrenswert wie aus dem Tenor ersichtlich neu festzsetzen war.

Zu der Frage des Gegenstandswert einstweiliger Anordnungen im Bereich des Unterhalts bestehen unterschiedliche Auffassungen unter den Oberlandesgerichten. Während z.T. die Meinung vertreten wird, dass es bei einstweiligen Anordnungen in diesem Bereich in der Regel bei dem vom § 41 Satz 2 FamGKG angeordneten hälftigen Verfahrenswert verbleibt (z.B. OLG Celle, Beschl. v. 08.11.2010 - 15 WF 287/10, FamRZ 2011, 757), vertreten andere Oberlandesgerichte die Auffassung, dass in Unterhaltsverfahren in der Regel ein höherer Wert angesetzt werden muss (z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.02.2010 - II-3 WF 15/10, NJW 2010, 1385). Das Beschwerdegericht schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Einstweilige Anordnungen im Bereich des Unterhaltsrechts führen keineswegs in der Regel zu einer endgültigen Erledigung des Unterhaltsverfahrens. Die einstweilige Anordnung erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Unterhalt geschuldet wird, ist durch die einstweilige Anordnung damit nicht geklärt. Sie kann im Übrigen jederzeit nach Maßgabe des § 54 FamFG abgeändert werden und bleibt auch keineswegs in der Regel über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr bestehen. Oft wird eine ergangene einstweilige Anordnung zum Anlass genommen, entsprechende Hauptsacheverfahren einzuleiten, um den tatsächlichen Umfang der Unterhaltspflicht rechtsverbindlich zu klären. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass einer einstweiligen Anordnung im Bereich des Unterhaltsrechts generell die Wirkung einer Hauptsacheentscheidung zukommt (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 07.11.2011 - 2 WF 300/11, FamRZ 2012, 739).

Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren der einstweiligen Anordnung. Daran ändert die Entscheidung durch einen als "Anerkenntnisbeschluss" bezeichneten Beschluss jedenfalls nichts, sodass keine Rechtskraft eintreten konnte.

Sonstige Gründe für ein Abweichen von der Regel des § 41 FamGKG sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nach alldem erscheint die Festsetzung des Verfahrenswertes gem. §§ 41, 51 FamGKG auf den sechs Monatsraten entsprechenden Betrag von 4.221,- EUR angemessen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9497299

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