Leitsatz (amtlich)
Die Ausübung des Antragsrechts auf Einsicht in Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts oder eines Spruchkörpers ist insbesondere dann unzulässig, wenn dies völlig antragsfremden Zwecken dienen soll, insbesondere nur der Zweck verfolgt wird, das Gericht zu belästigen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es dem Antragsteller erklärtermaßen darum geht, eine Vielzahl von Beschlüssen zur Jahresgeschäftsverteilung gezielt auf Verfahrensfehler zu durchforsten, um daraus (vermeintliche) dienstrechtliche Unregelmäßigkeiten einzelner Richterinnen und Richter aufzudecken und diese angeblichen Gesetzesverletzungen zum Gegenstand von Dienstaufsichtsbeschwerden zu machen. Die hieraus resultierenden Belastungen für die Gerichte können die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschreiten.
Normenkette
EGGVG §§ 23-25; GVG § 21e Abs. 9, § 21g Abs. 7
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und ... werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Februar 2018, 14. März 2018 und 27. März 2018 werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. 1. Der Antragsteller führte seit dem Jahr 2014 insgesamt 148 familienrechtliche, insbesondere Sorgerechts- und Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht -Familiengericht - Recklinghausen gegen die Mutter seines Kindes, die ganz überwiegend keinen Erfolg hatten. Nachfolgend betrieb er zwischen Oktober 2014 bis Mai 2017 vor dem Oberlandesgericht Hamm 28 UF-Verfahren und 132 WF-Verfahren, die gleichfalls ganz überwiegend ohne Erfolg blieben.
In den anhängigen und abgeschlossenen Verfahren beantragte der Antragsteller regelmäßig Akteneinsicht, teilweise bereits mit Eingang seiner Anträge. Die tätigen Richter lehnte der Antragsteller fast durchgehend wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Die Verfahren vor dem Amtsgericht Recklinghausen nahm der Antragsteller zum Anlass, sowohl gegen die mit der Sache befassten Richter als auch den Direktor des Amtsgerichts Recklinghausen zahlreiche Dienstaufsichtsbeschwerden - allein mehr als 60 in den Jahren 2017 und 2018 - zu erheben. Weitere Dienstaufsichtsbeschwerden erhob er gegen Rechtspfleger, Servicekräfte und Wachtmeister des Amtsgerichts Recklinghausen. Auch beim Oberlandesgericht Hamm erhob er gegen die mit der Bearbeitung befassten Richterinnen und Richter fast durchgängig Dienstaufsichtsbeschwerden.
Während der Dauer seiner familiengerichtlichen Verfahren rief der Antragsteller, der beim Amtsgericht Recklinghausen unter Begleitanordnung steht, nahezu täglich und auch mehrfach in der Verwaltung des Amtsgerichts Recklinghausen, der Wachtmeisterei, den Serviceeinheiten und unmittelbar den jeweils mit der Bearbeitung der Verfahren tätigen Richterinnen und Richter an, um dort Erklärungen abzugeben und Auskünfte zu erlangen.
Ab Oktober 2017 ging der Antragsteller dazu über, in einer Vielzahl von Fällen bei verschiedenen Gerichten im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm sowie in Bezirken anderen Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen und weiteren Bundesländern zu beantragen, ihm Einsicht in die aktuellen allgemeinen Geschäftsverteilungspläne der Gerichte und die internen Geschäftsverteilungspläne der einzelnen Spruchkörper sowie in die allgemeinen und internen Geschäftsverteilungspläne verschiedener Vorjahre zu gewähren. Dabei beantragte er teilweise ausdrücklich, Einsicht in die Originalbeschlüsse mit den Unterschriften der jeweils mitgewirkten Richterinnen und Richtern zu erhalten.
Im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Hamm stellte der Antragsteller insbesondere folgende Anträge:
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017, 21. November 2017, 2. November 2017, 5. November 2017, 8. Dezember 2017, 21. Dezember 2017, 2. Januar 2018, 14. Januar 2018, 16. Januar 2018, 19. Januar 2018, 24. Januar 2018, 7. Februar 2018, 14. Februar 2018, 23. Februar 2018 und 28. Februar 2018 beantragte er bei mehreren Zivil- und Strafsenaten des Oberlandesgerichts Hamm sowie dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm Zusendung des aktuellen allgemeinen Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts und der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne sowie der allgemeinen und internen Geschäftsverteilungspläne für verschiedene Vorjahre von 2008 bis 2017. In diesen und anderen Eingaben begehrte er darüber hinaus u.a. Auskunft über Dienst- und Lebensalter verschiedener am Oberlandesgericht tätiger Richter sowie deren Verhinderungszeiten. Mit weiterem Schreiben vom 15. März 2018 beantragte der Antragsteller erneut Einsicht in die allgemeinen Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts für die Jahre 2000 bis 2012 sowie in die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne des 4. Zivilsenats für die Jahre 2013 bis 2017.
Die Einsichtsgesuche in allgemeine und interne Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts Hamm sind Gegenstand der Anträge auf gerichtl...